OGH 9ObA1005/95

OGH9ObA1005/9512.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Betriebsrat der Arbeiter (Fahrdienst), der ***** Gesellschaft AG, Zweigniederlassung Wien, vertreten durch den geschäftsführenden Betriebsratsvorsitzenden Martin H*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei I*****-Gesellschaft AG, Zweigniederlassung Wien, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1994, GZ 32 Ra 177/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bereits die im Verfahren 9 ObA 25/95 (= 16 Cga 185/94f des Erstgerichtes) zwischen dem in der einstweiligen Verfügung genannten entlassenen Betriebsrat und der Gegnerin der gefährdeten Partei ergangene Entscheidung vom 22.2.1995 und weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 14/93 und 9 ObA 244/93 (= ecolex 1994, 246 = DRdA 1994, 424) bejahen die schwebende Unwirksamkeit der Entlassung bis zur nachträglichen Zustimmung des Gerichtes und die Berechtigung des Betriebsratsmitgliedes seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert. Sie haben sich mit der im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten gegenteiligen Meinung in der Literatur (Marhold, Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung, 125 ff) und Judikatur (Arb 10.107) beschäftigt. Der neuerlichen Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in diesem nunmehr vom parteifähigen Betriebsrat als gefährdete Partei im eigenen Namen (§ 53 Abs 1 ASGG) zur Wahrung seiner Vertretungsrechte nach außen angestrengten Verfahren zu.

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