OGH 7Ob1658/95

OGH7Ob1658/9527.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Harald W.Jesser, Rechtsanwalt, Leoben, Parkstraße 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Stadtbaumeister A.H***** GmbH & Co KG (S 40/93 des Landesgerichtes Leoben), wider die beklagte Partei Norbert H*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 20,003.374,12 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 62/95-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zwar verspätet, weil sie nicht an das zuständige Gericht (Erstgericht) sondern an das Berufungsgericht adressiert war und erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht einlangte (MR 1992,165; SSV-NF 7/50; RZ 1990/109); dennoch war der vorgehende Zurückweisungsgrund der Unzulässigkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmen:

Der geltend gemachte Anspruch hängt - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde - nicht von der Auslegung des § 171 Abs 1 HGB ab. Diese Bestimmung regelt die Kommanditistenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Rahmen der Haftsumme. Der klagende Masseverwalter macht hingegen einen Anspruch der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag und einer Nachtragsvereinbarung auf Zahlung der höheren Pflichteinlage geltend. Gemäß Pkt.XIII des Gesellschaftsvertrages brachte der Beklagte sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die KG ein; nach Vorliegen der Bilanz zum Einbringungsstichtag sollte der Beklagte seine Vermögenseinlage im Ausmaß des Buchwertes des Einzelunternehmens erhöhen. Als sich im Zuge einer Betriebsprüfung herausgestellt hatte, daß die in der Einbringungsbilanz vorgenommene Bewertung der unfertigen Arbeiten unrichtig war und in Wahrheit eine erhebliche Unterdeckung bestand, erklärte der Beklagte, den als Verlusterhöhung ermittelten Betrag langfristig abzudecken. In Abstimmung mit dem Beklagten wurde die Bilanzberichtigung im Jahresabschluß 1991 als Ausleihung im Anlagevermögen offen ausgewiesen und in einem Anhang festgehalten, daß es sich um eine langfristige Forderung der KG gegen den Beklagten handelt. Andernfalls wäre eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens nicht möglich gewesen. Die vom Masseverwalter im Konkurs der KG gegen den Beklagten erhobene Forderung entspricht dieser in der Bilanz ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft. Sie unterliegt nicht der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des Kommanditisten im Rahmen der Haftsumme. Daß der Kommanditist im Konkurs der KG an den Masseverwalter die Differenz zwischen der Haftsumme und der übernommenen höheren Pflichtteileinlage zu zahlen hat, ergibt sich aus bereits vorliegender Rechtsprechung (SZ 28/48; JBl 1988,729 = GesRZ 1989,38 mit Anmerkung von Ostheim). Die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung BGHZ 60,324 steht dem nicht entgegen: dort wurde ausgesprochen, daß der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nach § 172 Abs 4, § 171 Abs 1 HGB auch dann nur bis zur Höhe der Haftsumme haftet, wenn ihm aus dem Gesellschaftsvermögen ein höherer Betrag ausgezahlt worden ist oder das von ihm als Einlage eingebrachte Handelsgeschäft von Anfang an überschuldet war. Um eine die Haftsumme übersteigende höhere Pflichteinlage ging es in diesem Fall nicht.

Stichworte