OGH 6Ob501/95(6Ob1501/95)

OGH6Ob501/95(6Ob1501/95)9.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Pimmer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz F*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge a) Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 7.September 1994, AZ 3 R 235/94 (ON 39), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29.Juli 1994, GZ SW 3/94-33, teilweise abgeändert wurde, b) außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.November 1994, AZ 3 R 305/94 (ON 52), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

a) Der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.2.1993 zur Besorgung aller Angelegenheiten (§ 273 Abs.3 Z 3 ABGB) für den Betroffenen bestellte Sachwalter Rechtsanwalt Dr.Hans-Jörg Vogl (ON 14) vertrat den Betroffenen in mehreren Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Mit Beschluß vom 29.7.1994 bestimmte das Erstgericht die Vertretungskosten des Sachwalters mit S 31.196,71 und wies das Mehrbegehren von S 91.683,48 ab (ON 33).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Sachwalters teilweise statt, bestimmte die Vertretungskosten mit S 61.697,81 und wies das Mehrbegehren von S 61.182,38 ab. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 39).

Gegen diesen Beschluß richtet sich der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Betroffenen, vertreten durch den nunmehrigen Sachwalter Dr.Karl-Heinz Plankel (ON 23), mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Antrag des ehemaligen Sachwalters auf Kostenersatz im Ausmaß von S 61.697,81 abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG in der nach Art.XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormundes oder Sachwalters. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß (EFSlg 64.668; 3 Ob 534/92, 7 Ob 561/94). Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormundes oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (RZ 1966, 67; EFSlg 39.763 f).

Wenn nach § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG eine Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt ausgeschlossen ist, ist selbst bei Vorliegen der sonst noch geforderten Voraussetzungen nach § 14 Abs.1 AußStrG idF WGN 1989 auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (3 Ob 534/92).

b) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Ablehnung der Vorinstanzen, die Einbringung einer Subsidiarklage durch den Betroffenen zu genehmigen, ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Stichworte