OGH 3Nd501/95

OGH3Nd501/953.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, ***** vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****, ***** vertreten durch Dr.Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.927,80 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Feldkirchen bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 50.927,80 sA. Er stützt dieses Begehren darauf, daß er im Auftrag der beklagten Partei im Zusammenhang mit einem Grundstück, verschiedene Arbeiten für motorsportliches Training und den auf dem Grundstück abgehaltenen Veranstaltungen ausgeführt habe. Die beklagte Partei schulde ihm an restlichem Entgelt den eingeklagten Betrag. Zum Beweis seines Vorbringens beantragt er die Vernehmung von zehn Zeugen, von denen neun ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen haben und einer ihn im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau hat, ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheines und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und die Vernehmung des Klägers. Die Pisten, an denen die Arbeiten durchgeführt wurden, liegen mehrheitlich ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen, wo auch der Wohnsitz des Klägers liegt.

Die beklagte Partei wendete ein, daß die vom Kläger ausgeführten Arbeiten anstatt der von ihm in Rechnung gestellten 717 Stunden nur einen Zeitaufwand von 200 Stunden erfordert hätten. Zum Beweis dafür beantragt sie die Vernehmung eines Zeugen, der seinen Wohnsitz im Bundesland Salzburg hat. Der Kläger habe außerdem Entgelt für Serviceleistungen begehrt, obwohl er zur Erbringung dieser Leistungen nicht beauftragt worden sei, und es seien ihm auch unerklärlich hohe Beträge für Treibstoff bezahlt worden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Vernehmung von fünf Zeugen beantragt, von denen einer seinen Wohnsitz in Graz und die anderen ihren Wohnsitz in Wien haben oder unter der Anschrift der beklagten Partei, deren Sitz sich in Wien befindet, zu laden sind.

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen zu delegieren, weil alle von ihm geführten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz hätten, weil dort auch die Leistungen erbracht worden seien und weil dort ein Ortsaugenschein vorzunehmen sein werde und der Sachverständige seinen Befund aufnehmen müsse.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung mit der Begründung aus, daß vier der fünf von ihr beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten.

Das auf Grund des allgemeinen Gerichtsstands der beklagten Partei zuständige Bezirksgericht Josefstadt, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist, hält die Delegierung für zweckmäßig, weil die Beweise überwiegend im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen aufzunehmen sein würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll zwar bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (Fasching, Komm I 232; EvBl 1966/380; 3 Nd 507/94; 3 Nd 509/93; 5 Nd 514/92; 8 Nd 504/92 ua). Bei der Lösung der Frage der Zweckmäßigkeit kann aber nicht außer Betracht bleiben, zu welchen Themen die einzelnen Beweise aufzunehmen sind und welche Bedeutung diese Themen für den Ausgang des Rechtsstreits haben. Handelt es sich um Beweisthemen, die nur für einen geringen Teil der eingeklagten Forderung von Bedeutung sind, so kann den hiezu notwendigen Beweisaufnahmen auch nur eine geringere Bedeutung beigemessen werden. Ein solcher Fall liegt hier aber vor. Im Vordergrund steht der Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen. Hiezu kommt dem Grundsatz der Unmittelbarkeit daher eine besondere Bedeutung zu, weshalb es geboten ist, daß die in diesem Zusammenhang aufzunehmenden Beweise vor dem erkennenden Gericht aufgenommen werden. Dies kann aber, allenfalls mit Ausnahme des von der beklagten Partei zu diesem Thema beantragten Zeugenbeweises, sinnvollerweise nur beim Bezirksgericht Feldkirchen geschehen. Daß der von der beklagten Partei beantragte Zeuge seinen Wohnsitz nicht im Sprengel dieses Gerichtes hat, ist unerheblich, weil dieser Wohnsitz auch nicht im Sprengel des Erstgerichtes liegt. Gegenüber diesem Beweisthema treten die Themen, zu denen die beklagte Partei die Vernehmung von in Wien zu ladenden Zeugen beantragt hat, sowohl im Umfang als auch in der Bedeutung offensichtlich deutlich in den Hintergrund und es ist daher vertretbar, daß diese Zeugen im Rechtshilfeweg vernommen werden. Unter diesen Umständen ist es aber eindeutig im Interesse beider Parteien gelegen, daß die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Feldkirchen durchgeführt und daß von diesem auch die Entscheidung getroffen wird, weil nur dadurch bezüglich der hiefür besonders wichtigen Punkte dem Grundsatz der Unmittelbarkeit Rechnung getragen werden kann. Aus diesem Grund war die Rechtssache trotz des Widerspruchs der beklagten Partei an das Bezirksgericht Feldkirchen zu delegieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte