OGH 11Os36/95

OGH11Os36/9521.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Braunwieser als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 12 Vr 166/94 anhängigen Strafsache gegen Ing. Paul Gebhard D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Ing. Paul Gebhard D***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Februar 1995, AZ 10 Bs 29/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ing. Paul Gebhard D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht Ried im Innkreis ist gegen Ing. Paul Gebhard D***** zu AZ 12 Vr 166/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem zuletzt, nämlich am 3. März 1995 die Anklageschrift vom 23. Februar 1995 (ON 132) eingebracht und dem Beschuldigten am gleichen Tag (ON 133) auch kundgemacht wurde.

In dieser Anklage, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Weitschweifigkeiten verwiesen wird, werden Ing. Paul Gebhard D***** die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (mit einem Schaden allein aus den Betrugsfakten von mehr als 3,6 Mio S) angelastet.

Mit Beschluß vom 2. März 1994 wurde über Ing. Paul Gebhard D***** wegen des Verdachtes der genannten strafbaren Handlungen aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Jänner 1995 (ON 121/VI) mit Wirksamkeit bis zum 27. März 1995. In der Zeit vom 4. bis zum 19. November 1994 wurde die Untersuchungshaft durch Verbüßung einer 15-tägigen Verwaltungsstrafe gemäß § 180 Abs 4 StPO in ihrem Fortlauf gehemmt.

Der Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Jänner 1995 gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 13. Februar 1995, AZ 10 Bs 29/95 (ON 125/VI) nicht Folge und hielt folgerichtig fest, daß die über Ing. Paul Gebhard D***** verhängte Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 27. März 1995 wirksam sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde des Ing. Paul Gebhard D*****(ON 131), die jedoch nicht berechtigt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes wendet, ist er auf die inzwischen eingebrachte Anklageschrift zu verweisen, die diesen dringenden Tatverdacht ausführlich darlegt. Die Beurteilung der Frage, ob die zur Stützung dieses dringenden Tatverdachtes ausgeführten Beweismittel geeignet sind, darauf einen Schuldspruch zu stützen oder ob der Beschwerdeführer mit seinen (auch in der Grundrechtsbeschwerde dargelegten, allerdings nicht substantiierten) Argumenten den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermag, hat aber nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten zu bleiben, dem im Grundrechts- beschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.

Gegen die Beurteilung des Tatverdachtes als dringend findet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der derzeitigen Aktenlage, dem Inhalt der Anklageschrift und dem Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Dr. Herbert Helml (ON 95/VI) auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken.

Ausgehend von dieser Annahme ist bei der damit aktuellen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 148, zweiter Strafsatz) derzeit auch von einer Unangemessenheit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft, die angesichts des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Materie gemäß § 194 Abs 2 StPO bis zu maximal zwei Jahre dauern dürfte, keine Rede.

Es überzeugen unter diesem Aspekt aber auch die Argumente des angefochtenen Beschlusses, wonach gelindere Mittel zur Erreichung des angestrebten Haftzweckes nicht ausreichen. Vor allem die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz zum Haftgrund der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung unter Bezugnahme auf den Vorbeschluß desselben Gerichtes vom 14. Dezember 1994 (ON 111/VI) zeigen, daß auf Grund des einschlägig belasteten Vorlebens und der prekären wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten, also auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, Ing. Paul Gebhard D***** werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen begehen, wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO). Die diese Überlegungen lediglich bestreitenden, aber nicht weiter konkretisierten Ausführungen der Grundrechtsbeschwerde vermögen den Argumenten des Beschwerdegerichtes nichts entgegenzusetzen. Es entspricht zudem der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, weswegen sich im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die Prüfung erübrigt, ob auch noch ein weiterer Haftgrund gegeben ist (12 Os 15/93 = AnwBl 1993, 340 uvam).

Der - keine für die Untersuchungshaft ursächliche richterliche Entscheidung betreffende - Vorwurf schließlich, die Staatsanwaltschaft habe die ihr nach § 112 Abs 1 StPO eingeräumte Frist von 14 Tagen (die im übrigen bloß als Mahnfrist zu verstehen ist) überschritten, ist durch die inzwischen eingebrachte Anklageschrift obsolet, versagt aber aus den schon genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Insgesamt zeigt sich somit, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Gesetz im Einklang steht und daher keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat, weswegen die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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