OGH 6Ob21/93

OGH6Ob21/9325.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der N*****gesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in Enns infolge Revisionsrekurses der persönlich haftenden Gesellschafterin N*****gesellschaft mbH sowie der Kommanditisten KommRat Erhard N*****, KommRat Helmut W*****, Ing.Gerhard N*****, Gisbert N*****, Mag.Gunther N*****, Gabriele L***** und Helmut W*****, alle vertreten durch Dr.Hermann Schneeweiß, öffentlicher Notar in Enns, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. August 1993, GZ 6 R 161,162/93-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 5.Juli 1993, HRB/FN 15356h-3, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Firmenbuchsache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 17 FBG zurückverwiesen.

Text

Begründung

Mit Einbringungsvertrag samt Gesellschafterbeschlüssen vom 13./14.März 1991 sind sämtliche Gesellschafter der N*****gesellschaft mbH & Co KG sowie alle Gesellschafter der B***** & Co KG übereinkommen, die beiden genannten Gesellschaften in der Weise zu verschmelzen, daß die N*****gesellschaft mbH & Co KG unter Verzicht auf eine Liquidation aufgelöst und ihr Vermögen als Gesamtsache unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte auf der Grundlage der Schlußbilanz, zugleich Einbringungsbilanz, zum 31.März 1991 mit dem Ablauf des Stichtages dieser Bilanz in die B***** & Co KG einbringt. Im Vertrag ist festgehalten, daß die Einbringungsbilanz erst zum 31. März 1991 erstellt werden kann, daher derzeit (zum Zeitpunkt der Beschlußfassung) noch nicht vorliegt und der Wert des eingebrachten Betriebes noch nicht feststeht und sich sämtliche Gesellschafter daher verpflichten, sofort nach Vorliegen der Einbringungsbilanz einen entsprechenden Nachtrag zu dieser Urkunde zu errichten, in welchem auf die zu erstellende Einbringungsbilanz Bezug genommen wird, sodaß diese ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Punkt 9. des Vertrages enthält die Feststellung, daß auf diesen Zusammenschluß von Handelsgesellschaften die Vorschriften des Art IV des Strukturverbsserungsgesetzes Anwendung finden und die sich aus diesen Vorschriften ergebenden abgabenrechtlichen Begünstigungen für den Zusammenschluß in Anspruch genommen werden.

Unter Vorlage dieser Urkunde beantragten sämtliche Gesellschafter der N*****gesellschaft mbH & Co KG mit Firmenbucheingabe vom 22.März 1991 deren Löschung im Firmenbuch. Der einschreitende Notar wies in dem der Eingabe angeschlossenen Begleitschreiben darauf hin, daß, da die Bilanz zum 31.März 1991 wie im Einbringungsvertrag vorgesehen noch nicht vorliege, die Errichtung eines Nachtrages erforderlich sei. Der diesbezügliche Vertragsnachtrag samt Einbringungsbilanz werde sofort nach Vorliegen der Bilanz beim Firmenbuch vorgelegt. Urgenzen des Firmenbuchgerichtes blieben erfolglos.

Mit Firmenbuch-Eingabe vom 7.Juni 1993 legten sämtliche Gesellschafter der N*****gesellschaft mbH & Co KG den Einbringungsvertrag vom 13./14.März 1991 sowie einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag samt Gesellschafterbeschlüssen, welcher die der Einbringung zugrunde liegende Schluß- = Erföffnungsbilanz zum 31. März 1991 enthält, vom 17.Mai/24.Mai 1993 - gefaßt somit fast 1 1/2 Jahre nach dem Ende der Geltungsdauer des Strukturverbesserungsgesetzes - vor und stellten folgenden Antrag:

"Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des genannten Einbringungsvertrages und des Nachtrages hiezu samt Bilanz zum 31. März 1991 wird beantragt, die Einbringung der N*****gesellschaft mbH & Co KG unter Verzicht auf die Liquidation und unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art IV des Strukturverbesserungsgesetzes in die B***** & Co KG im Firmenbuch einzutragen und sohin die N*****gesellschaft mbH & Co KG zu löschen."

Das Erstgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die von den Antragstellern begehrten abgabenrechtlichen Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes hätten nur in Anspruch genommen werden können, wenn die vorzulegende Bilanz auf einen höchstens neun Monate zurückliegenden Bilanzstichtag aufgestellt worden wäre. Diese Frist sei nicht gewahrt, das Strukturverbesserungsgesetz sei nicht mehr in Kraft.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschafter keine Folge. Rechtlich sei davon auszugehen, daß der für die Eintragung maßgebliche Sachverhalt erst zu einer Zeit verwirklicht worden sei, als das Strukturverbesserungsgesetz nicht mehr in Geltung gestanden sei. Die gesetzlichen Fristen seien nicht gewahrt, es fehle auch an einer Zustimmung der Finanzbehörde.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil "sich die Auslegung der Verträge stark am Gesetzeswortlaut orientiert habe".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse im Ergebnis berechtigt.

Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß der Antrag in der nach seinem Wortlaut vorliegenden Form nicht bewilligt werden kann, weil es für einen Firmenbuchbeschluß "die Einbringung der N*****gesellschaft mbH & Co KG unter Verzicht auf die Liquidation und unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art IV des Strukturverbesserungsgesetzes in die B***** & Co KG einzutragen und sohin die N*****gesellschaft mbH & Co KG zu löschen" jedenfalls seit dem Ende der Geltungsdauer des Strukturverbesserungsgesetzes an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Nach §§ 131 Z 2, 161 Abs 1 HGB wird eine Kommanditgesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter aufgelöst. Nach Auflösung der Gesellschaft findet nach § 145 Abs 1 HGB die Liquidation statt, soferne nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart (oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet) ist. Diese Bestimmung stellt es daher den Gesellschaftern frei, wie sie sich auseinandersetzen wollen und gestattet ausdrücklich Vereinbarungen über eine andere Art der Auseinandersetzung als die Liquidation. Die Einbringung des Handelsgeschäftes in eine andere Gesellschaft, somit die Überführung des gesamten Gesellschaftsvermögens in eine andere Rechtszuständigkeit, stellt eine "andere Art der Auseinandersetzung" dar und führt auch zur Beendigung der Gesellschaft (GesRZ 1984, 50 mwN; Koppensteiner in Straube HGB Rz 7 zu § 131). Die Gläubiger der Gesellschaft können dem Ausschluß der Liquidation, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur den Interessen der Gesellschafter, nicht dagegen denen der Gläubiger dient - diese schützt die fortdauernde Haftung der Gesellschafter (§ 128 f HGB) -, nicht widersprechen (Koppensteiner aaO Rz 15 zu § 145 mwN; Baumbach-Duden-Hopt S. 515). § 157 HGB bestimmt, daß das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation (oder Vollbeendingung nach einer anderen Art der Auseinandersetzung) zum Firmenbuch anzumelden ist. Da die Firma nicht durch die Eintragung, sondern durch die Vollbeendingung der Gesellschaft erlischt, ist diese Eintragung nur rechtsbeurkundend (Koppensteiner aaO Rz 7 zu § 157).

Die mit dem Nachtrag und Vorlage der Schluß- = Eröffnungsbilanz zum 31. März 1991 perfektionierten Gesellschafterbeschlüsse wären daher - allerdings ohne den oben zitierten Hinweis auf das Strukturverbesserungsgesetz - nach den Vorschriften des Handelsrechtes zu einer Löschung der N*****gesellschaft mbH & Co KG wegen Vollbeendingung geeignet.

Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 1013/93 ausgesprochen, daß zwar grundsätzlich von der Einheit eines Anmeldungsbegehrens auszugehen ist und eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem anderen eine Junktimierung indiziert, es aber mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben kann, ob im Falle eines Eintragungshindernisses, das nur einen Teil des Antrages umfaßt, eine teilweise Eintragung angestrebt wird. In einer solchen Lage ist ein entsprechendes Mangelbehebungsverfahren im Sinne des § 17 FBG einzuleiten und im Falle der hierauf erklärten Junktimierung mit Gesamtabweisung, andernfalls aber nur mit Teilabweisung vorzugehen. Ein solches Verbesserungsverfahren erweist sich nach den obigen Ausführungen daher als notwendig, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

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