Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 100.360,42 mit der Begründung, die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe sei nach wie vor aufrecht, die Streitteile würden jedoch getrennt leben. Sie seien Eigentümer von je 296/20.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ 2087 Grundbuch 45212 U*****, mit welchen Wohnungseigentum untrennbar verbunden sei. Die Beklagte sei zwar aus der Ehewohnung ausgezogen, beanspruche aber weiterhin das Recht auf jederzeitiges Betreten und Benützen der Wohnung. Sämtliche Aufwendungen für die Ehewohnung habe in den letzten Jahren der Kläger allein tragen müssen; die Klagsforderung setze sich aus der Hälfte der vom Kläger getragenen Aufwendungen zusammen.
Das Erstgericht wies die Klage a-limine wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, daß nach der Klagserzählung eine Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Parteien als Ehegatten vorliege (§ 49 Abs 2 Z 2c JN). Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, daß gemäß § 12 WEG Miteigentum an einer Eigentumswohnung nur durch Ehegatten begründet werden könne. Bloßes Miteigentum sei vom Wohnungseigentum streng zu trennen; bei Wohnungseigentum handle es sich um ideelles Miteigentum mit servitutsähnlichem Nutzungsrecht. Da sohin eine Forderung wie die klagsgegenständliche nur zwischen Personen bestehen könne, die miteinander verheiratet sind oder waren, liege eine Streitigkeit vor, bei der ein innerer Zusammenhang mit den familienrechtlichen Bestimmungen bestehe, so daß für den hier eingeklagten Anspruch die Zuständigkeit der familienrechtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN gegeben sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen wird.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß es wohl richtig sei, daß selbst nach erfolgter rechtskräftiger Ehescheidung bei gemeinsamem Wohnungseigentum der vormaligen Ehegatten zunächst grundbücherlich die Verbindung der Anteile und des damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentums aufrecht bleibe und erst im Sinne der Bestimmungen des WEG eine Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft hergestellt werden müsse. Wenn allerdings einer der Ehegatten durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft jegliche Verbindung faktisch gelöst habe und nur noch die rechtliche Lösung der ehelichen Verbindung durch Scheidung gemäß § 55 EheG abwarte, sei kein Grund ersichtlich, die Streitigkeit als eine solche aus dem ehelichen Verhältnis anzusehen. Demnach sei für Streitigkeiten aus dem Miteigentum die Wertzuständigkeit und nicht die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 2 Z 2c JN gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der halben laufenden Aufwendungen für geleistete Annuitätszahlungen stütze sich rechtlich auf die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft und sei nicht erkennbar, inwieweit insofern ein Unterschied zwischen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten und einer bloßen Miteigentumsgemeinschaft bestehen solle.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 512/95, 5 Ob 549/95, EvBl 1994/36 ua) sind mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten nur solche gemeint, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht zu lösen sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. Kann der geltend gemachte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw verheiratet waren, liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis? Eine Judikaturanalyse, BeitrZPR IV 191 [247]). Richtig ist zwar, daß das Wohnungseigentum die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt ist (Würth in Rummel2, Rz 1 zu § 1 WEG), und nur Ehegatten gemeinsames Wohnungseigentum erwerben können (§ 9 WEG). Dies ändert aber nichts daran, daß nach dem Klagsvorbringen, von dem hier gemäß § 41 Abs 2 JN bei Prüfung der Zuständigkeit auszugehen ist, der Anspruch des Klägers auf das Hälfteeigentum der Beklagten an der gemeinsamen Eigentumswohnung gestützt wird. Es handelt sich somit um einen Anspruch aus einer Gemeinschaft iSd 16.HptSt des ABGB (Würth, aaO, Rz 5 zu § 9 WEG). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch wurzelt nicht im Familienrecht und hat nicht familienrechtlichen Charakter, weil die Forderung allein aus der Gemeinschaft der Streitteile abgeleitet wird und daher auch zwischen Personen bestehen kann, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren. Da nach den Klagsbehauptungen die Beklagte aus der (ehemals gemeinsamen) Wohnung ausgezogen ist, scheidet eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten Naturalunterhalt in Form der (unentgeltlichen) Beistellung dieser Wohnung zu leisten, aus. Die Streitigkeit ist somit ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten zu lösen.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich sohin nicht um eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehört. Vielmehr besteht aufgrund des Streitwertes (§ 49 Abs 1, § 50 JN) die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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