OGH 6Ob30/94

OGH6Ob30/9410.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchanfallssache der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit dem Sitz in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr.Eckhardt W*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 6.April 1994, GZ 1 R 45/94-5, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Klagenfurt vom 18.Jänner 1994, GZ 5 Fr 1170/93y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Firmenbuchsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückverwiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Kärntner Landtages vom 25.2.1993, veröffentlicht im Kärntner Landesgesetzblatt 1993/44 vom 10.5.1993 (Krankenanstalten-Betriebsgesetz) am 1.6.1993 in Kraft getreten, wurde zur Betriebsführung der Landeskrankenanstalten eine Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechtes führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" und ist im Firmenbuch einzutragen (§ 2). Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (folgend kurz Anstalt genannt) ist nicht auf Gewinn berechnet und hat ihre Aufgaben uneigennützig zu erfüllen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die Landesanstalt zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zu verwenden (§ 3 Abs 4). Als Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen (§ 6). Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre (§ 8). Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 9 Abs 2). Die Satzung darf vorsehen, daß im Fall der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder, im Falle der Verhinderung des Vorstandes, ein Prokurist in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vertretung der Anstalt befugt ist (§ 9 Abs 3). Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes den Leiter einer Abteilung der Anstalt zum Stellvertreter zu bestellen (§ 9 Abs 5). Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die diese in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren hat. Sie erlangen, soferne in der Satzung oder in deren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit (§ 23).

Die am 7.10.1993 in der Kärntner Landeszeitung veröffentlichte Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sieht in § 1 vor: Die Anstalt führt den Namen "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", ihr Sitz ist Klagenfurt. Gemäß § 3 der Satzung obliegt ihr die Führung der ihr übertragenen Landeskrankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung LGBl 1993/2 in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsführung der Krankenanstalten umfaßt die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der diesen angeschlossenen Betriebe. Gemäß § 4 hat die Anstalt ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen. Organe der Anstalt sind gemäß § 6 der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nach § 7 besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die Anstalt wird durch den Vorstand vertreten; dieser ist allein zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so kann sie auch durch einen Prokuristen entgegen genommen werden (§ 9 Abs 1). Der Vorstand hat für den Fall seiner Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen (§ 9 Abs 2).

Mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 6.10.1992 wurde Dr.Eckhardt Westphal zum Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft bestellt. Dieser bestellte seinerseits am 11.10.1993 Dr.Dieter Errath zum Vorstand der Abteilung Personal/Fortbildungszentrum und gemäß § 9 Abs 5 LGBl 1993/44 zum Stellvertreter des Vorstandes der Anstalt.

Unter Anschluß unter anderem der notariell beglaubigten Musterzeichnungserklärungen des Vorstandes, des Stellvertreters des Vorstandes sowie des Dr.Johann M***** als Prokurist der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft beantragte der Vorstand, diese mit folgenden Angaben in das Firmenbuch einzutragen

"Firma: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft.

Rechtsform: Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Krankenanstalten-Betriebsgesetz vom 10.5.1993 (LGBl NR 44/93), mit Wirkung vom 1.6.1993 gegründet.

Sitz: Klagenfurt.

für Zustellungen maßgebliche

Geschäftsanschrift: 9020 Klagenfurt, St.Veiter Straße 34.

Geschäftszweck: Landeskrankenanstaltenbetriebsführung.

Satzung: Veröffentlicht in der Kärnter Landeszeitung vom 7.10.1993.

Vorstand: Dr.Eckhardt W*****, geboren 3.1.1948. Er vertritt die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im vollen Umfang ab 1.6.1993 alleine.

Stellvertreter des Vorstandes (§ 9 Abs 5 Krankenanstalten-Betriebsgesetz BGBl 1993/44: Dr.Dieter E*****, geboren 9.6.1950. Er vertritt die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft im vollem Umfang ab 1.10.1993 alleine.

Prokurist: Mag.Dr.Johann M*****, geboren 30.4.1956. Er ist gemäß § 9 der Satzung befugt, Willenserklärungen, die gegenüber der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abzugeben sind, entgegenzunehmen. Die Prokura wurde am 2.11.1993 durch Aufsichtsratbeschluß erteilt."

Das Erstgericht lehnte die begehrten Eintragungen im Firmenbuch ab. Es führte aus, die Eintragung der juristischen Person habe mit Rücksicht auf den Gegenstand oder die Art und den Umfang des Gewerbebetriebes gemäß § 33 HGB zu erfolgen. Nach § 18 Abs 2 HGB dürfe auch der Firma einer juristischen Person kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeute oder sonst geeignet sei, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäfsinhabers herbeizuführen. Der Zusatz zur Firma dürfe nicht irreführend sein, im geschäftlichen Verkehr keine Zweifel über die Wahrheit hervorrufen. Im gegenständlichen Fall sei zur Bildung der Firma zum Sachbegriff "Betriebs-" die Bezeichnung "Gesellschaft" aufgenommen worden. Eine Gesellschaft bestehe nach der üblichen Definition aus einer durch Rechtsgeschäft begründeten Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dies treffe hier nicht zu. Überdies werde durch den Zusatz "Gesellschaft" der Anschein erweckt, es könne sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG, KG, GesmbH usw handeln. Der Firmenwortlaut sei daher zur Täuschung geeignet.

Nach § 12 Abs 1 HGB bedürfe die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch der öffentlich beglaubigten Form. Die Anmeldung sei nicht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes erfolgt. Während § 7 Abs 1 der Satzung bestimme, daß der Vorstand aus einem Mitglied bestehe, bestimme deren § 9 Abs 2, daß der Vorstand für den Fall der Verhinderung den Leiter einer Abteilung der Anstalt zu seinem Stellvertreter zu bestellen habe. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder seien aber auch für deren Stellvertreter anzuwenden, die echte Organmitglieder seien; damit sei die Bestellung eines Stellvertreters des Vorstandes durch diesen selbst nicht möglich. Schließlich widerspreche die begehrte Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Prokuristen § 49 Abs 1 HGB. Es fehle auch die Angabe über den Beginn und die Art seiner Vertretungsbefugnis, welche zusammen mit einem Aufsichtsratmitglied und nicht mit dem Vorstand nicht eintragungsfähig sei.

Das Rekurs gab dem Rekurs des Vorstandes (richtig der Anstalt) keine Folge: Nach § 2 Z 11 FBG (nunmehr Z 12) seien sonstige Rechtsträger einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen sei. Dazu gehörten die bisher in § 3 Abs 2 HRV aufgezählten und die in § 33 HGB näher bezeichneten juristischen Personen, die im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand Vollkaufleute seien. Nach der Satzung betreibe die Anmeldewerberin (auch) ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 HGB, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, sodaß an ihrer Vollkaufmannseigenschaft kein Zweifel bestehe. Bei der Eintragung einer juristischen Person im Sinne des § 33 Abs 1 HGB, deren Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu erfolgen habe, seien die §§ 18 Abs 2, 30 HGB zu beachten; die Vorschrift des § 33 Abs 1 HGB gelte auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß der Firmenbestandteil "Gesellschaft" täuschungsfähig sei, weil ein Gesellschaftsverhältnis angedeutet werde, das in Wahrheit nicht bestehe. Schon aus diesem Grund sei die Eintragung abzulehnen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß "mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG" der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Anstalt ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Eintragung von sonstigen Rechtsträgern, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist, im Sinne des § 2 Z 12 (früher Z 11) FBG vor allem im Zusammenhang mit §§ 18, 30 und 33 HGB fehlt und im Hinblick auf die zunehmende Schaffung von Anstalten des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ausgliederung aus der allgemeinen Verwaltung und deren Eintragung in das Firmenbuch diese Rechtssache über den Einzelfall hinaus für die Rechtsentwicklung von Bedeutung ist. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen berechtigt.

Nach § 1 Abs 2 FBG dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Dementsprechend ordnet § 2 Z 12 FBG (früher Z 11) die Eintragung sonstiger Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist, an. Nach den Erläuterungen 23 BlgNR 18. GP 6 fallen unter diese Ziffer einerseits die bisher in § 3 Abs 2 HRV aufgezählten und im § 33 HGB näher bezeichneten juristischen Personen, die im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand Vollkaufleute sind, andererseits die in einzelnen Sondergesetzes (§ 20 Bundesbahngesetz, § 1 Abs 2 RFG, § 1 Abs 2 Staatsdruckereigesetz) zur Eintragung angeordneten Rechtsträger. Durch die Formulierung "vorgesehen" sollen auch Fälle wie der § 27 Postsparkassengesetz, wonach es diesem besonderen Rechtsträger vom Gesetzgeber freigestellt worden ist, sich eintragen zu lassen, erfaßt werden, was bei der Verwendung des Wortes "vorgeschrieben" unter Umständen zu Auslegungsschwierigkeiten hätte führen können.

Dies bedeutet aber, daß zwischen den im § 33 genannten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, die mit Rücksicht auf den Gegenstand oder die Art und den Umfang eines Gewerbebetriebes einzutragen sind und jenen juristischen Personen, die aufgrund der Anordnung in Sondergesetzen in das Firmenbuch einzutragen sind, unterschieden werden muß. Nur für die zuerst genannten kommen § 33 und damit auch §§ 18 Abs 2 und 30 HGB zur Anwendung. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist auch Schuhmacher in Straube (Rz 3 zu § 33) der Ansicht, daß juristische Personen, deren Eintragungspflicht in Sondergesetzen geregelt ist, nicht vom § 33 betroffen sind. Dies entspricht auch der deutschen Lehre (Schlegelberger HGB Rz 2 zu § 33, Komm3 Anm 2 zu § 33).

Die Eintragungspflicht der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, die nach dem Gesetz und der Satzung nicht auf Gewinn gerichtet, sondern gemeinnützig ist und daher kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 HGB ist und keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 33 Abs 1 HGB betreibt, ist daher allein aufgrund der gesetzlichen Anordnung - und hiezu sind auch die gemäß Art 15 iVm Art 10 und 17 B-VG ergangenen Landesgesetze zu zählen - gemäß § 1 Abs 2 und § 2 Z 12 FBG mit ihrem im Gesetz festgelegten Namen in das Firmenbuch einzutragen, ohne daß eine weitere Prüfung im Sinne der §§ 18 Abs 2, 30 HGB zu erfolgen hat. Im übrigen ist auch eine Täuschungsfähigkeit nicht gegeben, da durch eine Eintragung in der Rubrik Rechtsform "Anstalt öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Krankenanstalten-Betriebsgesetz vom 10.5.1993" und Angabe des LGBl 1993/44 jeder Zweifel, es handle es sich dabei um eine nach Privatrecht gebildete Gesellschaft, beseitigt ist.

Dennoch kann dem Eintragungsgesuch in der vorliegenden Form nicht stattgegeben werden: Nach dem Landesgesetz und der Satzung sind Organe der Anstalt der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Vorstand besteht nach der Satzung aus einem Mitglied. Ein von diesem bestellter Stellvertreter hat im Falle der Verhinderung des Vorstandes dessen Agenden wahrzunehmen. Eine solche Regelung steht der juristischen Person zwar frei, ist aber im Firmenbuch in dieser Form nicht eintragungsfähig. Die beantragte Eintragung, daß der Stellvertreter des Vorstandes die Anstalt in vollem Umfang allein vertritt, ist durch Gesetz und Satzung nicht gedeckt, die dort enthaltene Einschränkung der Vertretungsbefugnis jeweils nur "im Falle der Verhinderung des Vorstandes" aber eine Bedingung, deren Eintritt jeweils nur in jedem einzelnen Verhinderungsfall weder für das Firmenbuchgericht noch für die betroffenen Geschäftspartner nachprüfbar ist und in dieser Form daher nicht eingetragen werden könnte, da der Beginn (und auch das Ende) der Vertretungsbefugnis im Sinne des § 3 Z 8 FBG zeitlich nicht festgelegt ist.

Gleiches gilt für die beantragte Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Prokuristen: Die Prokura hat den in § 49 HGB gesetzlich festgelegten Vertretungsumfang, der im Außenverhältnis nicht beschränkt werden kann. Im Innenverhältnis vereinbarte - zulässige - Beschränkungen sind Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam und können daher in das Firmenbuch nicht eingetragen werden. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Angabe, ob dem Prokuristen Einzelprokura oder Gesamtprokura erteilt wurde, ebenso fehlt, wie der Beginn der Vertretungsbefugnis. § 9 Abs 3 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes gestattet eine Satzungsbestimmung lediglich dahin, daß im Fall der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder im Falle der Verhinderung des Vorstandes ein Prokurist in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vertretung der Anstalt befugt ist. Die Satzung sieht eine Prokura nur in der im Firmenbuchantrag eingeschränkten Form vor. Unabhängig von einer solchen Vertretungsregelung im Innenverhältnis müßte eine Eintragung im Firmenbuch im ersten Fall daran scheitern, daß derzeit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist; für die zweite vorgesehene Möglichkeit im Falle der Verhinderung des Vorstandes gilt das bereits zum Stellvertreter des Vorstandes Gesagte.

Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (6 Ob 1013/93, 6 Ob 21/93), daß zwar grundsätzlich von der Einheit eines Anmeldungsbegehrens auszugehen ist und eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem anderen eine Junktimierung indiziert, es aber mangels ausdrücklicher Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben kann, ob im Falle eines Eintragungshindernisses, das nur einen Teil des Antrages umfaßt, eine teilweise Eintragung angestrebt wird. In einem solchen Fall ist ein entsprechendes Mangelbehebungsverfahren im Sinne des § 17 FBG einzuleiten und im Falle der hierauf erklärten Junktimierung mit Gesamtabweisung, andernfalls aber nur mit Teilabweisung vorzugehen. Ein solches Verbesserungsverfahren erweist sich nach den obigen Ausführungen als notwendig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

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