OGH 4Ob125/94

OGH4Ob125/9431.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie, Wien 1, Rosenbursenstraße 8/3/7, vertreten durch Dr.Heinz Wille und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Thomas W*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.September 1994, GZ 2 R 221/94-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.Juli 1994, GZ 9 Cg 166/94k-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 19.845,-

bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 3.307,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Zweck des klagenden Verbandes ist ua die organisatorische Zusammenfassung aller in Österreich tätigen Psychotherapeuten, Psychotherapeuten in Ausbildung, psychotherapeutischen Einrichtungen, psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und psychotherapeutischen Forschungseinrichtungen (§ 2 lit a der Vereinsstatuten), die Vertretung gemeinsamer beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen dieser Personen, Gruppierungen und Institutionen, und die Gestaltung deren Arbeitsbedingungen (§ 2 lit b der Vereinsstatuten). Zur Verwirklichung dieser Vereinsziele werden in § 3 der Vereinsstatuten einzelne Tätigkeiten angeführt; die Befugnis, Klagen nach dem UWG zu erheben, ist darin nicht ausdrücklich genannt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 10.2.1992 wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers bezüglich der psychosozialen Versorgung gemäß § 349 Abs 2 ASVG als berufliche Interessenvertretung der freiberuflich tätigen Psychotherapeuten festgestellt. In diesem Bescheid wurde ua ausgeführt, daß der Kläger eine - auf freiwilliger Basis handelnde - berufliche Interessenvertretung aller in Österreich tätigen Psychotherapeuten ist, seine Mitglieder in maßgeblicher Weise die eingetragenen, berufsberechtigten Psychotherapeuten repräsentieren, und ihm auch eine erhebliche Anzahl von Einrichtungen, die der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, angehören.

Der Beklagte ist Facharzt für Kinderheilkunde und Kinderneuropsychiatrie. Anläßlich seiner Ausbildung für Kinderneuropsychiatrie absolvierte er eine Zusatzausbildung für psychotherapeutische Medizin. Auf Grund dieser Ausbildung verlieh ihm die Österreichische Ärztekammer das ÖAK-Diplom "Arzt für Psychotherapie" (nunmehrige Bezeichnung: ÖAK-Diplom-psychotherapeutische Medizin).

In der - von der Vorarlberger Ärztekammer, der Vorarlberger Landesregierung und den "Vorarlberger Nachrichten" gemeinsam herausgegebenen - Broschüre "Medicus, Vorarlbergs Ärztepraxen und Spitäler 1994" wurde der Beklagte als Arzt mit der Zusatzausbildung "Psychotherapeutische Medizin" angeführt. Daß der Beklagte die Aufnahme in diese Liste veranlaßt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beklagte ist in der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geführten Psychotherapeutenliste nicht eingetragen.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" zu führen und/oder mit oder ohne Verwendung des Zusatzes "psychotherapeutische Medizin" zu seiner Berufsbezeichnung selbständige Psychotherapieleistungen anzubieten oder zu erbringen. Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Psychotherapeuten sei gemäß §§ 11 und 17 Abs 2 PsychotherapieG BGBl 1990/361 (PthG) - neben einer bestimmten Ausbildung und sonstigen persönlichen Fähigkeiten - die Eintragung in die Psychotherapeutenliste. Aus den §§ 11 und 17 Abs 2 PthG ergebe sich eindeutig, daß die Ausübung der selbständigen Psychotherapie ausschließlich Personen vorbehalten sei, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen seien. Der Beklagte sei zwar Facharzt für Kinderheilkunde und Kinderneuropsychiatrie; in die Liste der Psychotherapeuten sei er aber nicht eingetragen. Auch Ärzte seien von den Vorschriften des PsychotherapieG nicht ausgenommen.

Der von der Österreichischen Ärztekammer den Ärzten gebotene Diplomausbildungslehrgang für "Psychotherapeutische Medizin" sei nur geschaffen worden, um Ärzten den Anschein der Berechtigung zur Ausübung der selbständigen Psychotherapie zu verschaffen. Außerdem sei durch Kassenverträge auch die Verrechenbarkeit von selbständigen Psychotherapieleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern gesichert worden. Diese Vorgangsweisen widersprächen jedoch dem PsychotherapieG. Das von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellte Diplom für "Psychotherapeutische Medizin" könne die Voraussetzungen des PsychotherapieG für die Ausübung der selbständigen Psychotherapie nicht ersetzen. Das Anbieten selbständiger Psychotherapieleistungen durch einen Arzt unter der Bezeichnung "Psychotherapeutische Medizin" sei auch geeignet, die Konsumenten über die nach dem PsychotherapieG erforderliche Berufsausbildung in Irrtum zu führen. Der Beklagte verstoße somit gegen die §§ 11 und 13 PthG und damit auch gegen das UWG.

Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Dem Kläger fehle Deckung der Klageführung nach seinen Statuten und mangels Bescheinigung der erforderlichen Mitgliederstruktur die Klageberechtigung nach dem UWG. Die Aufnahme in das Ärzteverzeichnis für Vorarlberg mit dem Hinweis auf seine Zusatzausbildung ("Psychotherapeutische Medizin") habe er nicht veranlaßt. Er habe diese Zusatzausbildung abgeschlossen und sei auch nach dem Inkrafttreten des PsychotherapieG weiterhin berechtigt, psychotherapeutische Leistungen als Teilbereich der Medizin selbständig zu erbringen. Durch das PsychotherapieG sei wohl Nichtärzten die Möglichkeit eröffnet worden, psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, die den Ärzten zustehenden Befugnisse seien aber dadurch nicht beschränkt worden. Jedenfalls sei aber diese Auffassung mit gutem Grund vertretbar, so daß eine allfällige Verletzung von Bestimmungen des PsychotherapieG keinen Verstoß gegen § 1 UWG bilde. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" habe der Beklagte nie geführt. Mit der Angabe "Psychotherapeutische Medizin" sei aber auch keine Irreführung über die Befugnisse des Beklagten verbunden.

Das Erstgericht verbot dem Beklagten, selbständige Psychotherapieleistungen mit oder ohne Verwendung des Zusatzes "Psychotherapeutische Medizin" anzubieten oder zu erbringen und wies das Mehrbegehren ihm auch zu verbieten, die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" zu führen, ab. Auf Grund der vorliegenden Bescheinigungen nahm es die Klageberechtigung des Klägers im Sinne des § 14 UWG als gegeben an. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie sei nur unter den Voraussetzungen des PsychotherapieG gestattet. Ärzte seien davon nicht ausgenommen. Das Studium der Medizin sei nur eine der möglichen Voraussetzungen für die Erlangung des Berufsausübungsrechtes nach den PsychotherapieG. Damit, daß der Beklagte - auf Grund eines Vertrages mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Leistungen anbiete, die dem Bereich "Psychotherapeutische Medizin", und daher auch der "Psychotherapie" zuzuordnen seien, verstoße er gegen § 13 Abs 3 PthG und damit auch gegen § 2 UWG. Ein Verbot des Führen der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" sei jedoch nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte diese Bezeichnung nie benützt habe.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag auf Grund des Rekurses des Beklagten - der abweisende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes blieb unangefochten - zur Gänze ab, und sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern seien gemäß § 14 UWG zur Geltendmachung von Verstößen in den dort genannten Fällen nur soweit befugt, als sie Interessen vertreten, die durch die Wettbewerbsverletzung berührt würden. Voraussetzung dafür sei auch, daß der Verein nach seiner Struktur dazu bestimmt und in der Lage sei, wirtschaftliche Interessen der Unternehmer zu fördern. Entfalte ein Verband außer der Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen keine erhebliche sonstige, die Unternehmerinteressen fördernde Tätigkeit, so könne nur eine entsprechende Mitgliederstruktur die Klagelegitimation begründen. Jene sei dann gegeben, wenn dem Verband ausschließlich Unternehmer angehören, weil damit der Zweck der Einräumung des Klagerechtes voll gewährleistet sei. Andernfalls sei zu prüfen, ob der Verband trotzdem eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleiste und nicht nur in seinem eigenen oder im Anwaltsinteresse tätig werde. Im Bestreitungsfall müsse der Verband daher beweisen (bescheinigen), daß er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozeßführung hinausgehende Tätigkeit fördere oder daß ihm - falls er ein sogenannter "Prozeßführungsverein" sei - entweder nur Unternehmer angehören oder die wirtschaftlichen Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach Art und Zahl seiner Mitglieder und seines organisatorischen Aufbaues, fördere. Der Kläger sei zwar kein bloßer Prozeßführungsverein. In seinen Statuten seien aber die zur Erreichung des Vereinszwecks möglichen Mittel taxativ aufgezählt. Die Bekämpfung und die gerichtliche Geltendmachung unlauterer Wettbewerbshandlungen sei darin weder ausdrücklich noch schlüssig angeführt. Vereinszweck des Klägers sei es lediglich, den Psychotherapeuten eine gemeinsame, berufliche, wirtschaftliche und soziale Interessen umfassende Vertretung zukommen zu lassen. Ein solcher statutarischer Vereinszweck umfasse jedoch nicht auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ohne entsprechende Grundlage in den Vereinsstatuten könne die Klagebefugnis nicht bejaht werden. Unter Umständen hätte es zwar genügt, wenn der Kläger bescheinigt hätte, welche Tätigkeiten er auf Grund seiner statutarischen Zielsetzungen tatsächlich ausübe und daß ihm tatsächlich mehr als die Hälfte aller in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragenen Personen als Mitglieder angehören. Diese Behauptungen habe der Kläger aber nicht bescheinigt.

Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht bekämpft der Kläger allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ihm die Bescheinigung seiner Aktivlegitimation nicht gelungen sei.

Der Kläger hat zwar nicht bescheingt, daß er die in seinen Statuten festgelegten Ziele, auch durch entsprechende Tätigkeiten verfolgt und schon damit wirtschaftliche Interessen von Unternehmern im Sinne des § 14 UWG fördert (vgl hiezu SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband ua). Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können nach der Rechtsprechung (SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1986, 100 - Rabattgutschein; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband) durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt sein, wenn dem Verband nur Unternehmer angehören; wenn aber dem Verein ihm auch andere Personen als Unternehmer angehören, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach der Zahl und Art seiner Mitglieder, sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Interesse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird. Hat der Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmer zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen).

Der Kläger hat sich als Interessenvertreter der in Österreich tätigen Psychotherapeuten statuiert, mit der Vorlage des Bescheides Beilage B hat er bescheinigt, daß er - neben bestimmten Einrichtungen, die der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen - eine repräsentative Anzahl der berufsberechtigten Psychotherapeuten Österreichs zu seinen Mitgliedern zählt. Daraus ergibt sich zwar nicht, daß nur Unternehmer (freiberuflich tätige Psychotherapeuten) Mitglieder des Klägers sind, weil die selbständige Ausübung der Psychotherapie gemäß § 1 Abs 2 PthG in der eigenverantwortlichen Ausführung der in § 1 Abs 1 PthG umschriebenen Tätigkeiten unabhängig davon, besteht, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Gemäß § 349 Abs 2 ASVG führt aber die Feststellung der Leistungsfähigkeit beruflicher Interessenvertretungen der Psychotherapeuten bezüglich der psychosozialen Versorgung dazu, daß die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und freiberuflich tätigen Psychotherapeuten durch einen Gesamtvertrag zwischen diesen Sozialversicherungsträgern und der Interessenvertretung geregelt werden können. Der Kläger ist demnach zum Abschluß von Gesamtverträgen für freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Trägern der Krankenversicherung befugt. Damit hat er aber auch bescheinigt, daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende (außerprozessuale) Tätigkeit als Voraussetzung für seine Klagebefugnis ausübt. Ein derartiger Verband bietet die Gewähr dafür, daß er mit seiner Klageführung wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert.

Damit ist aber auch die Frage zu behandeln, ob der Beklagte gegen das PsychotherapieG und damit gegen das UWG verstoßen hat; der Kläger hat sich mit der im Revisionsrekurs allein behandelten Frage der Aktivlegitimation nicht auf einen selbständigen Anspruchsteil beschränkt.

Gemäß § 1 Abs 2 ÄrzteG umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (ua) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Geistes- und Gemütskrankheiten und die Behandlung solcher Zustände (Z 1 und 3). Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten (§ 2 Abs 1 ÄrzteG). Soweit Psychotherapie auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnissen beruht, ist sie demnach auch von der ärztlichen Berufsberechtigung umfaßt (Mazal, Psychotherapie und Medizin, RdM 1994, 99 [101]).

Durch das PsychotherapieG wurde der Gesundheitsberuf des Psychotherapeuten als freier Beruf geschaffen. Gemäß § 1 Abs 1 PthG ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch

bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundung des Behandelten zu fördern. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist gemäß § 11 PthG berechtigt, wer die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat, eigenberechtigt ist, das 28 Lebensjahr vollendet hat, die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden ist. Gemäß § 24 Abs 2 PthG ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des ÄrzteG ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung (des Verhältnisses) zum ÄrzteG (RV 1256 BlgNR 17.GP, abgedruckt in Kierein/Pritz/Sonneck, PsychologenG-PsychotherapieG 165), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition in § 1 Abs 1 PthG auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Kierein/Pritz/Sonneck aaO). Das PsychotherapieG enthält aber keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten ist. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, verstoßen daher nicht gegen das PsychotherapieG; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürfen sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in § 11 PthG genannten Erfordernisse, insbesondere daher auch nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste.

Einem Facharzt für Kinderneuropsychiatrie kann daher nicht unter Berufung auf Bestimmungen des PsychotherapieG untersagt werden, mit oder ohne Verwendung des Zusatzes "Psychotherapeutische Medizin" zu seiner Berufsbezeichnung selbständige Psychotherapieleistungen anzubieten oder zu erbringen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).

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