OGH 8ObA259/95

OGH8ObA259/9518.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helma K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 210.567,50 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.März 1995, GZ 7 Ra 1/95-12, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Oktober 1994, GZ 35 Cga 98/94s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Die der Klägerin mit Dienstvertrag überbundene Verpflichtung, bei Verzicht auf ihre Dienstleistungen das ihr - gegen Vergütung von 50 % der Kaskoprämie sowie (bei Verwendung im Urlaub und für das übliche Ausmaß übersteigende Privatfahrten) gegen Ersatz der Treibstoffkosten und der sonstigen mit der Reise verbundenen Kraftfahrzeugaufwendungen - auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug unverzüglich zurückzustellen, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung WBl 1994, 235 = RdW 1994, 213 ausgesprochen hat, ist die Privatnutzung des vom Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke benötigten Fahrzeuges aus der Sicht des Arbeitgebers nur ein keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachender Annex zur primären dienstlichen Nutzung. Der Arbeitnehmer kann daher bei verständiger Wertung des Verhaltens des Arbeitgebers aus der Überlassung der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, sich zur Beistellung eines Fahrzeuges auf seine Kosten bzw zum Ersatz der Kosten eines entsprechenden Privatfahrzeuges auch für den Fall zu verpflichten, daß dienstliche Fahrten nicht mehr notwendig sein sollten. Die dienstvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Dienstfahrzeug im Falle der Dienstfreistellung an den Arbeitgeber zurückzustellen, ist daher jedenfalls nicht sittenwidrig; die beharrliche Weigerung der Klägerin, das Dienstfahrzeug nach Aufkündigung ihres Dienstverhältnisses und Dienstfreistellung durch die beklagte Partei zurückzustellen, berechtigte die beklagte Partei daher zur Entlassung der Klägerin nach § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Entscheidung 9 Ob A 94/91 (DRdA 1992/12 [Kerschner] = ZAS 1992/15 [Schima] = JBl 1992, 737 = EvBl 1991/181) geht schon deswegen fehl, weil es sich hier nicht wie in dem von der Revisionswerberin zitierten Fall um einen Verzicht auf bereits verdientes Entgelt handelt und bei Rückstellung des für die dienstlichen Zwecke nicht mehr benötigten Fahrzeuges Anspruch auf Abgeltung der sodann entgehenden, einen Entgeltteil bildenden Privatnutzung des Dienstfahrzeuges bestanden hätte (vgl auch RdW 1995, 269).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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