Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Dem Angeklagten Dejan I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Dejan I*****, Zoran M***** und Vitomir G***** enthaltenden - Urteil wurde Dejan I***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und § 15 StGB (I, III/1 b und IV des Urteilssatzes), der Vergehen des schweren Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 und 2 StGB (II/1), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/2 und III/2), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III/1 a), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III/3) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (III/4) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) Mitte Dezember 1993 in St.Johann im Pongau Josef K***** dadurch, daß er ihm einen Pistolenlauf an die Schläfe setzte und mit Kopfschüssen drohte, durch Drohung mit dem Tod zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seiner Freundin Nevenka P***** zu nötigen versucht,
(zu II) am 29.Dezember 1993 in Geretsberg
1. den Eintritt in den Club "R*****", sohin in ein zur Ausübung eines Gewerbes dienendes Haus, durch gefährliche Drohung und Gewalt dadurch erzwungen, daß er dem Kellner Önder S***** eine geladene Pistole an die Kehle setzte, ihn aufforderte, zur Seite zu gehen, und ihm sodann einen Schlag mit der Pistole gegen die Nase versetzte, wobei er beabsichtigte, gegen im Club anwesende Personen Gewalt zu üben, und eine Waffe mit sich führte, um einen allfälligen Widerstand zu überwinden,
2. Önder S***** durch einen Schlag mit der Pistole gegen die Nase, Faustschläge, sowie Fußtritte gegen den Kopf und die Beine, wodurch der Genannte eine Nasenprellung, Nasenbluten, multiple Hautabschürfungen und ein Hämatom am Oberschenkel erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt,
(zu III) ebenfalls am 29.Dezember 1993 in Geretsberg
1. mit Gewalt und gefährlicher Drohung (a) Daniela L***** durch Zubodenstoßen und Vorhalten einer Pistole und (b) Juliana Marte P***** durch Versetzen eines Stoßes mit dem Pistolenlauf und Ansetzen einer Pistole an die Schläfe zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Nevenka P***** zu nötigen versucht,
2. Juliana Marte P***** durch die vorangeführte Handlung (1 b), die eine Schwellung des Auges zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt,
3. durch Eintreten von zwei Türen des Ernst W***** fremde Sachen beschädigt,
4. unbefugt eine Pistole Marke VZOR, Cal 7,65, besessen und geführt und
(IV) um den 21. und am 24.Jänner 1994 in Hallein Boris G***** durch die telefonische Mitteilung, wenn er nicht 5.000 S bzw 7.500 S bezahle, die er der Nevenka P***** schuldig sei, werde er einen Kopfschuß erhalten und das Lokal mit einer Bombe in die Luft gesprengt, durch Drohung mit dem Tod und eine Gefährdung durch Sprengmittel bzw einem Brandanschlag zur Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dejan I*****, die in keinem Punkt berechtigt ist.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne Zeugenaussagen, insbesondere jene des Gert W***** (in der Hauptverhandlung) darzutun, daß er das Opfer einer von Hermann K***** ausgehenden Verschwörung sei. Er bekämpft dabei aber der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen (NRsp 1994/176) Schuldberufung, ohne daß es ihm gelingt, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die subsumtionsrelevanten Tatsachen zu erzeugen. Dies gilt namentlich für den ins Treffen geführten Zeugen W*****, aus dessen Aussage sich bloß ergibt, daß verschiedene Zeugen von Hermann K***** im Zusammenhang mit Schutzgelderpressung angehalten worden seien, gegen den Angeklagten auszusagen, wogegen er zu den Schuldspruchfakten den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung nicht entlastete (US 13 f). Nicht anders verhält es sich beim Zeugen K*****, der in der Hauptverhandlung (324 f/II) von seinen den Angeklagten belastenden Angaben über die versuchte Nötigung unter Verwendung einer Pistole ebenfalls nicht abwich. Vom Erpressungsvorwurf aber wurde der Angeklagte ohnehin rechtskräftig freigesprochen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich weicht mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe sich den Eintritt in den Club "R*****" nicht mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen, sondern sei freundlich empfangen worden, von den anderslautenden Konstatierungen der Tatrichter (US 9, 10) ab und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das gleiche gilt für eine zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (III/3) reklamierte Nothilfesituation, wofür der festgestellte Urteilssachverhalt keinen Raum bietet.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht basiert auf § 285 d StPO.
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