OGH 6Ob610/94

OGH6Ob610/9424.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sofija S*****, vertreten durch Dr.Thomas Watzenböck und Dr.Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhaltes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 6.April 1994, GZ R 287/94-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 11.Jänner 1994, GZ 2 C 10/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Die Streitteile leben in aufrechter Ehe, aber seit August 1990 getrennt. Die Klägerin begehrt eine Unterhaltserhöhung unter anderem auch deshalb, weil ihr vom Arbeitsamt die Notstandshilfe unter Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Beklagten vermindert worden sei. Strittig ist nur mehr, ob bei Bemessung des Unterhaltes die der Klägerin tatsächlich gewährte Notstandshilfe ihr anrechenbares Einkommen darstellt oder ob ein nach Ansicht des Beklagten bei richtiger Anwendung des ALVG und der Notstandshilfeverordnung sich ergebender fiktiver höherer Notstandshilfebetrag zu berücksichtigen sei.

Nach der neueren einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt 6 Ob 642/94 mwN) sind bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen zu berücksichtigen. Unter "Einkommen" ist grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten an Naturalleistungen oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Unter "Einkommen" wird demnach die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden. In diesem Sinn ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Notstandshilfe bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches als eigenes Einkommen zu berücksichtigen.

Die Berechnung und Festsetzung der Höhe der Notstandshilfe obliegt nach dem Gesetz ausschließlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber den ordentlichen Gerichten. Wenn daher das Arbeitsamt, einem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen (Erläuterungen zur NotstandshilfeVO) folgend, welcher sich wiederum auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, Unterhaltszahlungen als anrechenbares Einkommen desjenigen behandelt, für den sie geleistet werden, so ist es der unterhaltsberechtigten Klägerin nicht zumutbar, Rechtsmittel, deren Erfolg ungewiß ist, zu ergreifen, um den Unterhaltspflichtigen von seiner Alimentationspflicht zu entlasten. Es obliegt auch nicht dem Obersten Gerichtshof, gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung der Notstandshilfe, die von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind, zu interpretieren. In der Entscheidung RZ 1992/87 wurde aus § 33 ALVG auch nur abgeleitet, daß bezogene Notstandshilfe grundsätzlich anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist, ohne daß überprüft worden wäre, ob die Berechnung der Höhe durch die Verwaltungsbehörden auch richtig erfolgt sei.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im vorliegenden Einzelfall war die Revision daher zurückzuweisen.

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