Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 leg cit).
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß gegen den hier anzuwendenden § 227 Abs 1 Z 5 ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der Rechtsprechung des Senates (vgl SSV-NF 6/54; 10 Ob S 91/93; zu den Schulzeiten auch SSV-NF 7/66). Im übrigen ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.665 = ZAS 1988, 208/29 = JBl 1988,
442) das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete sind, so daß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können (SSV-NF 5/74, 7/16 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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