OGH 10ObS3/95

OGH10ObS3/9517.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Johann L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.September 1994, GZ 32 Rs 90/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Jänner 1994, GZ 17 Cgs 181/93g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 leg cit).

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß gegen den hier anzuwendenden § 227 Abs 1 Z 5 ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der Rechtsprechung des Senates (vgl SSV-NF 6/54; 10 Ob S 91/93; zu den Schulzeiten auch SSV-NF 7/66). Im übrigen ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.665 = ZAS 1988, 208/29 = JBl 1988,

442) das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete sind, so daß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können (SSV-NF 5/74, 7/16 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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