OGH 11Os124/95

OGH11Os124/955.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 2 U 2394/93 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, GZ 2 U 2394/93-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Zehetner, und der Verteidigerin Dr.Cortolezis, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, GZ 2 U 2394/93-44, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des Schuldspruches des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Beschluß wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Der am 14.Oktober 1971 geborene Wolfgang G***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, GZ 2 U 2394/93-44, wurde Wolfgang G***** wegen der während der Probezeit begangenen - Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a (zu ergänzen: Abs 1 Z 4) StPO (zu ergänzen: § 53 Abs 1 StGB) eine Wolfgang G***** mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1991, AZ 2 U 173/91, gewährte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe von einem Monat widerrufen und gleichzeitig "vom Widerruf des vom Jugendgerichtshof Wien (zu) 2 b E Vr 373/90, Hv 61/90 verhängten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird. Dieser Beschluß, der (verfehlt) unter Verwendung der StPO-Form BedV 5 "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Verlängerung der Probezeit ..." ausgefertigt wurde (ON 52), ist in Rechtskraft erwachsen.

Von diesem Beschluß wurde der Jugendgerichtshof Wien (nicht unverzüglich, sondern erst) am 22.November 1994 verständigt (Abfertigungsvermerk zu ON 45 in 2 U 2394/93, ON 30 in 2 b E Vr 373/90). Der Gerichtshof hatte bereits am 23.Juni 1994 den Beschluß gefaßt (ON 29), daß von der Verhängung einer Strafe betreffend den Schuldspruch vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, endgültig abgesehen wird.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht, verletzt der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, soweit darin die Probezeit hinsichtlich des Schuldspruchs des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG. Die Verlängerung einer mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (Jesionek JGG 1988 § 13 Abs 1 Anm 9, Leukauf-Steininger StGB3 § 53 RN 7).

Da die Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war spruchgemäß zu erkennen.

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