OGH 6Ob1535/95

OGH6Ob1535/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Stefanie S*****, 2. Silvia S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19 und die Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei 1. S***** AG, ***** 2. Südwest *****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Willibald Rath, Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, und 3. Dr.Norbert S*****, Rechtsanwalt in Graz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Baugesellschaft mbH, ***** wegen Feststellung (S 500.000) und Wiederherstellung (S 30.000, Revisionsstreitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28.Oktober 1994, AZ 5 R 134/94(ON 48), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Durch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Begehrens, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den früheren Zustand des Schlosses G*****, wie es sich vor Beginn der Straßenbauarbeiten darstellte, wiederherzustellen, ist ein solches neuerliches, auf das Feststellungsurteil gestütztes Begehren nach dem Grundsatz ne bis in idem ausgeschlossen.

Nach § 24 Abs 5 BStG können die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes diese Beeinträchtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken handelt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novellierung des Bundesstraßengesetzes BGBl 1975/239 (1459 BlgNR 13. GP) führen hiezu aus, daß für Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlaß des Baues einer Bundesstraße die vollen nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden können (so auch EvBl 1980/143). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es daher auf Feststellungen, inwieweit Organe der beklagten Partei ein Verschulden trifft, nicht an.

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