Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die mit Beschlüssen vom 1.9.1993 und 20.9.1993 unterbrochenen Rekursverfahren 2 R 168, 169, 192/93 vom Amts wegen fortgesetzt, den Rekursen der Gemeinschuldnerinnen Folge gegeben, die angefochtenen Beschlüsse als nichtig aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für jedenfalls unzulässig erklärt.
Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerinnen ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die angefochtenen Beschlüsse aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig aufgehoben, so daß im fortzusetzenden Verfahren erneut über die noch offenen Anträge unter Vermeidung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ein Beschluß zu fassen sein wird. Daraus wird offensichtlich, daß es sich dabei um einen "echten" Aufhebungsbeschluß handelt (vgl Kodek/Rechberger, Rz 3 zu § 527 ZPO), gegen den ein Rekurs nur dann zulässig ist, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (§ 527 Abs 2 erster Satz ZPO). Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist auf die behauptete Nichtigkeit des Beschlusses aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht einzugehen (SZ 38/27; 1 Ob 553/89; 1 Ob 596/93).
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