OGH 8Ob536/94

OGH8Ob536/9422.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S*****vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Andreas P*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10.125,-- und Feststellung (Streitwert S 40.813,16) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 1994, GZ 49 R 107/94-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Juli 1994, GZ 34 C 575/94a-8, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der klagende Vormieter begehrt, den beklagten Nachmieter schuldig zu erkennen, zwei bestehende, vom Kläger aufgenommene Darlehen zur Fenstersanierung in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und bewertet dieses mit S 40.813,16; zusätzlich begehrt er vom Beklagten den Ersatz bereits hiefür geleisteter Raten in Höhe von S 10.125,--. Überdies stellt er zwei Eventualbegehren, eines davon auf Zahlung von S 50.938,16.

Der Beklagte bestreitet, sich verpflichtet zu haben, die Darlehen in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen, beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Schlichtungsstelle des MBA 11 anhängigen Verfahrens SL 4012/94 und bringt vor: Mit dem Ablösebetrag von S 170.000,-- sollten die Wohnungseinrichtung in ihrem gesamten Umfang mit sämtlichem Inventar, sowie die getätigten Investitionen zur Hebung des Wohnkomforts abgegolten sein. Selbst in diesem vereinbarten und bezahlten Betrag sei allerdings bereits eine verbotene Ablöse in der Höhe von S 90.000,-- (später ausgedehnt auf S 130.000,--) enthalten, worüber das genannte Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig sei, so daß eine darüber hinausgehende Verpflichtung, wie in der Klage umschrieben, eine verbotene Zahlung nach § 27 MRG wäre.

Hinsichtlich des genannten Teilbetrages von nunmehr S 130.000,-- ist ein Schlichtungsverfahren anhängig.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren, weil gemäß § 41 MRG ein Verfahren über einen Rechtsstreit zu unterbrechen sei, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhänge, über die ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig sei; es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum gerade die vom Kläger eingebauten Fenster bei der Berechnung, in welchem Umfang der Altmieter sich Leistungen und Entgelte vom Neumieter versprechen lassen könne, ausgeklammert werden sollten und quasi ein "Sonderschicksal" erfahren könnten. Wäre man gegenteiliger Ansicht, wären bei entsprechender "Aufgliederung" der Ablösevereinbarung hinsichtlich ein und derselben Wohnungsübergabe mehrere Ablöseverfahren durchzuführen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu unterbrechen, abwies und aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.

Der Beklagte macht geltend, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Streitwert aktenwidrig und unrichtig sei; der Revisionsrekurs sei nicht jedenfalls unzulässig, weil der gemäß § 56 JN zu bestimmende Streitwert S 50.000,-- übersteige. Das Rekursgericht vermisse auch zu Unrecht die Präjudizialität des Schlichtungsverfahrens über die rückgeforderten Leistungen gemäß § 27 MRG für den darüber hinausgehenden, behaupteten Anspruch aus einem zusätzlichen Zahlungsversprechen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei der durch §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO angeordneten sinngemäßen Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 58 und 60 Abs 2 JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Der hier in Betracht kommende § 56 Abs 1 JN (alternatives Geldleistungsbegehren) ist in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt, sodaß das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 50.000,-- zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt hat (vgl 5 Ob 58/93). Ist das nicht der Fall, ist ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichts gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar (SZ 63/117 uva). Auf die Frage der Präjudizialität kann demgemäß nicht eingegangen werden.

Stichworte