Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es
auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen gemäß § 86 Abs
3 Z 2 ASVG mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn
sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der
Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen
einem Monat nach der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird.
Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist
gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Diese Bestimmung
verwirklicht das Antragsprinzip dahin, daß ein rückwirkender
Pensionsanfall nur dann erfolgen kann, wenn der Antrag binnen einem
Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird. Andernfalls
soll die Pension erst mit dem späteren Stichtag anfallen, also dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten (SSV-NF 8/80 mwH).
Von dieser grundsätzlichen Regelung sieht Art 6 Abs 12 der
48. ASVG-Nov eine Ausnahme für Personen vor, die erst aufgrund des §
502 Abs 6 ASVG idF der 48.ASVG-Nov Anspruch auf eine Leistung aus
der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhielten. Diesen gebührte die Leistung ab 1.1.1990, wenn der Antrag bis 31.12.1990 gestellt wurde; ansonsten gebührt auch in diesen Fällen die Leistung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Daß diese Bestimmung auf den Kläger keine Anwendung zu finden hat, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
Der Kläger vertritt vielmehr den Standpunkt, daß auf seinen Fall §
506 Abs 2 im Zusammenhang mit § 503 ASVG anzuwenden sei. Der
Kläger habe die Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG und damit auch
die Begünstigung gemäß § 503 ASVG beantragt. Dementsprechend wäre
die Pension ab dem Monatsersten, der der Erreichung der Altersgrenze folgt, sohin ab dem 1.4.1990 zu gewähren gewesen.
Gemäß § 506 Abs 1 ASVG werden Begünstigungen nach den §§ 501 bis
503 ASVG auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Dies bedeutet,
daß vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine
feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu
treffen ist. Da diese Frage nicht Gegenstand der erschöpfenden
Aufzählung in §§ 354 ASVG bzw 65 ASGG ist, handelt es sich dabei
um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug
unterliegt. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen. Nur dann,
wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die
Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in
Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen
Umfang auszugehen (SSV-NV 6/5; vgl auch 7/103).
Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im betreffenden Bescheid genannter Zeiten festgestellt.
Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG ergibt sich aus
dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des § 506 Abs 2
ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß § 503 ASVG zur
Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b
ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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