OGH 9ObA79/95

OGH9ObA79/9526.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Flughafen Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Gewährung von Ersatzruhe (Streitwert S 10.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1994, GZ 3 Ra 51/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht vom 17.Juni 1994, GZ 47 Cga 67/94-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Auf sein Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmungen anzuwenden. Dessen Art IV enthält Regelungen über die Arbeitszeit. Nach Z 1 beträgt die Normalarbeitszeit grundsätzlich höchstens 40 Stunden pro Woche. Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt sie in die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, darf nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen und es gilt die 5-Tage-Woche.....

Gemäß Z 2 Abs 1 beträgt die Normalarbeitszeit bei Schichtdienst 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Wochen. Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt (Abs 2). Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen festzulegen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Sie sind mindestens drei Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben (Abs 3). Zwischen zwei Schichten muß grundsätzlich eine mindestens 12-stündige Ruhezeit liegen (Abs 4). Sollte diese Ruhezeit aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen unterschritten werden müssen, so ist in der auf die Ruhezeit unmittelbar folgenden Arbeitsschicht innerhalb der ersten sechs Stunden eine halbstündige bezahlte Pause zusätzlich zur normalen Pause zu gewähren (Abs 5).

Innerhalb von zwei Wochen müssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden. Jede dritte Ruhezeit muß einen Sonntag beinhalten (Abs 6).

Ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Ersatzanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Unter Samstag im obigen Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr. Insgesamt müssen in einem Zeitraum von drei Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berechnung außer dem schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dürfen (Abs 7).

Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausmaßes, was nach dem Ablauf dieser drei Wochen festgestellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatzruhe zu gewähren. Die Ersatzruhe ist grundsätzlich bis zum letzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monats zu gewähren und vom Dienstnehmer zu konsumieren; sofern Ersatzruhegewährung aus besonders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermächtigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgeltung derselben nach vorheriger Information des Betriebsrats durchzuführen. Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdoppelung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit 1/173 des Monatsgrundgehaltes ergibt (Abs 8).

Am 20.11.1990 schloß die beklagte Partei mit dem Betriebsrat im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG eine Betriebsvereinbarung, die mit 1.12.1990 in Kraft trat. Nach der Z 3 der Betriebsvereinbarung wird aufgrund der Betriebserfordernisse von einem Teil der Belegschaft Schichtdienst im Sinne des Art IV Z 2 des Kollektivvertrags geleistet. Der Schichtdienst besteht aus der

a) Frühschicht, die eine Stunde vor dem ersten Linienflug beginnt und nach 10 Stunden endet,

b) Spätschicht, die eine halbe Stunde nach dem letzten Linienflug endet und 10 Stunden vorher beginnt, und

c) Mittelschicht, die in die aufgrund des Art IV Abs 3 (wohl Z 2) des Kollektivvertrags festgelegte Normaldienstzeit fällt und ebenfalls 10 Stunden beträgt.

Diese Arbeitszeiten beinhalten im Sinne einer Arbeitsverkürzung die bisher nicht angerechneten Pausenzeiten.

Die Mittelschicht wird während der Wintermonate (15.12. bis 15.4.), in denen der Charterverkehr abgewickelt werden muß, auf die Samstage verlegt. In den verbleibenden Monaten ist die Mittelschicht in zweiwöchigem Rhythmus an den Tagen Dienstag bis Freitag abzuleisten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm Ersatzruhe im Ausmaß von 10 Stunden für den in der Zeit vom 7.2. bis 27.2.1994 nicht gewährten, schichtplanmäßig jedoch arbeitsfreien Samstag zu gewähren. Nach dem Kollektivvertrag sei ein schichtplanmäßig freier Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe. Jener Teil der Betriebsvereinbarung, der die Mittelschicht in den Wintermonaten auf die schichtplanmäßig freien Samstage verlege, verstoße gegen zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen und sei daher unwirksam. Dennoch seien ständig Schichtplaneinteilungen aufgrund der Betriebsvereinbarung erfolgt. So habe der Kläger im letzten Schichtplanzeitraum (Montag 7.2. bis Sonntag 27.2.1994) an drei Samstagen (12.2., 19.2. und 26.2.1994) entgegen dem Kollektivvertrag Schichtdienst verrichten müssen, der jeweils 10 Stunden umfaßt habe, so daß für diesen Schichtplanzeitraum Ersatzruhe zu gewähren sei.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kollektivvertrag sei kein Samstagsarbeitsverbot zu entnehmen. Der Kläger sei an den genannten Samstagen schichtplanmäßig zur Arbeitsleistung eingeteilt gewesen. In Art IV Z 2 des Kollektivvertrags werde den Angestellten kein Anspruch darauf eingeräumt, daß ein Samstag arbeitsfrei sein müsse. Die Wendung "ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne nur dahin verstanden werden, daß es sich um einen Samstag handle, der nach dem Schichtplan frei ist. Nur dann, wenn ein Samstag nach dem anzuwendenden Schichtplan an sich frei wäre und dennoch eine Störung erfolge, könne eine solche Störung der Wochenruhe einen Ersatzanspruch auslösen. Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Klägers sei aber nicht erfolgt, weil der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen an den fraglichen Samstagen von vornherein zum Schichtdienst eingeteilt gewesen sei und seinen Dienst entsprechend dem Schichtplan verrichtet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger nach dem Schichtplan am 12.2., 19.2. und 26.2.1994 zum Dienst eingeteilt war und an diesen Samstagen auch Schichtdienst verrichtet hatte. Sein am 8.3.1994 gestelltes Begehren, ihm für diese Tage Ersatzruhe zu gewähren, lehnte die beklagte Partei ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Wendung im Kollektivvertrag, "ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe", nur dahin verstanden werden könne, daß im Schichtzeitraum von drei Wochen ein Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe sei und daher im Schichtzeitraum ein freier Samstag im Schichtplan vorgesehen sein müsse. Anderenfalls könnte im Schichtplan an jedem Samstag Dienst vorgesehen werden, wodurch die Bestimmung des Kollektivvertrags auf diese Weise ad absurdum geführt werde. Durch die Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) sei jedoch eine Änderung dieser kollektivvertraglichen Bestimmung dahin erfolgt, daß die Mittelschicht zulässigerweise auf die Samstage verlegt werden dürfe. Die Betriebsvereinbarung ordne für die Zeit zwischen 15.12. und 15.4. die Samstagsarbeit sogar ausdrücklich an. Diese Betriebsvereinbarung sei zulässig und rechtswirksam. Der Kläger habe daher daraus keinen Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei bei der nach den §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung des Kollektivvertrags nicht davon auszugehen, daß in einer Schicht (Durchrechnungszeitraum von drei Wochen) jedenfalls ein Samstag dienstfrei sein müsse. Der Kollektivvertrag normiere in Art IV Z 2 Abs 6 lediglich, daß innerhalb von zwei Wochen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden und daß jede dritte Ruhezeit einen Sonntag beinhalten müsse. Wenn also im dreiwöchigen Durchrechnungszeitraum einer Schicht jedenfalls auch ein dienstfreier Samstag inkludiert sein sollte, hätten dies die Kollektivvertragsparteien analog zum Sonntag berücksichtigt und geregelt. Der den Sonntag betreffende Wortlaut könne mit jenem betreffend den Samstag nicht verglichen werden. "Ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne sich nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang nur darauf beziehen, daß ein Samstag nach dem Schichtplan frei ist. Lediglich ein solcher, nicht im Schichtplan enthaltener Samstag werde zum festen Bestandteil der Wochenruhe erklärt, dessen Störung einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöse. Der Kollektivvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen arbeitsfreien Samstag (bei einem dreiwöchentlichen Schichtdienst), sondern normiere für Samstage, die zwar nach dem Schichtplan dienstfrei wären, an denen der Angestellte aber zur Arbeit herangezogen werde, einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung vom 20.11.1990 überhaupt wirksam geworden sei oder im Sinne der Auslegung durch das Erstgericht gegen zwingendes Kollektivvertragsrecht verstoße. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Kläger im Schichtzeitraum vom 7.2.1994 bis 27.2.1994 ohnedies Ruhezeiten über das Mindestausmaß von 108 Stunden konsumiert habe, da in diesem Zeitraum jedenfalls vier ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden gelegen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei zulässig, weil es im vorliegenden Fall um die Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen geht, die nicht nur für den Kläger von Bedeutung sind und es dazu an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG).

Die außerordentliche Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die Bestimmungen über eine ununterbrochene Wochenruhe gemäß § 12 Abs 3 AZG für die Arbeitnehmer der beklagten Partei nicht gelten (§ 31 Abs 2 Z 3 ARG). Auf ihre Arbeitsverhältnisse ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 ARG das Arbeitsruhegesetz anzuwenden. Gemäß § 19 Abs 1 (Z 1 lit c) ARG kann in Verkehrsbetrieben im Sinne des Luftfahrtgesetzes die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 durch Kollektivvertrag geregelt werden. In diesem Sinn ist § 19 ARG eine Zulassungsnorm, die es ermöglicht, daß ein Kollektivvertrag Kriterien des Arbeitnehmerschutzes modifiziert. Die Zulassung solcher kollektivvertraglicher Regelungen durch Gesetz ist in § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG vorgesehen (vgl B.Schwarz, ArbeitsruheG3 173 f; auch Adametz/Dollinger/Dungl, ArbeitsruheG 159). Der den Rahmen für die kollektivvertragliche Ermächtigung festlegende § 19 Abs 2 ARG enthält keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeit an Samstagen. Eine solche Beschränkung könnte sich daher nur aus dem Kollektivvertrag, der sich in erster Linie mit dem Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit befaßt, ergeben. Eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann zulässigerweise nur die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage betreffen. Sonstige Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, mangels Delegierung durch Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 3 Abs 1 ArbVG). Es ist daher zu prüfen, ob der Kollektivvertrag den Angestellten der beklagten Partei einen Anspruch auf einen arbeitsfreien Samstag in einem dreiwöchigen Schichtzeitraum einräumt. Besteht ein solcher Anspruch, ist die Betriebsvereinbarung, welche die Samstagsarbeit für die Mittelschicht uneingeschränkt anordnet, insofern teilunwirksam.

Der Revisionswerber führt dazu aus, daß es sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte des Kollektivvertrags in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht der Kollektivvertragsparteien ergebe, daß nach dem Schichtplan ein Samstag von der Arbeit freizuhalten sei; ansonsten habe die kollektivvertragliche Anordnung keinen Sinn. Es liege dann im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers, eine Arbeitseinteilung für alle Samstage innerhalb eines dreiwöchigen Schichtplanzeitraums vorzunehmen oder nicht. Die beklagte Partei hält diesen Ausführungen entgegen, daß der Kollektivvertrag eben keine Anordnung dahin enthalte, daß jede dritte Ruhezeit einen Sonntag und einen Samstag enthalten müsse. Im Kollektivvertrag sei auch keine Bestimmung zu finden, wonach sich der Schichtplan höchstens über eine Periode von drei Wochen erstrecken dürfe, so daß es an der Voraussetzung fehle, eine Mindestanzahl von arbeitsfreien Samstagen innerhalb einer bestimmten Periode vorzusehen. Abgesehen davon sei dem Kläger Ruhezeit in einem Ausmaß gewährt worden, daß auch die behaupteten Ersatzansprüche abgedeckt seien.

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt dem Durchrechnungszeitraum von drei Wochen für die Arbeit im Schichtdienst eingrenzende Beachtlichkeit zu. Art IV Z 2 Abs 1 des Kollektivvertrags setzt den Durchrechnungszeitraum für die Normalarbeitszeit mit drei Wochen fest. Insgesamt müssen in einem Zeitraum von drei Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein (Abs 7). Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausmaßes, was nach dem Ablauf dieser drei Wochen festgestellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatzruhe zu gewähren (Abs 8). Diese Vorgaben sind auch bei Erstellung der Schichtpläne beachtlich, so daß sich - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - dreiwöchige Schichtperioden ergeben.

Es trifft zwar zu, daß der Kollektivvertrag keine Regelung dahin enthält, daß jede dritte Ruhezeit (zwischen zwei Schichten muß grundsätzlich eine mindestens zwölfstündige Ruhezeit liegen) einen Samstag beinhalten muß. Damit ist aber für die Lösung der Frage, ob im Schichtzeitraum von drei Wochen auch ein (beliebig gelagerter) arbeitsfreier Samstag enthalten sein muß, noch nichts gewonnen. Die programmatische Anordnung, "ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe", kann entgegen der Ansicht der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes nicht nur einschränkend so gelesen werden, daß es sich dabei um einen Samstag handeln müsse, der nach dem Schichtplan frei ist. Wie das Erstgericht und der Revisionswerber zutreffend ausführen, wäre diese Anordnung weitgehend sinnlos, wenn die Angestellten im Schichtplan ohnehin immer zur durchgehenden Arbeit an Samstagen eingeteilt werden könnten, so daß es auf diese Weise nie zu einer Störung der Samstagsruhe kommen könnte. Nach dem möglichen Wortsinn kann das Wort "ein" nicht nur einen unbestimmten Artikel bedeuten, sondern auch ein Zahlwort; "schichtplanmäßig" heißt nichts anderes als "schichtplangemäß" oder "nach dem Schichtplan". Wenn aber nach dem Schichtplan 1 freier Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe sein muß, ist bereits der Schichtplan so zu erstellen, daß 1 Samstag innerhalb der dreiwöchigen Schichtperiode frei bleibt. Wird dieser "schichtplangemäße" freie Samstag gestört, löst die Störung einen Ersatzruheanspruch aus.

Für dieses Verständnis der Kollektivvertragsbestimmung spricht auch der weitere Wortlaut des Kollektivvertrags in seinem Zusammenhang. Gemäß Art IV Z 2 Abs 7 müssen in einem Zeitraum von drei Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berechnung außer dem (nicht unbestimmt: einem) schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dürfen. Bei Berechnung der Ruhezeiten nimmt sohin einerseits "der" schichtplanmäßig freie Samstag eine Sonderstellung ein; er wird aber andererseits auch vorausgesetzt. Es ist nicht von einem allfällig freien Samstag die Rede, sondern von "dem schichtplanmäßig freien Samstag", der nach Art IV Z 2 Abs 7 erster Satz Kollektivvertrag fester Bestandteil der Wochenruhe ist. Der Kollektivvertrag enthält somit kein generelles Verbot der Samstagsarbeit, begründet aber einen Anspruch der Angestellten im Schichtbetrieb auf einen arbeitsfreien Samstag im Durchrechnungszeitraum von drei Wochen. Insoweit kann die Betriebsvereinbarung mit ihrer allgemeinen Verlegung der Mittelschicht auf alle Samstage nicht durchschlagen.

Die Arbeitsrechtssache ist aber noch nicht spruchreif. Der Kläger begehrt den Zuspruch von 10 Stunden Ersatzruhe für den in der Zeit vom 7.2. bis 27.2.1994 nicht gewährten, jedoch schichtplanmäßig arbeitsfreien Samstag. Die beklagte Partei wandte unter anderem ein, daß dem Kläger so viele Ruhezeiten gewährt worden seien, daß auch die kollektivvertraglich vorgesehene Ruhezeit für "schichtplanmäßig freie Samstage" jedenfalls erreicht sei. Das Erstgericht traf zwar über den Schichtplanzeitraum 17.1. bis 27.2.1994 Feststellungen, nahm zu dieser Frage jedoch nicht Stellung. Eine Erörterung dieses (hilfsweise) erhobenen Einwandes unterblieb. Es ist daher noch zu prüfen, ob dem Kläger im Sinne des Art IV Z 2 Abs 7 und 8 Kollektivvertrag Ersatzruhe gewährt wurde, die seinen konkreten Ersatzruheanspruch im Ausmaß dieser Störung abdeckt.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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