OGH 7Ob1665/94

OGH7Ob1665/948.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wider die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in Salzburg, wegen Feststellung eines Vertragsverhältnisses, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 19. September 1994, GZ 21 R 107/94-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Sollte die KG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstanden sein, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Nach dem Mietvertrag sollte Mieter unzweifelhaft die hier klagende und inzwischen jedenfalls entstandene KG sein, deren zukünftige vertretungsbefugte Organe zwangsläufig zugleich die Geschäftsführer der damals bereits registrierten, als Komplementär vorgesehenen GesmbH waren. Es hätte dann aber aus rechtlicher Sicht diese GesmbH zugunsten der erst zu registrierenden KG den Mietvertrag abgeschlossen, die nun als Begünstigte klagslegitimiert ist (§§ 881, 882 ABGB). Daß die Mutter des Beklagten mangels Irrtums über die Person des abschließenden Vertragspartners den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wurde gar nicht behauptet.

2. Der Mietvertrag war nach den Feststellungen mit beiden Geschäftsführern der GesmbH und späteren GesmbH & Co KG abgesprochen und entsprach sowohl deren Willen als auch dem Willen aller Gesellschafter. Die Initiative zum Vertragsabschluß ging nicht von der Mutter des Beklagten, sondern von der Gesellschaft aus, die ja auch den Vertragsentwurf verfaßt und an Rosa Schratl übermittelt hatte, wenngleich schließlich nur einer der Geschäftsführer zum abschließenden Gespräch abgesandt war. Am Bindungswillen der Gesellschaft und an der Zustimmung beider Geschäftsführer kann daher trotz vorgesehenen Kollektivvertretung durch beide Geschäftsführer, aber nur einem auftretenden Gesprächspartner, kein Zweifel sein. Gleichzeitiges Handeln von Kollektivgeschäftsführern ist nach Rechtsprechung und Lehre unter solchen Umständen nicht erforderlich (Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des Gesellschaftsrechts, 383 mwN;

Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 117; Koppensteiner, GesmbH-Gesetz 182;

GesRZ 1973, 83, 84 mwN und Bemerkung von Jahn). Die in der Revision zitierten Belegstellen HS 9632 und GesRZ 1977, 66 betreffen ein und dieselbe Entscheidung 4 Ob 48/76, die zum Problem keine eindeutig nachvollziehbare Stellung nimmt, eine doch andersgelagerte Fallkonstellation betrifft und zusammenfassend letztlich nichts Gegenteiliges ausführt.

3. Ständige Rechtsprechung, daß Irrtumsanfechtung in drei Jahren ab Vertragsabschluß verjährt. Warum es dabei auf den Vertragsinhalt wie insbesondere darauf, ob eine Bedingung vereinbart wurde, ankommen sollte, ist nicht erfindlich.

4. Die Bestandgeberin wußte, daß auf ihrem Grund ein Golfplatz errichtet werden sollte. Es ist auch dem Laien einsichtig, daß dies einen wesentlichen Eingriff in die Bodenstruktur bedeutet. Die von der Bestandgeberin gewünschte und ihr auch zugesicherte Wiederherstellung des Vorzustandes nach Beendigung der Bestandzeit ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, durchaus möglich. Es gibt daher weder Anlaß zur Annahme einer Irreführung oder einer Sittenwidrigkeit des Vertrages noch für den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die beim Dauerschuldverhältnis ohnehin problematisch ist, weil ja die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung besteht.

5. Das Feststellungsinteresse ist eindeutig darin dokumentiert, daß das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezüglich der vorliegenden Grundstücke eben gerade von der begehrten Feststellung abhängt.

6. Zur Feststellbarkeit der Wirksamkeit eines bedingten Vertrages hat das Gericht zweiter Instanz zahlreiche Belegstellen zutreffend zitiert, die durchaus auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (SZ 41/153; SZ 44/16; ÖJZ 1989, 207 nRspr; MietSlg 29.617).

7. Der Umstand, daß das Berufungsgericht das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten nicht zum Anlaß nahm, die Feststellungen des Erstgerichtes anzuzweifeln, fällt in den Rahmen der Beweiswürdigung.

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