OGH 9Ob1528/95

OGH9Ob1528/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Dr.Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hotel Q***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung einer Dienstbarkeit (Streitwert 80.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Dezember 1994, GZ 3 R 566/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von der in Punkt X. 3.) b) des Vertrages vom 30.Jänner 1984 enthaltenen Aufsandungsklausel ist durch die Bezugnahme auf Punkt VIII. mit den Worten "im Sinne und Umfange des Pkt. VIII. dieses Vertrages "auch die Berechtigung zur Einzäunung des Geh- und Fahrweges durch eine niedrige Einfriedung umfaßt. Die Höhe der Einfriedung und das zu verwendende Material sind im Sinne der Ortsüblichkeit bestimmbar. Desweiteren sind Dienstbarkeiten immer ob dem ganzen Grundbuchskörper der belasteten Liegenschaft einzuverleiben, auch wenn ihr örtlicher Verlauf nicht alle ihr zugehörigen Grundstücke betrifft (siehe EvBl 1993/73; NZ 1968, 91); diese Einschränkung hat entweder durch Anführung der betreffenden Grundstücke in der Eintragung selbst oder durch Verweis auf eine Urkunde (§ 5 GBG) zu erfolgen.

Der Urteilsspruch im Zusammenhalt mit Punkt VIII. des darin bezeichneten Vertrages bildet daher eine ausreichende Grundlage für die Verbücherung der Dienstbarkeit der Duldung der Einzäunung des in CLNr 5a der Liegenschaft EZ 1243 des Grundbuches 81118 Leutasch, Gerichtsbezirk Innsbruck, bezeichneten Dienstbarkeitsweges durch eine niedrige Einfriedung für die Grundstücke 215 und 2584 in EZ 1247 des Grundbuches 81118 Leutasch.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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