Spruch:
Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision des Klägers:
Der Lösung der Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Umstände Zweifel an der Richtigkeit der ihm ausgezahlten Bezüge haben mußte, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
Das Dienstverhältnis des Bundes mit einem Schularzt ist gemäß § 1 Abs 3 lit g VBG ausdrücklich vom Geltungsbereich des VBG ausgenommen. Folgerichtig wurde im Dienstvertrag mit dem Kläger nur die Anwendung bestimmter, im einzelnen aufgezählter Bestimmungen des VBG vereinbart und als Rechtsgrundlage des Vertrages § 1151 ABGB angeführt. Wieso der mangels Verweisung im VBG nicht einmal auf Vertragsbedienstete unmittelbar anzuwendende § 13a GehaltsG auf das mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Beamten noch weniger vergleichbare (siehe Arb 10.779), grundsätzlich dem 26.Hauptstück des ABGB unterliegende (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 § 4 Anm 2) Dienstverhältnis mit dem Kläger anzuwenden sein soll, ist unerfindlich. Eine analoge Anwendung nur zur Herbeiführung einer Konkurrenz mit dem die Frage der Aufrechnung mit laufenden Bezügen abschließend regelnden § 293 Abs 3 EO ist jedenfalls nicht geboten.
Soweit die Revisionswerberin vermeint, analog § 292 EO sei auch das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, ist sie auf die klare, bewußt nur beschränkt pfändbare Geldforderungen erfassende Bestimmung zu verweisen, mit der verhindert werden soll, daß ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen bezieht, die pfändungsfreien Beträge mehrfach in Anspruch nimmt. Eine Einbeziehung der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit ist nicht geboten, weil diese - anders als weitere Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit - unbeschränkt pfändbar sind. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß es der beklagten Partei freistünde, einen Exekutionstitel gegen den Kläger zu erwirken und auf die keinen Pfändungsbeschränkungen unterworfenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zu greifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)