OGH 10ObS182/95

OGH10ObS182/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber), Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dimitrije S*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1995, GZ 9 Rs 7/95-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.April 1994, GZ 12 Cgs 27/94m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Berufung rügte der Kläger, das Erstgericht hätte aufgrund seiner Entschuldigung die Verhandlung verlegen und ihn neuerlich laden müssen; das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil ihm der Fahrtkostenersatz für den Fall seiner Zureise verweigert worden sei. Das Berufungsgericht hat sich wohl mit dieser Rüge nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, dieser Verfahrensfehler wird jedoch in der Revision nicht als Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens gerügt; überdies lassen weder die Mängelrüge der Berufung noch die Ausführungen in der Revision erkennen, welchen Einfluß es auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte, wäre das Erstgericht in dem vom Kläger gewünschten Sinn vorgegangen.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätspension ist die Erfüllung der Wartezeit. Da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung das 65.Lebensjahr bereits vollendet hatte, betrug die Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG in der am Stichtag in Geltung gestandenen Fassung 180 Monate. Tatsächlich hat der Kläger aber nur insgesamt (in Jugoslawien und Österreich) 130 Versicherungsmonate erworben.

Abgesehen davon, daß es sich bei der erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Behauptung, der Kläger habe in seinem Heimatstaat bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Invalidenpension gestellt, um eine unzulässige Neuerung handelt, wäre für den Kläger auch nichts gewonnen, wenn er den diesbezüglichen Nachweis im Verfahren erster Instanz erbracht hätte; auch in diesem Fall wäre die zum behaupteten Antragstag (1.3.1991) erforderliche Wartezeit von 169 Versicherungsmonaten nicht erfüllt, weil tatsächlich nur 130 Versicherungsmonate vorliegen.

Gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176 ASVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 ASVG) ist, der bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19 a Selbstversicherten eingetreten ist. Der Gesetzgeber stellt für den Entfall der Wartezeit damit ausdrücklich darauf ab, daß der Betroffene zu dem Zeitpunkt, als er den Arbeitsunfall erlitt, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war. Durch die Bezugnahme auf die §§ 175 und 176 bzw 177 ASVG kommt deutlich zum Ausdruck, daß nur Arbeitsunfälle bzw Berufskrankheiten iS dieser Bestimmungen den Entfall der Wartezeit bewirken können.

Tatbeständen, die nach den Bestimmungen des ASVG bestimmte Rechtswirkungen entfalten, kommt diese Wirkung, wenn sie im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses im Ausland verwirklicht wurden, nur dann zu, wenn zwischenstaatliche Verträge entsprechende Gleichstellungsbestimmungen vorsehen. So sieht etwa Art 18 AbkSozSi-Jugoslawien die Zusammenrechnung der im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches vor. Eine Bestimmung, derzufolge ein in Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des § 235 Abs 3 lit a ASVG auslöst, fehlt jedoch im AbkSozSi-Jugoslawien. Ein Arbeitsunfall, den ein im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Vertragsstaat Versicherter erleidet, führt daher nicht zum Entfall der Wartezeit nach der zitierten Gesetzesstelle.

Da der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Invaliditätspension hat, weil die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit nicht erfüllt ist, erübrigte sich eine Prüfung der Frage, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt.

Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG kann - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall der Säumnisklage - eine Klage in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Ein Bescheid ist aber hier nur über den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ergangen. Nur dieser Anspruch konnte daher im Verfahren geprüft werden. Ob der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension gestellt hat, ist unerheblich. Da ein Bescheid über einen solchen Antrag nicht ergangen ist, konnte sich das gerichtliche Verfahren auf einen solchen Anspruch nicht erstrecken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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