Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Kommt eine nach § 55a Abs 2 EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung zum Wegfall (etwa auch durch Verzicht) steht dem Unterhaltsberechtigten in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zu (vgl. Pichler in Rummel2 EheG § 69a Rz 3; SZ 58/192 = EFSlg 48.883 = JBl 1986, 778 mit zust. Besprechung und ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung JBl 1986, 777 (= EFSlg 48.882) von Hoyer aaO 772 f; 3 Ob 550/90; EFSlg 66.488; auch EFSlg 57.276, 63.519, 69.304, 69.306). Wesentliche Änderungen der für die Billigkeitserwägungen maßgebenden Umstände rechtfertigen diesfalls auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung (EFSlg XXVIII/12, XXIX/7; 7 Ob 525/94 ua). Der Ansicht des Revisionswerbers, daß es nach einem (schlichten) Unterhaltsverzicht bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse keinen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mehr gebe, kann daher nicht beigepflichtet werden.
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