OGH 6Ob1581/95

OGH6Ob1581/954.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Graf und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr.Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Lothar S*****, wegen Räumung, infolge ao.Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 8.Februar 1995, AZ 48 R 1065/94(ON 25), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die am 23.6.1992 verstorbene Tante des Beklagten (= Unterpächterin) nach den Feststellungen in den Jahren 1987 und 1988 den Kleingarten noch allein bewirtschaftet hat, wobei sie zeitweilig vom Vater des Beklagten unterstützt worden ist, während ihr der Beklagte selbst nur insgesamt zweimal punktuell geholfen hat, muß der Sinngehalt der verba legalia des § 15 Abs 1 KlGG ("maßgebliche Mitwirkung an der Bewirtschaftung des Kleingartens") nicht mehr näher geklärt werden, kann doch eine gelegentliche Hilfe in bloß punktuellen Angelegenheiten der Bewirtschaftung keinesfalls eine "maßgebliche Mitwirkung" sein.

Abgesehen davon, daß § 15 Abs 1, Satz 2, KlGG eine Maximalfrist nur für die schriftliche Anerkennung des Eintrittes einer der in Satz 1 genannten Personen in den Unterpachtvertrag durch den Generalpächter vorsieht, steht auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und daher in der Regel auch nicht als Zustimmung oder gar als Anerkennung gilt, im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Koziol/Welser10 I 88 und die dort in FN 23 angeführte Judikatur, insbesondere JBl 1991, 727 = ecolex 1991,381; WBl 1994,23).

Stichworte