OGH 9ObA1009/95

OGH9ObA1009/9510.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich J*****, praktischer Arzt, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.610 S sA, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 13 Ra 93/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Klägers:

Der Lösung der Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Umstände Zweifel an der Richtigkeit der ihm ausgezahlten Bezüge haben mußte, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

2. Zur Revision der beklagten Partei:

Das Dienstverhältnis des Bundes mit einem Schularzt ist gemäß § 1 Abs 3 lit g VBG ausdrücklich vom Geltungsbereich des VBG ausgenommen. Folgerichtig wurde im Dienstvertrag mit dem Kläger nur die Anwendung bestimmter, im einzelnen aufgezählter Bestimmungen des VBG vereinbart und als Rechtsgrundlage des Vertrages § 1151 ABGB angeführt. Wieso der mangels Verweisung im VBG nicht einmal auf Vertragsbedienstete unmittelbar anzuwendende § 13a GehaltsG auf das mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Beamten noch weniger vergleichbare (siehe Arb 10.779), grundsätzlich dem 26.Hauptstück des ABGB unterliegende (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 § 4 Anm 2) Dienstverhältnis mit dem Kläger anzuwenden sein soll, ist unerfindlich. Eine analoge Anwendung nur zur Herbeiführung einer Konkurrenz mit dem die Frage der Aufrechnung mit laufenden Bezügen abschließend regelnden § 293 Abs 3 EO ist jedenfalls nicht geboten.

Soweit die Revisionswerberin vermeint, analog § 292 EO sei auch das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, ist sie auf die klare, bewußt nur beschränkt pfändbare Geldforderungen erfassende Bestimmung zu verweisen, mit der verhindert werden soll, daß ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen bezieht, die pfändungsfreien Beträge mehrfach in Anspruch nimmt. Eine Einbeziehung der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit ist nicht geboten, weil diese - anders als weitere Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit - unbeschränkt pfändbar sind. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß es der beklagten Partei freistünde, einen Exekutionstitel gegen den Kläger zu erwirken und auf die keinen Pfändungsbeschränkungen unterworfenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zu greifen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte