OGH 1Ob614/94

OGH1Ob614/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, ***** wider die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Gernot und Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 2,784.151,52 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1993, GZ 11 R 228/93-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1. September 1993, GZ 1 Cg 1147/90-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG L*****. Sie betreibt auf diesem Grundstück ein von ihr errichtetes Verbundamt. Dieses ist an ein von der Beklagten betriebenes Fernheizwerk angeschlossen. Zwischen den Streitteilen besteht ein im Jahre 1979 abgeschlossenes Wärmelieferungsübereinkommen. In der Nacht vom 4. auf den 5.5.1988 wurde ein Hauptrohr der Fernwärmeleitung in der K*****gasse, die als öffentliches Gut im Eigentum der Beklagten steht, undicht, und es ergoß sich heißes Wasser in die unteren Räume des Verbundamtes.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 2,784.151,52 sA. Durch den Wassereintritt in die Räume des Verbundamtes, der Wasserstand habe etwa einen halben Meter betragen, seien umfangreiche Schäden an den fernmeldetechnischen Einrichtungen der Klägerin entstanden. Dieser stehe ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gemäß § 364 a ABGB zu. Weiters stützte die Klägerin ihr Begehren auf den Titel des Schadenersatzes.

Die Beklagte wendete ein, daß ihr ein Verschulden am Wasseraustritt nicht anzulasten sei. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch stünde der Klägerin deshalb nicht zu, weil die Immission für den Betrieb der genehmigten Anlage nicht typisch sei; es handle sich um einen einmaligen, außergewöhnlichen Vorfall. Die Klägerin habe es unterlassen, beim Bau des Umformerraumes Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere seien keine wasserhemmenden Türen eingebaut worden. Darin sei eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu erblicken, was ein zumindest 50 %iges Mitverschulden der Klägerin zur Folge habe.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Beklagte habe in der K*****gasse ein Hauptrohr des von ihr betriebenen Fernheizwerkes verlegt. Aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Wärmelieferungsübereinkommen ergebe sich, daß als Wärmeträger Heißwasser mit einem Höchstdruck von 13 bar und einer von der Außentemperatur abhängigen Vorlauftemperatur bis maximal 135 Grad Celsius diene. Im Übereinkommen sei festgehalten worden, daß sich die Klägerin verpflichtete, die Anschlußanlage in ihre Obsorge zu übernehmen, sie vor Beschädigung zu schützen und jede Beschädigung, insbesondere jedes Undichtwerden, sogleich dem Fernheizwerk bekanntzugeben. Die Anschlußanlage sei ausschließlich vom Fernheizwerk instandzuhalten. In der in der K*****gasse verlegten Rücklaufleitung sei es in der Nacht vom 4. zum 5.5.1988 zu einem Aufplatzen der Leitung gekommen. Durch den Einmündungsschacht, durch welchen die Fernheizrohre in den Umformerraum gelangen, habe das bei der Schadstelle austretende Wasser drucklos, aber gefällebedingt vom straßenseitigen Rohrkanal in den Umformerraum und in die unteren Räume des Verbundamtes gelangen können. Das etwa 90 Grad heiße Wasser sei etwa 50 cm hoch in den unteren Räumen des Verbundamtes gestanden. Die Rohrleitung sei um etwa 0,30 Uhr geplatzt. Dadurch sei es zu einem Druckabfall im Kesselhaus des Fernheizwerkes gekommen, der diensthabende Heizer habe das Kesselhaus abgeschaltet. Es sei seitens der Beklagten mit einer Kontrolle des Heiznetzes begonnen worden. Gegen 2,30 Uhr habe die Post- und Telegraphenverwaltung gemeldet, daß im Postamtsgebäude ein Heißwassereintritt stattfinde. Ein Monteur der Beklagten habe daraufhin die der Schadensstelle nächstgelegenen Sperrvorrichtungen aktiviert, sodaß ab 3 Uhr morgens kein weiterer Wassereintritt mehr habe stattfinden können. Durch den Wassereintritt sei an den in den unteren Räumen des Verbundamtes befindlichen technischen Geräten schwerer Schaden entstanden. Im Umformerraum, über den die Überflutung der unteren Räume des Verbundamtes erfolgt sei, habe es keine wasserdichten Türen gegeben. Die Herstellung solcher Türen, die die Überflutung der Räume hätten verhindern können, wäre zum Zeitpunkt des Baus des Verbundamtes möglich, aber deshalb sinnlos gewesen, weil die Zugangstür zum Umformerraum im Gefahrenfall hätte geöffnet werden müssen. Um den Schaden abzuwenden, hätte die Fernwärmerohrdurchführung in den Umformerraum abgedichtet sein müssen; eine derartige Abdichtung habe weder zum Zeitpunkt des Baus des Verbundamtes dem üblichen Baustandard entsprochen, noch sei dies heute der Fall. Der Klägerin stehe ein auf Vergütung des Schadens gerichteter, verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein Mitverschulden der Klägerin könne nicht angenommen werden, weil zu den nunmehr von der Beklagten geforderten Abdichtungen (wasserdichte Tür bzw. Abdichtung der Fernwärmerohrdurchführung) keine Veranlassung oder gar Verpflichtung bestanden hätte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Ausfließen von Heißwasser aus dem geplatzten Rohr stelle eine für die Anlage der Beklagten (Fernheizwerk bzw. Fernwärmeleitung) typische Emission dar. Der Klägerin stehe daher ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Umstand, daß die Streitteile ein Wärmelieferungsübereinkommen abgeschlossen haben, hindere die Klägerin nicht, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Der der Klägerin zugefügte Nachteil sei nämlich nicht im Rahmen der Vertragserfüllung entstanden, es handle sich vielmehr um eine nicht von der Aufgabenstellung des Wärmelieferungsübereinkommens umfaßte Beanspruchung des Nachbargrundes durch Ausfließen von Heißwasser aus einer unter der Straßendecke verlegten Leitung. Da die Klägerin den Umformerraum dem üblichen Baustandard entsprechend ausgestaltet habe, sei ihr keine „Sorglosigkeit in eigenen Gütern“ anzulasten, und sei daher der Mitschuldeinwand der Beklagten nicht berechtigt.

Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte vertritt nach wie vor die Ansicht, der Klägerin stünden nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche schon deshalb nicht zu, weil die „gefährliche Maßnahme“ auf dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Wärmelieferungsübereinkommen beruhe. Das Berufungsgericht war der Meinung, der den von der Beklagten zitierten Entscheidungen SZ 56/94 und SZ 52/79 zugrunde liegende Sachverhalt sei anders gelagert. Nach dem Sachverhalt der Entscheidung SZ 56/94 hatte es die dort Beklagte vertraglich übernommen, eine Hausanschlußleitung zu der auf ihrem Grund verlaufenden Hauptwasserleitung herzustellen; diese Anschlußleitung brach gerade an der vorgesehenen Anschlußstelle, sodaß Wasser auf die Liegenschaft der Klägerin floß. In diesem Fall war somit aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen jene Einflußmöglichkeit der Beklagten in bezug auf das Grundstück der Klägerin geschaffen worden, die den Eintritt deren Schadens erst ermöglichte. Der Oberste Gerichtshof brachte demgemäß zum Ausdruck, daß sich derjenige, der seine Liegenschaft aufgrund einer vertraglichen Beziehung einer zusätzlichen Einflußmöglichkeit durch den Nachbarn aussetzt, auf den Schutz der nachbarrechtlichen Bestimmungen nicht berufen könne, wenn ihm bei Vertragserfüllung durch seinen Vertragspartner ein Nachteil zugefügt wird. Zur Anwendung des Nachbarrechtes bestehe kein Anlaß, weil der Nachbar mit Zustimmung des Grundeigentümers tätig geworden sei. Auch nach dem der Entscheidung SZ 52/79 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Aufwand, den die dortigen Kläger ersetzt begehrten, nicht aus einer Verletzung ihres Eigentumsrechts als unmittelbare Folge der Nachbarschaft zur dort Beklagten, sondern unmittelbar aufgrund und im Bereich jener (Sonder-)Rechtsbeziehung ergeben, die aufgrund eines Gesetzes zwischen den Streitteilen entstanden war. Diese beiden Sachverhalte sind dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ähnlich gelagert, jedenfalls aber sind die rechtlichen Konsequenzen gleich:

Eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht insoweit, als die Lieferung von Fernwärme vereinbart wurde. Wohl kam es zum Schaden an dem in der K*****gasse verlegten Rohr, aus dem sich das heiße Wasser in die Räumlichkeiten der Klägerin ergoß, unabhängig davon, daß die Klägerin mit der Beklagten ein Wärmelieferungsübereinkommen abgeschlossen hatte, war doch das Gebrechen - wie aus dem soweit unbekämpften Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Z***** hervorgeht - etwa 25 Meter vor der Anschlußstelle zum Verbundamt in dem in der K*****gasse liegenden Strang aufgetreten. Davon gehen auch die Vorinstanzen aus, spricht das Berufungsgericht doch vom Ausfließen des Heißwassers aus der Hauptrohrleitung (Seite 10 des Berufungsurteils), und das Erstgericht legte, soweit es die Lokalisierung der Schadensstelle betraf, das dahin übereinstimmende Vorbringen der Parteien seinen Feststellungen zugrunde (Seite 7 f des Ersturteils). Maßgeblich ist aber für die hier anstehenden Haftungsfragen nicht der Umstand, daß das Rohrgebrechen nicht im Bereich der Anschlußstelle (Zuleitung) aufgetreten ist, sondern ob der Klägerin der geltend gemachten Nachteil bei Vertragserfüllung zugefügt wurde. Tatsächlich wurde - wie nach dem Sachverhalt von SZ 56/94 die letztlich schadensauslösende Einflußmöglichkeit der Beklagten - erst dadurch geschaffen, daß die Klägerin im Gebäude in Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Energielieferungsvertrag durch die Herstellung einer Anschlußleitung an das in der K*****gasse verlegte Hauptrohr der Beklagten den damit verbundenen Gefahren aussetzte. Den Feststellungen nach ist das Wasser durch den Einmündungsschacht, durch den die Fernheizrohre in den Umformerraum geführt werden, dorthin und von dort in die unteren Räume des Verbundamtes eingedrungen. Erst durch die Herstellung dieses Einmündungsschachtes war es möglich geworden, daß das aus dem Hauptstrang der Fernwärmeleitung ausströmende Wasser unmittelbar in die Räumlichkeiten der Klägerin gelangen konnte. Damit wurde aber der Schaden nur im Zuge der - allerdings mangelhaften - Vertragserfüllung zugefügt; das Nachbarrecht ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Beklagte (als Nachbar) mit der Zustimmung der Klägerin als betroffener Liegenschaftseigentümerin tätig geworden ist. Anders lägen die Dinge, wäre das wegen des Rohrgebrechens austretende Wasser nicht durch den - in Erfüllung des Wärmelieferungsvertrags geschaffenen - Einmündungsschacht in die Räumlichkeiten der Klägerin eingedrungen, sondern hätte sich auf anderem Wege in das Gebäude ergossen, weil dann nicht die zusätzlich geschaffene Einflußmöglichkeit für den Schaden ursächlich gewesen wäre.

Der Ausschluß des verschuldensunabhängigen, nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs steht aber der erfolgreichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes nicht im Wege. Die Beklagte hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, der Klägerin Fernwärme in das Verbundamt zu liefern. Als Wärmeträger dient bei dieser Lieferung Heißwasser mit einem Höchstdruck von 13 bar, dessen Vorlauftemperatur bis zu 135 Grad Celsius erreichen kann. Bei Bedachtnahme auf diese Druck- und Temperaturverhältnisse ist die gesamte, der Lieferung von Fernwärme dienende Anlage der Beklagten, als eine „gefährliche Anlage“ anzusehen. Jeden Vertragspartner treffen vertragsspezifische Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagten als Betreiberin eines Fernwärmelieferungsunternehmens mußte es klar sein, daß bei Rohrgebrechen - die schon nach Verstreichen mehrerer Jahre nicht mehr ausgeschlossen werden können - extrem heißes Wasser in die Räumlichkeiten der mit Fernwärme zu beliefernden Objekte gelangen kann, sofern keine entsprechenden Abdichtungen vorgenommen werden, die das Eindringen des Wassers über die beim Anschluß an die Fernwärmeleitung hergestellten Einmündungsschächte verhindern. Gerade durch einen solchen Einmündungsschacht ist im vorliegenden Fall auch das Heißwasser ungehindert in das Gebäude der Klägerin eingedrungen. Die Beklagte hätte die Klägerin daher im Zuge der Herstellung des Einmündungsschachtes zumindest dahin aufklären müssen, daß bei Auftreten eines Rohrgebrechens in der Nähe der Anschlußstelle Wasser eintreten und der damit verbundene Schaden nur dadurch abgewendet werden kann, wenn der Fernwärmerohrdurchlaß in den Umformerraum einwandfrei abgedichtet wird; die Beklagte hätte der Klägerin eine derartige Abdichtung als durchaus zumutbare Vorkehrung selbst bei Bedachtnahme darauf empfehlen müssen, daß die Vornahme einer solchen Maßnahme bei Errichtung des Gebäudes dem üblichen Baustandard nicht entsprochen hat. Die Beklagte ist nämlich - im Gegensatz zur Klägerin - bei der Lieferung von Fernwärme als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Hat die Beklagte diese Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten der Klägerin gegenüber nicht wahrgenommen, und ist das Wasser deshalb nicht - wie vorgesehen - im Rohr in die Räumlichkeiten der Klägerin befördert worden, sondern mangels der erforderlichen und zumutbaren Abdichtungsvorkehrungen über den gerade zum Bezug von Fernwärme hergestellten Einmündungsschacht in das Gebäude eingedrungen, so hat die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden aus den vorher angestellten Erwägungen einzustehen, weil sie den ihr obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht angetreten hat.

Auch der Mitverschuldenseinwand erweist sich nicht als stichhältig:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die §§ 364 ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden sind (SZ 60/265; SZ 59/47; SZ 54/137; SZ 51/184 uva). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird vom Obersten Gerichtshof stets anerkannt (SZ 60/265 mwN; SZ 54/137; SZ 51/184). Bei der Herstellung einer Fernwärmeleitung kann jeder Nachbar - wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage - zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst (SZ 60/265; SZ 54/137; vgl. SZ 59/47). Die Klägerin war daher nicht dazu verhalten, beim Bau ihres Verbundamtes besondere Sicherungsvorkehrungen deshalb zu treffen, weil in der dem Gebäude vorgelagerten Straße Rohre einer Fernwärmeleitung eingebaut waren. Es genügte, daß sie den Bau dem „üblichen Baustandard“ entsprechend aufführte; die Innenausstattung bzw. Einrichtung der von der Klägerin errichteten Räumlichkeiten ist dabei unmaßgeblich. Durfte sie nämlich auf die Gefahrlosigkeit der Fernwärmeleitung vertrauen, kann ihr nicht angelastet werden, daß sie über den üblichen Baustandard hinausgehende Sicherheitsvorkehrungen (gegen Wassereintritt) nicht getroffen habe, welche Geräte sie nun auch in den von ihr erbauten Räumlichkeiten installierte. Das Fehlen einer wasserdichten Tür zum Umformerraum sowie die unterlassene Herstellung einer Abdichtung der Fernwärmerohrdurchführung in den Umformerraum kann daher ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt nicht begründen. Abgesehen davon wäre die wasserdichte Ausführung der Zugangstüre zum Umformerraum den getroffenen Feststellungen nach auch sinnlos gewesen. Der Umstand, daß die Klägerin nach Eintritt des Schadens noch keine nach Ansicht der Beklagten erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorgenommen hat, ist für die Beurteilung eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens am Schadenseintritt völlig bedeutungslos.

Die Beklagte irrt, soweit sie meint, aus Punkt III Abs. 2 des Wärmelieferungsübereinkommens (Beilage A) ergebe sich ein Anhaltspunkt für ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt. Die Klägerin verpflichtete sich lediglich, im Zuge der Abnahme von Wärme aus dem Fernheiznetz der Beklagten einen „geeigneten abschließbaren Raum“ für die der Beklagten gehörige Wärmeübergabestation zur Verfügung zu stellen. Eine besondere Ausstattung dieses Raums, insbesondere in Form von Sicherheitsvorkehrungen gegen Wassereintritt, ist diesem Vertragspunkt nicht zu entnehmen; im übrigen durfte die Klägerin ohnehin darauf vertrauen, daß die von der Beklagten betriebene Fernwärmeleitung einen störungsfreien Betrieb entfaltet.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Klägerin hätte zwar nicht beim Bau der Räumlichkeiten, wohl aber späterhin eine entsprechende Abdichtung der Fernwärmerohrdurchführung vornehmen müssen, übersieht sie, daß den Feststellungen nach die von ihr geforderte Abdichtung auch heute noch nicht zum üblichen Baustandard gehört.

Ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt ist sohin zu verneinen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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