Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem im Revisionsrekurs, in dem keine Zulassungsrüge ausgeführt wird, vertretenen Standpunkt läßt sich nämlich aus dem Vertrag nicht entnehmen, daß mit der unter Punkt 15.) des Vertrages genannten aufschiebenden Bedingung die Löschung der zu Gunsten der Stadt Wien eingetragenen Veräußerungsverbote gemeint war. Das Grundbuchsverfahren bietet keinen Raum für unmotivierte Vertragsauslegung nach § 914 f ABGB (vgl Hoyer in FS-Kralik 220); eine andere - als nach dem Vertragstext gegebene - Parteienabsicht kann nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens sein, weil grundbücherliche Eintragungen nicht auf Grund von aus den Urkunden gezogenen Folgerungen erfolgen dürfen (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 149).
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