OGH 8ObA296/94

OGH8ObA296/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Dr.Franz Rehrl-Platz 5, vertreten durch Dr.Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erwin S*****, vertreten durch Dr.Günther F.Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 237.501,38 und Feststellung (Feststellungsinteresse S 125.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1994, GZ 6 Ra 22/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Februar 1994, GZ 47 Cga 289/93-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.785,-- (darin S 2.797,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG genügt, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen. Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs.1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (Arb 10.734; Arb 10.087; SZ 51/128; 9 ObA 143/91). Der Geschädigte hat jenen Sachverhalt zu beweisen, der rechtlich als objektiv extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu qualifizieren ist (JBl 1986, 587; Reischauer in Rummel2 Rdz 7 zu § 1324).

Das Gericht erster Instanz stellte fest, daß der Beklagte den von ihm gelenkten Schaufelbagger nicht rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, sodaß der ca. 150 kg schwere Stein von der Schaufel des Baggers vorgeschoben wurde und dann in die Grube und auf einen Arbeiter fiel. Die Ursache dafür, weshalb der Beklagte den Bagger nicht rechtzeitig zum Stillstand brachte, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Damit ist zwar die Kausalität klargestellt, nicht jedoch die Art des Fehlverhaltens des Beklagten. Daß dieses als ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten zu beurteilen wäre, ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht zwingend abzuleiten. Vielmehr sind in Anbetracht des Gefälles und der mit Erdreich bedeckten Straße auch Unfallsursachen denkbar, in deren Herbeiführung ein minderer Grad des Versehens zu erblicken wäre, wie etwa das Rutschen des Baufahrzeuges auf glitschiger Fahrbahn infolge nicht angepaßter Geschwindigkeit. Da somit die Klägerin ihrer Beweislast für ein als grobes Verschulden zu bewertendes Verhalten des Beklagten nicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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