OGH 9ObA82/95(9ObA83/95)

OGH9ObA82/95(9ObA83/95)23.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Dkfm.Oskar M*****, Angestellter, ***** und 2.) Dipl.Ing.Gerold D*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ö***** GesmbH, ***** vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 1.) 589.871 S sA (Revisionsstreitwert 526.207 S) und 2.) 2,319.947,50 S sA (Revisionsstreitwert 2,192.023,50 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Jänner 1995, GZ 12 Ra 92/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juli 1994, GZ 13 Cga 68/93m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei die mit 30.100,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 5.016,77 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar der Erstkläger 5.824,47 S (darin 970,75 S Umsatzsteuer) und der Zweitkläger 24.276,16 S (darin 4.046,02 S Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:

Bis 30.April 1992 galt für die Arbeitnehmer der beklagten Partei auf Grund einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 2 Z 18 ArbVG eine direkte Leistungszusage der beklagten Partei mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der beklagten Partei nachhaltig so wesentlich geändert haben sollten, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte. Darin wurde den Arbeitnehmern - abgesehen von einer für die Kläger nicht in Frage kommenden relativ geringen, nach festen Monatsbeträgen zu bemessenden Zusatzpension - eine Ergänzung der gesetzlichen Alters- oder Invaliditätspension auf 50 % des letzten Aktivbezuges nach zehn Jahren und sodann unter Anhebung von 1 % für jedes weitere Dienstjahr bis auf 80 % des letzten Aktivbezuges nach vierzig und mehr Dienstjahren zugesagt.

Im Zuge des Beitrittes der beklagten Partei zur ÖIAG-Pensionskassen AG (im folgenden Pensionskasse) und Übertragung der zum 30.April 1992 bestehenden Anwartschaften wurde mit der Betriebsvereinbarung vom 29. April 1992 über die Neugestaltung der betrieblichen Altersvorsorge diese leistungsorientierte Direktzusage durch ein beitragsorientiertes System ersetzt. Die Betriebsvereinbarung vom 29. April 1992 (im folgenden: Betriebsvereinbarung) enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"4.) Übertragung der Pensionsrückstellung (Deckungserfordernis)

Für Arbeitnehmer, die bis 30.4.1992 die Übertragung der Pensionsrückstellung in die Pensionskasse schriftlich beantragen, wird PCD die allenfalls vorhandene in der Bilanz zum 31.12.1991 ausgewiesene Pensionsrückstellung als Deckungserfordernis an die Pensionskasse übertragen.

5.) Auszahlung der Pensionsrückstellung

An Arbeitnehmer, die bis 30.4.1992 die Auszahlung der Pensionsrückstellung schriftlich beantragen, wird PCD die allenfalls vorhandene in der Bilanz zum 31.12.1991 ausgewiesene Pensionsrückstellung bis spätestens 31.5.1992 auszahlen.

Falls bis 30.4.1992 keine Willenserklärung der Arbeitnehmer einlangt, wird die vorhandene Pensionsrückstellung in die Pensionskasse übertragen.

6.) Versorgungsziel - Nachdotation

(1) PCD verpflichtet sich, die zu übertragende Pensionsrückstellung gemäß Punkt 4 dergestalt zu erhöhen, daß folgende vorausberechnete Alterspensionsleistung im Pensionsalter 60 (Männer)/ 55 (Frauen) unter Einbeziehung der Beiträge gemäß Punkt 9 aus heutiger Sicht erreicht werden kann:

Für Mitarbeiter, die 1992 pensionsbedingt oder im Zuge einer Vorruhestandsregelung einvernehmlich ausscheiden, erhöht sich dieser Prozentsatz auf 100 %. 1993 beträgt der Prozentsatz 90 %. Die dafür eventuell notwendige zusätzliche Nachdodation durch PCD wird in dem auf den Austrittstermin folgenden Monat an die Pensionskasse übertragen.

(2) Die Höhe dieser einmal berechneten Nachdodation wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch den anerkannten Versicherungsmathematiker und Aktuar der Pensionskasse Prof. Dr.Wolfgang E***** unter Annahme folgender Prämissen berechnet:

Weiters wird analog der Betriebsvereinbarung gemäß I. keine Wertanpassung der Pensionszahlung berücksichtigt.

(3) Für diese einmal berechnete Nachdotation entfällt im Gegensatz zum Rückstellungsbetrag die Wahlmöglichkeit der Auszahlung gemäß Punkt 5. Sie wird als laufender Nachdotierungsbeitrag an die Pensionskasse geleistet. Für sie gilt jedenfalls das Beitragsprinzip.

(4) Diese Beiträge werden verteilt auf zehn Jahre, zuzüglich einer Kapitalverzinsung von 8 % auf den jeweils noch aushaftenden Nachdotierungsbeitrag, an die Pensionskasse geleistet. Der noch nicht überwiesene Nachdotierungsbeitrag wird jedenfalls zum Leistungsfall gemäß Punkt 12 fällig. Der laufende Nachdotierungsbeitrag ist bis spätestens 31.12. jeden Kalenderjahres zu leisten.

(5) Die Alterspensionsleistung gemäß Abs (1) ist nur unter der Annahme der Übertragung des Deckungserfordernisses zum Übertragungsstichtag, der laufenden Beitragszahlungen seitens PCD und des Arbeitnehmers gemäß Punkt 9, der Leistung der laufenden Nachdotierungsbeiträge sowie bei Eintreffen der Annahmen gemäß Abs (2) erreichbar.

7.) Überweisung des Deckungserfordernisses

Das Deckungserfordernis gemäß Punkt 4 wird von PCD entsprechend der Bestimmungen von § 48 Abs 1 Z 1 bis 3 Pensionskassengesetz (PKG) innerhalb von zehn Jahren an die Pensionskasse überstellt.

...

9.) Laufende Finanzierung

(1) Die laufende Finanzierung der Pensionskasse erfolgt aus laufenden Beiträgen der PCD (Arbeitgeberbeiträge) und aus laufenden Beiträgen der betroffenen Arbeitnehmer (Arbeitnehmerbeiträge), und zwar im Verhältnis 67 (Arbeitgeber): 33 (Arbeitnehmer).

Ab dem 1.Jänner 2012 gilt ein Schlüssel 50 (Arbeitgeber): 50 (Arbeitnehmer) als vereinbart. Abweichungen von diesem Schlüssel bis zu 67/33 bedürfen einer Vereinbarung zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat. Bei dieser Entscheidung muß jedoch eine sehr positive Ertragslage und -aussicht bestehen. Die möglichen Maßnahmen bei einer negativen Ertragslage gemäß Punkt 11 sind davon unberührt.

(2) Arbeitnehmerbeiträge sind freiwillig. Die Alterspensionsleistung gemäß Punkt 6 Abs (1) ist aber nur mit laufenden Arbeitnehmerbeiträgen erreichbar.

...

(3) Beitragsgrundlage ist der jeweilige laufende Monatsbezug sowie der 13. und 14.Monatsbezug gemäß § 49 ASVG aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zur PCD, ausgenommen Entgelte gemäß § 49 Abs (3)

ASVG.

(4) Der laufende Beitrag (Arbeitgeber- plus Arbeitnehmerbeitrag) ist wie folgt festgelegt:

...

(8) PCD wird die Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 30.4.1992 gemeinsam mit der erstmaligen Überweisung der laufenden Beiträge an die Pensionskasse überweisen.

(9) Fälligkeit der laufenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) ist jeweils der 10.Kalendertag des Folgemonats.

...

(11) Einschränken, Aussetzen oder Einstellen der Beitragsleistung

(1) PCD kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und solange einschränken oder aussetzen, als

a. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

b. mindestens drei Monate vor dem Einschränken oder Aussetzen der Beitragsleistung eine Beratung mit dem Betriebsrat erfolgt ist.

...

(3) PCD kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

a. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und

b. mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit dem Betriebsrat erfolgt ist.

...

(12) Versorgungsleistungen der Pensionskasse, integrierender Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung

(1) Den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen wird ein Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse gemäß beiliegender Fassung der §§ 12 bis 16 des Pensionskassenvertrages zugesichert.

..."

Der von der beklagten Partei gleichzeitig mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

"...

§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht aus laufenden Beiträgen beginnt mit dem der Anmeldung folgenden Monatsersten des Vertragsverhältnisses.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Eintritt des Leistungsfalles oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen.

...

§ 12 Alterspension

(1) Die Alterspension gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Trägerunternehmen beendet wurde und

1. Anwartschaftsberechtigte das im § 253 Abs 1 ASVG genannte Lebensjahr vollendet haben (Regelpension), oder

2. Anwartschaftsberechtigte eine (vorzeitige) Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und das im § 253a Abs 1 ASVG genannte Lebensjahr vollendet haben (Frühpension), oder

3. wenn Anwartschaftsberechtigte zum Erreichen des für die Frühpensionierung maßgeblichen Alters das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst haben und fünf Jahre weniger als das in Z 2 genannte Lebensjahr vollendet haben (Vorpension).

(2) Der Anspruch auf Alterspension beginnt mit dem auf den Eintritt des Leistungsfalles gemäß Abs 1 folgenden Monatsersten, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde, und endet mit dem Monat, indem der Tod des Bezugsberechtigten eintritt.

..."

Weiters wurde am 1.Juli 1992 zwischen der beklagten Partei, dem Zentralbetriebsrat, dem Angestelltenbetriebsrat und den Arbeiterbetriebsräten ein Sozialplan vereinbart, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

"Im Hinblick auf die Kostenreduktion am Personalsektor und die notwendige Senkung des Personalstandes werden gemäß §§ 97 Abs 1 Z 4 und 109 Abs 1 Z 1 und 6 Arbeitsverfassungsgesetz folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter, der

in Schwechat das 58.Lebensjahr (Männer) oder

das 53.Lebensjahr (Frauen)

in Linz das 55.Lebensjahr (Männer) oder

das 50.Lebensjahr (Frauen)

vollendet, die Möglichkeit, im Sinne einer Vorruhestandsregelung aus dem Unternehmen auszuscheiden.

Von 55 (50) bzw 58 (53) bis 59 (54) kann durch den Mitarbeiter die Arbeitslosenunterstützung, danach bis 60 (55) die Sonderunterstützung in Anspruch genommen werden.

Zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat besteht das Einvernehmen, daß jeder Mitarbeiter dieses Personenkreises auf Grund des bestehenden Sozialnetzes eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen soll.

2. Leistungen, die PCD anläßlich des einvernehmlichen Ausscheidens des Mitarbeiters neben den gesetzlich vorgesehenen als freiwillige Leistungen erbringt:

2.1. Bei Ausscheiden zwischen vollendetem 59. (54.) und 60. (55.)Lebensjahr (Sonderunterstützung)

2.1.1. Aliquotierung von Abfertigung nach Monaten

Es sollen die Abstände zwischen den gesetzlichen Fristen aufgefüllt werden

....

2.3. Bei Ausscheiden zwischen vollendetem 55. (50.) und 59. (54.)Lebensjahr (Langzeitarbeitslosenunterstützung):

2.3.1. Anwendung der Punkte 2.1.1. und 2.1.2.

2.3.2. Für jedes Monat, das der Mitarbeiter vor dem vollendeten 59.

(54.) Lebensjahr aus PCD ausscheidet, werden 60 % des letzten Bruttogehaltes (= Monatslohn/-gehalt ohne Zulagen, Zuschläge usw) abzüglich des höchsten Satzes der Arbeitslosenunterstützung gewährt. Die so erreichte Summe wird als zusätzliche freiwillige Abgangsentschädigung ausbezahlt.

3. Mitarbeiter, die unter den im Punkt 2. angegebenen Altersgrenzen liegen, erhalten neben der gesetzlichen Abfertigung:

3.1. eine aliquotierte zusätzliche Abfertigung gemäß Punkt 2.1.1.

....

3.2. Eine zusätzliche freiwillige Abgangsentschädigung gemäß folgender Formel:

FA = E x (A x D/X)

F A = Freiwillige Abfertigung

E = Monatsentgelt gemäß Abfertigungsbasis

A = Alter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

D = Dienstzeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

X = Divisor, der wie folgt gestaffelt ist

Lebensalter Divisor

bis 34 250 ......

......... ..........

50 bis 57 100

.........

4. Männliche Mitarbeiter in Linz ab vollendetem 50. bis vor Vollendung des 55.Lebensjahr erhalten den gemäß Punkt 2.3.2. oder Punkt 3. errechneten höheren Betrag an freiwilliger Abgangsentschädigung.

...

8. Dieser Sozialplan gilt vom 1.7.1992 bis 30.6.1993."

1. Zum Anspruch des Erstklägers:

Der am 28.9.1937 geborene Erstkläger, dessen Arbeitsverhältnis mit 29. Dezember 1992 einvernehmlich aufgelöst wurde, strebt die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung eines auch die bei aufrechtem Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres zu leistenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge umfassenden Nachdotierungsbeitrages an, wie er zur Erlangung einer Pension von 100 % der bisherigen Pensionsleistung erforderlich ist.

Geht man vom Text der Betriebsvereinbarung und des Pensionskassenvertrages aus, dann ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, gemäß Punkt 6 Abs 1 Satz 1 und Punkt 6 Abs 5 der Betriebsvereinbarung die Nachdotation durch die beklagte Partei so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung der bis zum 60. bzw 55. Lebensjahr zu entrichtenden, im Punkt 9 Abs 4 der Betriebsvereinbarung mit bestimmten Prozentsätzen des laufenden Entgeltes festgesetzten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen 80 % der ehemaligen Pensionsleistung erreicht werden können. Mit der in Punkt 6 Abs 1 Satz 2 und 3 Betriebsvereinbarung getroffenen Übergangsregelung für 1992 und 1993 pensionsbedingt oder im Zuge einer Vorruhestandsregelung ausscheidende Mitarbeiter wird lediglich diese Nachdotation soweit erhöht, daß mit Erreichen des 60. Lebensjahres unter Einbeziehung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Punkt 9 der Betriebsvereinbarung nicht nur 80 % sondern 100 bzw 90 % der bisherigen Pensionsleistung erreicht werden können.

Aus der in Punkt 6 Abs 1 Satz 3 Betriebsvereinbarung enthaltenen besonderen Fälligkeitsbestimmung für diese erhöhte Nachdotation läßt sich für den Standpunkt des Erstklägers nichts gewinnen. Wie die Revisionsgegnerin zutreffend ausführt, sind die Nachdotierungsbeiträge zunächst auf Grund der allgemeinen Regelung (Erreichbarkeit von 80 % der ehemaligen Pensionsleistung mit 60 bzw 55 Jahren) zu berechnen; macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, im Jahre 1992 oder 1993 pensionsbedingt oder im Zuge einer Vorruhestandsregelung einvernehmlich auszuscheiden, ist ein zusätzlicher Nachdotationsbetrag zu errechnen, für dessen Überweisung eine eigene Fälligkeitsbestimmung vorgesehen ist. Hingegen gilt die Fälligkeitsbestimmung nach Punkt 6 Abs 4 Satz 2 Betriebsvereinbarung ganz generell für Arbeitnehmer, die - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - vor Ablauf der zehnjährigen Frist für die Leistung der Nachdotation die Voraussetzungen für die Pension erfüllen. Mit den beiden letztgenannten Sonderregelungen über die Fälligkeit des gesamten ausstehenden Nachdotationsbetrages ist die Regelung über die Fälligkeit der laufenden Nachdotierungsbeiträge nach Punkt 6 Abs 4 Satz 1 und 3 Betriebsvereinbarung durchaus vereinbar.

Bezüglich der Fälligkeit der Nachdotation bestehen daher folgende Regelungen:

1. Als Regelfall eine im Rahmen des aufrechten Arbeitsverhältnisses als laufender Beitrag zu leistende Nachdotierung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Eintritt der beklagten Partei zur Pensionkasse zur Erlangung von 80 % der ehemaligen Pensionsleistung unter den in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Prämissen (gemäß Punkt 6 Abs 3 und Abs 4 Satz 1 und 3 Betriebsvereinbarung);

2. für den Fall, daß - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis (die Beitragspflicht endet gemäß § 7 Abs 2 Pensionskassenvertrag mit dem Eintritt des Leistungsfalles oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses) - bereits vor Ablauf dieser Zehn-Jahres-Frist der Leistungsfall (das ist nach § 12 Abs 2 Pensionskassenvertrag die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der in § 12 Abs 1 Pensionskassenvertrag genannten Leistungen) eintritt, wird der nicht überwiesene Teil der Nachdotation mit dem Eintritt des Leistungsfalles fällig (gemäß Punkt 6 Abs 4 zweiter Satz Betriebsvereinbarung);

3. die bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Punkt 6 Abs 1 Satz 2 Betriebsvereinbarung zu leistende zusätzliche Nachdotation wird in dem auf den Austrittstermin folgenden Monat fällig (gemäß Punkt 6 Abs 2 Satz 3 Betriebsvereinbarung).

Da eine Betriebsvereinbarung ebenso wie ein Kollektivvertrag gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen und daher nur maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (siehe ZAS 1991/3 [Marhold] = Arb 10.864; 9 ObA 196/93; 9 ObA 608/93; 9 ObA 612/93) sind die von den Revisionswerbern vermißten Feststellungen darüber, welche Absichten die Personen verfolgten, die am Zustandekommen der Betriebsvereinbarung mitgewirkt haben, entbehrlich.

Daß der Erstkläger ebenso wie der Zweitkläger im Zeitraum bis zur Erreichung des 60.Lebensjahres an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der beklagten Partei aus dem Sozialplan erheblich weniger erhalten, als sie an Entgelt bei Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 60.Lebensjahr erhalten hätten, ergibt sich schon auf Grund der ihnen nur 60 % ihres bisherigen Einkommens sichernden Regelung nach Punkt 2.3.2. des Sozialplanes. Es muß in diesem Zusammenhang wohl auch berücksichtigt werden, daß die Kläger ab Vollendung des 55.Lebensjahres Anspruch auf die Vorpension gemäß § 12 Abs 1 Z 3 Pensionskassenvertrag hatten und, daß den Leistungen der beklagten Partei keine Arbeitsleistungen der Kläger gegenüberstehen und die Kläger die Möglichkeit haben bzw hatten, ihre Arbeitskraft anderweitig zu verwerten. Darüber hinaus trifft die verbliebenen Arbeitnehmer das Risiko, im Falle des Fehlschlagens des Sanierungskonzeptes eine Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse ohne die im gegenständlichen Sozialplan vorgesehenen erheblichen Abgangsentschädigungen, eine Reduktion ihrer Gehälter etwa im Rahmen von Änderungskündigungen oder eine Einschränkung, Aussetzung oder Einstellung der Beitragsleistungen der beklagten Partei gemäß Punkt 11 der Betriebsvereinbarung hinnehmen zu müssen. Eine massive Schlechterstellung der Kläger gegenüber den im Unternehmen verbliebenen Arbeitnehmern durch die vorliegende Regelung ist daher nicht erfolgt, auch wenn der Erstkläger mangels Leistung der weiterlaufenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis zum Erreichen des 60.Lebensjahres eine geringere Pension erhält als bei Verbleiben im Unternehmen und Leistung dieser Beiträge. Schließlich spricht die in der Revision angestellte Berechnung, wonach der Erstkläger bei Einbeziehung auch der bis zum 60.Lebensjahr bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gemäß Punkt 9 der Betriebsvereinbarung zu leistenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in die Nachdotation mehr an Pension erhielte als wenn er bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres im Unternehmen der beklagten Partei verblieben wäre, nicht für sondern gegen seine Auffassung, die Nachdotation schließe auch diese Beiträge ein.

2. Zum Begehren des Zweitklägers:

Der am 19.8.1938 geborene Zweitkläger, dessen Dienstverhältnis nach fünfundzwanzig anrechenbaren Dienstjahren am 28.Februar 1993 durch einvernehmliche Auflösung endete, strebt die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung eines auch die bei aufrechtem Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres zu leistenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge umfassenden Nachdotierungsbeitrages an, wie er zur Erlangung einer Pension von 90 % der bisherigen Pensionsleistung erforderlich ist. Weiters begehrt der Zweitkläger gemäß Punkt 2.3.2. iVm Punkt 4. des Sozialplanes über die für 48 Monate gewährte freiwillige Abgangsentschädigung hinaus eine Entschädigung für weitere sechs Monate.

a) Zum Anspruch auf Betriebspension (Nachdotation):

Soweit der Zweitkläger die Einbeziehung der bei aufrechtem Arbeitsverhältnis bis zum 60.Lebensjahr zu leistenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die Nachdotation anstrebt, ist er auf die Ausführungen zum Begehren des Erstklägers zu verweisen.

Zu Recht haben die Vorinstanzen die Einbeziehung auch des Zweitklägers in die Vorruhestandsregelung nach Punkt 6 Abs 1 Satz 2 und 3 der Betriebsvereinbarung abgelehnt. Nach Punkt 1 des vor Ausscheiden des Zweitklägers gleichfalls zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Sozialplanes werden, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, von der Vorruhestandsregelung nur Männer umfaßt, die in Linz das 55.Lebensjahr vollendet haben. Im Punkt 2. des Sozialplanes werden dann für diese Arbeitnehmer unter Anführung der in Punkt 1. genannten Altersgrenzen verschiedene Regelungen getroffen. Die folgenden Punkte 3. und 4. beziehen sich auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Ausscheidens diese Altersgrenzen noch nicht erreicht hatten (Punkt 3. etwa auch auf Arbeitnehmer in einem Lebensalter von weniger als fünfunddreißig Jahren), ohne daß diese Regelungen als "Vorruhestandsregelungen" bezeichnet werden.

Soweit der Zweitkläger vermeint, es werde ausschließlich auf das Lebensalter abgestellt und gleichheitswidrig nicht auch das Dienstalter berücksichtigt, ist ihm zu erwidern, daß bei Bemessung der Nachdotation gemäß Punkt 6 Abs 1 gemäß der Betriebsvereinbarung zumindest 80 % der ehemaligen - vom zurückgelegten Dienstalter abhängigen - Pensionsleistung ausgegangen wird. Die Leistungen des Arbeitgebers werden damit ganz wesentlich von dem bis zum Eingriff in die bisherigen Anwartschaften zurückgelegten Dienstalter des Arbeitnehmers bestimmt. Soweit der Zweitkläger weiters vermeint, das Abstellen auf die Vollendung des 55.Lebensjahres für die Erlangung der Begünstigungen der Vorruhestandsregelung sei gleichheitswidrig, ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm - geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus - von der beklagten Partei unter Darlegung der unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen freigestellt wurde, die für ihn allerdings erst nach Auslaufen des Sozialplanes in Frage kommende Vorruhestandsregelung nach Punkt 6 Abs 1 der Betriebsvereinbarung in Anspruch zu nehmen; der Zweitkläger zog aber die im Sozialplan gewährten Begünstigungen vor.

Soweit der Arbeitgeber im Hinblick auf die geringeren Chancen eines älteren Arbeitnehmers, einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen, für die Vorruhestandsregelung auf die Vollendung des 55.Lebensjahres abstellte, kann ihm jedenfalls ein unsachliches oder sachfremde Motiv für die Stichtagsregelung nicht unterstellt werden (vgl Strasser Betriebspension und Gleichbehandlung 57); im übrigen wäre es dem Zweitkläger, wie ausgeführt, freigestanden, dieses Alter bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu erreichen.

Schließlich hat der Zweitkläger auch nicht Anspruch auf die zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch nicht fälligen laufenden Nachdotationsbeträge. Wie schon zur Revision des Erstklägers ausgeführt, wird gemäß Punkt 6 Abs 3 der Betriebsvereinbarung die Nachdotation als laufender Nachdotierungsbeitrag nach dem Beitragsprinzip an die Pensionskasse geleistet. Nach § 7 Abs 2 des Pensionskassenvertrages endet die Beitragspflicht nicht nur mit dem Eintritt des Leistungsfalles, sondern auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen. Daher sind auch die nach dem Beitragsprinzip abzuführenden laufenden Nachdotierungsbeiträge nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses und vor Eintritt des Leistungsfalles zu leisten. Um eine Benachteiligung der Arbeitnehmer zu vermeiden, bei denen der Leistungsfall - bei bis dahin aufrechtem Arbeitsverhältnis - vor Ablauf der zehnjährigen Zahlungsfrist für die Nachdotation eintritt, wurde die Fälligkeit des gesamten (noch offenen) Nachdotierungsbetrages zum Leistungsfall im § 6 Abs 4 Satz 2 der Betriebsvereinbarung normiert. Da der Zweitkläger sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalles (gemäß Punkt 12 der Betriebsvereinbarung iVm § 12 Abs 1 Z 3 des Pensionskassenvertrages) auflöste, wurde der restliche Nachdotierungsbetrag weder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - mangels Eintrittes des Leistungsfalles - fällig, noch ist dieser Beitrag bei späterem Eintritt des Leistungsfalles nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachzuzahlen.

Auch auf diese Folge seiner Entscheidung, das Dienstverhältnis vor Vollendung des 55.Lebensjahres zu beenden, wurde der Zweitkläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen von der beklagten Partei hingewiesen.

b) Zum Anspruch auf weitere freiwillige Abgangsentschädigung nach dem Sozialplan:

Nach Punkt 2.3.2. iVm Punkt 2.3. des Sozialplanes war die zusätzliche freiwillige Abgangsentschädigung für jeden Monat, den ein männlicher Arbeitnehmer nach dem vollendeten 55. aber vor dem vollendeten 59. Lebensjahr ausschied, zu gewähren; das Höchstmaß dieser als Ergänzung des Arbeitslosengeldbezuges vorgesehenen Entschädigung betrug daher 48 Monate und damit die maximale Dauer des Arbeitslosengeldbezuges.

Mit der Bezugnahme auf den nach diesem Punkt errechneten Betrag an freiwilliger Abgangsentschädigung im Punkt 4. des Sozialplanes wurde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß im Raum Linz bereits arbeitslose Männer ab dem 50.Lebensjahr eine vierjährige Leistung aus de Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen konnten, nicht aber ein vom - möglichen - Bezug des Arbeitslosengeldes unabhängiger Anspruch geschaffen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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