OGH 1Ob511/95

OGH1Ob511/9527.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl.Ing.Alfred F*****, vertreten durch Dr.Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr.Renate F*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 500.000,- -), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 13.September 1994, GZ 5 R 169/94-26, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.Juli 1994, GZ 13 Cg 193/93-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen bestätigt wird, wird in seinem Ausspruch über die Zeitbestimmung dahin abgeändert, daß der Antrag, die einstweilige Verfügung auch „bis zur Entscheidung des in der Schweiz beim Bezirksgericht Meilen anhängigen Scheidungsverfahrens“ zu bewilligen, abgewiesen wird.

Die klagende und gefährdete Partei, die die halben Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig und die weiteren halben Kosten endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, der beklagten Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 10.687,50 (darin S 1.781,24 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Parteien haben vor dem Standesamt Graz am 11.6.1982 die Ehe geschlossen. Die Ehe ist aufrecht, jedoch ist vor dem Bezirksgericht Meilen, Schweiz, ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Der Kläger hat unter anderem die vom Verfahren betroffene Liegenschaft gekauft, deren grundbücherliche Eigentümerin die Beklagte ist. Schon beim Ankauf hatten die Parteien vereinbart, daß die Beklagte in Ansehung der Liegenschaft lediglich Treuhänderin des Klägers sein sollte.

Am 5.4.1993 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, die eheliche Gemeinschaft sofort - aber ohne Scheidung dem Bande nach - aufzuheben. Es wurde weiters vereinbart, eine Scheidung der Ehe dem Bande nach erst nach rechtskräftiger Beendigung des anhängigen Strafverfahrens zu erwägen, dies nach § 55 öEheG ohne Antrag auf Verschuldensausspruch nach § 61 öEheG (Punkt 2.). Der gemeinsame minderjährige Sohn sollte in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben (Punkt 3.). Beide Ehegatten erklärten schon bei aufrechter Ehe - und auch für den Fall einer Scheidung - wechselseitigen Unterhaltsverzicht (Punkt 4.). Zur Abgeltung aller Ansprüche nach §§ 81 ff öEheG vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte ihr Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft in der Schweiz an den Kläger unentgeltlich zu übertragen und die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen habe. Weiters kamen die Parteien überein, daß die Beklagte Eigentümerin bestimmter einzeln aufgezählter Liegenschaften in Österreich bleibe, wogegen sie in Ansehung aller übrigen ihr bücherlich zugeschriebenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile in Österreich „ab sofort lediglich Treuhänderin“ des Klägers und daher verpflichtet sei, mit diesen Grundstücken nur nach Weisung des Treugebers zu verfahren, der auch alle Aufwendungen für diese Liegenschaften ab sofort allein zu tragen habe (Punkt 5.).

Gestützt auf die mündliche und die schriftliche Treuhandvereinbarung begehrte der Kläger mit seiner am 8.6.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer von der Treuhand erfaßten Liegenschaft für den Kläger einzuwilligen, sowie festzustellen, daß eine der Beklagten übergebene grundbuchsfähige Löschungsurkunde, nach der der Kläger in die Löschung des auf der Liegenschaft zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes einwillige, unwirksam sei. Zur Sicherung dieser Ansprüche begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten jegliche Verfügung über das Eigentumsrecht an der Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens „bzw. bis zur Entscheidung des in der Schweiz BG Meilen anhängigen Scheidungsverfahrens“ verboten und die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf der Liegenschaft angeordnet werde. Die Beklagte weigere sich trotz Aufforderung durch den Kläger, das Eigentum an den von ihr nur treuhändig gehaltenen Liegenschaften an ihn zu übertragen. Sie befinde sich aufgrund eines Hauskaufs in arger finanzieller Bedrängnis und habe bereits mit Kaufvertrag vom November 1993 eine ebenfalls von der Treuhandvereinbarung umfaßte Liegenschaft in Kitzbühel verkauft. Auf der strittigen Liegenschaft habe sie die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Grundbuch anmerken lassen und am 11.3.1994 in einer Tageszeitung ein Verkaufsinserat eingeschaltet. Die Beklagte habe auch versucht, die in ihrem Treuhandeigentum stehenden Liegenschaften in der Schweiz zu verkaufen, was jedoch durch eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen verhindert worden sei.

Das Gericht erster Instanz wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger habe bereits am 8.6.1993 einen identen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht, der im zweiten Rechtsgang abgewiesen worden sei. Der Bewilligung des neuerlichen Antrags stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen.

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die einstweilige Verfügung antragsgemäß und sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Von einer entschiedenen Sache könne bei identen Begehren und identen Parteien nur gesprochen werden, wenn auch der rechtserzeugende Sachverhalt ident sei. Davon könne aber keine Rede sein, da der Kläger die Behauptungen über die Gefährdung des Anspruches auf einen Sachverhalt stütze, der von seinem ersten Sicherungsantrag abweiche. Er mache nunmehr Umstände geltend, die er zwar im vorhergehenden Rekursverfahren behauptet habe, die aber in der Rekursentscheidung als unzulässige Neuerungen nicht Berücksichtigung finden hätten können. Ausgehend von dem eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt kam das Rekursgericht zu dem rechtlichen Schluß, daß es dem Kläger gelungen sei, den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts zu bescheinigen. Aufgrund des bereits erfolgten Verkaufs der Liegenschaft in Kitzbühel, die Verkaufsanbote in Inseraten und die Äußerung, alle Liegenschaften verkaufen zu wollen, sei die konkrete Gefährdung dieses Anspruchs glaubhaft. Es sei daher die einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 97 Abs.1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 86 EheG im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Diese Bestimmung gilt gemäß Abs.2 der Gesetzesstelle nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Bei der Beurteilung des Zusammenhangs nach § 97 Abs.2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluß der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluß einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (SZ 53/125; EvBl 1990/153; Pichler, Einige Probleme des neuen Eherechts, JBl 1981, 289).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin geht aus der Vereinbarung vom 5.4.1993 die konkrete Absicht, sich zu einem späteren Zeitpunkt scheiden zu lassen, klar hervor. Daran vermag auch die Wendung, daß die Parteien die Scheidung der Ehe dem Bande nach nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens „erwägen“, nichts zu ändern. Es wäre nämlich sonst die ausdrücklich auf die Bestimmung der §§ 81 ff EheG abstellende detaillierte Vermögensaufteilung nicht zu erklären. Der ursächliche Zusammenhang mit der rund ein Jahr später (vgl. Beilage C) beim Bezirksgericht Meilen eingebrachten Scheidungsklage ist somit zu bejahen.

Die Vereinbarung ist daher - obwohl nicht in der Form des Notariatsakts abgeschlossen - gemäß § 97 Abs.2 EheG rechtswirksam. Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Klagsweg geltend zu machen sind, da eine Vertragsregelung, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließt (SZ 52/129; SZ 53/153; SZ 54/126; EvBl 1990/153). Allerdings ist der sich aus der Vereinbarung ergebende Anspruch - wie bereits dargestellt - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt. Gemäß § 378 Abs.2 EO wird die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Anspruch der antragstellenden Partei betagt oder bedingt ist. Da es Zweck der einstweiligen Verfügung ist, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern, somit die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruchs bleiben muß, kann ein bedingtes Recht aber nur dann gesichert werden, wenn bereits ein klagbarer Anspruch oder aus den Vorwirkungen des bedingten Rechtes ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Sicherung von Erfüllungsansprüchen aufgrund bloßer Anwartschaft - so als wäre diese bereits das Vollrecht - ist nicht möglich (EvBl 1976/114; JBl 1994, 414).

Der Kläger macht als Hauptanspruch einen derartigen Erfüllungsanspruch geltend, obwohl ihm dieser zumindest aufgrund der Vereinbarung vom 5.4.1993 derzeit noch nicht zusteht. Diese Vereinbarung ist daher nicht geeignet, das Hauptbegehren zu begründen und kann somit auch nicht Grundlage der beantragten einstweiligen Verfügung sein.

Der Kläger hat sich im Verfahren nicht nur auf die schriftliche Vereinbarung, sondern auch darauf berufen, daß bereits anläßlich des Kaufs der Liegenschaft mündlich vereinbart worden sei, daß die Beklagte das Eigentum an der Liegenschaft lediglich als Treuhänderin des Klägers erwerbe. Das Gericht zweiter Instanz hat Feststellungen in diesem Sinne getroffen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Sicherungsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm verwehrt. Er hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat (ÖBl 1992, 60; MR 1993, 30). Das diese Feststellungen des Rekursgerichtes bekämpfende Vorbringen im Revisionsrekurs ist daher unbeachtlich.

Gemäß § 1 Abs.1 lit.b NotZwG bedarf ein zwischen Ehegatten geschlossener Kauf-, Tausch-, Renten- oder Darlehensvertrag oder ein Schuldbekenntnis, das von einem Ehegatten dem anderen gegeben wird, zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts. Die Aufzählung im § 1 NotZwG ist taxativ, weshalb der Abschluß von dort nicht genannten Typen von Verträgen zwischen Ehegatten formfrei ist (SZ 25/69; EvBl 1955/168; EvBl 1957/319; EvBl 1965/401; Honsell in Schwimann ABGB Rdz 3 zu § 883; Rummel in Rummel 2 Rdz 1 zu § 886 Anh). Die in dieser Bestimmung nicht erwähnten Treuhandverträge zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Notariatsaktpflicht (ecolex 1994, 27).

Auch die festgestellte mündliche Treuhandvereinbarung ist daher wirksam zustandegekommen. Daß die schriftliche Vereinbarung über die strittige Liegenschaft vom 5.4.1993 als Novation zu werten wäre, ist zumindest aufgrund der im Provisorialverfahren aufgenommenen Bescheinigungsmittel nicht erkennbar. Der Wille der Parteien bestand offenkundig darin, durch die schriftliche Vereinbarung für den Fall der Ehescheidung vorzusorgen und im Rahmen der Vermögensaufteilung die ursprünglich vereinbarte Treuhand nur für bestimmte Grundstücke aufrecht zu erhalten, während die übrigen im einzelnen aufgezählten Liegenschaften ins unbeschränkte Eigentum der Beklagten übergehen sollten. Es können daher hinsichtlich der weiterhin von der Treuhand umfaßten Grundstücke beide Vereinbarungen nebeneinander „wohl bestehen“ (vgl SZ 55/132; ÖBA 1989, 537; Ertl in Rummel 2 Rdz 2 ff zu § 1376).

Die mündliche Treuhandvereinbarung stellt sich nach dem bescheinigten Sachverhalt als solche dar, die unabhängig von einer möglichen Ehescheidung getroffen wurde. Sie berührt nicht die Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG, weil die Vereinbarung lediglich das Eigentum während aufrechter Ehe betrifft. Die Bestimmung des § 97 Abs.1 ABGB steht daher der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen.

Der Klagsanspruch kann somit schlüssig aus der behaupteten mündlichen Treuhandvereinbarung abgeleitet werden. Für den Bereich des Provisorialverfahrens ist dieser Anspruch aufgrund des vom Rekursgericht als glaubhaft angenommenen Sachverhalts als bescheinigt anzusehen. Nach den Feststellungen hat die Beklagte bereits eine von der bescheinigten Treuhandvereinbarung umfaßte Liegenschaft verkauft und im März 1994 ein „schönes Baugrundstück“ unter Anführung der Ortsbezeichnung des strittigen Grundstücks inseriert. Im Grundbuch ist bis November 1994 die Rangordnung für die Veräußerung angemerkt. In Anbetracht der engen Verknüpfung dieser Indizien ist die Verkaufsabsicht der Beklagten ebenfalls ausreichend bescheinigt und wäre es Sache der Beklagten gewesen, etwa die mangelnde Identität des Grundstücks zu der im Zeitungsinserat genannten Liegenschaft im Verfahren glaubhaft zu machen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Rekursgericht zu Recht von der Gefährdung des Anspruches des Klägers ausgegangen.

Wie bereits dargelegt, handelt es sich hier nicht um eine einstweilige Verfügung zur einstweiligen Regelung der Benützung oder Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Sinne des § 382 Z 8 lit.c EO. Eine vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung (vgl hiezu SZ 57/89) ist nicht beantragt, ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren kommt in Anbetracht der behaupteten schriftlichen Vereinbarung nicht in Frage. Tragfähiger Klagsgrund ist vielmehr eine Einigung vermögensrechtlicher Natur zwischen den Ehegatten, die grundsätzlich klagbar ist (SZ 60/34). Das auf diesen Anspruch gestützte Sicherungsbegehren ist als ein solches gemäß § 382 Z 6 EO zu beurteilen. Ein Bezug des rechtserzeugenden Sachverhalts zu dem in der Schweiz anhängigen Scheidungsverfahren besteht nicht.

Gemäß § 389 Abs.1 Satz 1 EO hat die gefährdete Partei schon bei der Antragstellung die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung begehrt wird, „genau zu bezeichnen“. Der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung getroffen werden soll, kann dabei nicht nur mit einem bestimmten Kalendertag, sondern auch durch Anführung eines Ereignisses, eines Vorfalls oder eines Umstands begrenzt werden, bis zu dessen Eintritt der gefährdeten Partei die Sicherung zugutekommen soll, also etwa mit der Rechtskraft des Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann (EFSlg 49.640). Ein derartiges Sicherungsbedürfnis besteht aber im gegenständlichen Fall nur für die Dauer des Hauptverfahrens, weil - wie bereits dargestellt - jeder Zusammenhang zwischen dem zu sichernden Anspruch und dem in der Schweiz anhängigen Scheidungsverfahren zu verneinen ist. Aus dem Vorbringen des Klägers kann in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (vgl 5 Ob 504/81; EFSlg 49.640) entnommen werden, daß er der Ansicht ist, das Scheidungsverfahren in der Schweiz könnte länger als das gegenständliche Verfahren dauern. Es kann daher ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger eine Verlängerung der Sicherungsfrist über den Zeitpunkt der Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils hinaus begehrt und nicht etwa deren Verkürzung für den Fall einer rascheren Beendigung des in der Schweiz anhängigen Verfahrens. Durch die Abweisung des auf die Dauer des in der Schweiz anhängigen Scheidungsverfahrens abstellenden Antragsteiles wird daher nicht gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen.

Das im Revisionsrekurs erstmals erhobene Begehren auf Auferlegung einer Sicherheit gemäß § 390 Abs.2 EO ist nicht weiter zu behandeln, weil eine Sicherheit dann nicht aufzutragen ist, wenn Umstände, aus denen sich ein tiefgreifender Eingriff in die Interessen des Antragsgegners erschließen ließe, bisher im Verfahren weder behauptet noch bescheinigt wurden, noch sonst hervorgekommen sind (ÖBl 1975, 110; ÖBl 1977, 167; ÖBl 1978, 98).

Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise im Sinne der Ausschaltung der über die Dauer des Hauptverfahrens hinausgehenden Fristbestimmung Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung des den Kläger betreffenden Vorbehalts auf die Bestimmung des § 393 Abs.1 EO, darüber hinaus auf § 402 Abs.4 und § 78 EO, sowie §§ 40 und 41 ZPO. Da die Wirkungsdauer einer einstweiligen Verfügung von ausschlaggebender Bedeutung ist und aufgrund des Revisionsrekurses der Beklagten der Bezug der einstweiligen Verfügung zu dem in der Schweiz anhängigen Verfahren zur Gänze beseitigt wurde, ist der Zuspruch der halben Rechtsmittelkosten an die Beklagte sachgerecht.

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