Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die am 23.6.1992 verstorbene Tante des Beklagten (= Unterpächterin) nach den Feststellungen in den Jahren 1987 und 1988 den Kleingarten noch allein bewirtschaftet hat, wobei sie zeitweilig vom Vater des Beklagten unterstützt worden ist, während ihr der Beklagte selbst nur insgesamt zweimal punktuell geholfen hat, muß der Sinngehalt der verba legalia des § 15 Abs 1 KlGG ("maßgebliche Mitwirkung an der Bewirtschaftung des Kleingartens") nicht mehr näher geklärt werden, kann doch eine gelegentliche Hilfe in bloß punktuellen Angelegenheiten der Bewirtschaftung keinesfalls eine "maßgebliche Mitwirkung" sein.
Abgesehen davon, daß § 15 Abs 1, Satz 2, KlGG eine Maximalfrist nur für die schriftliche Anerkennung des Eintrittes einer der in Satz 1 genannten Personen in den Unterpachtvertrag durch den Generalpächter vorsieht, steht auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und daher in der Regel auch nicht als Zustimmung oder gar als Anerkennung gilt, im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Koziol/Welser10 I 88 und die dort in FN 23 angeführte Judikatur, insbesondere JBl 1991, 727 = ecolex 1991,381; WBl 1994,23).
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