OGH 3Ob559/94

OGH3Ob559/949.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Katarina K*****, wegen Wiederaufnahme des Rechtsstreites 29 C 5/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Februar 1994, GZ 2 R 5/94-103, womit die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Vorprozeß wurde infolge Klage des Mannes und Widerklage der Frau die am 22.3.1986 in Preßburg geschlossene Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG in erster Instanz aus dem überwiegenden Verschulden der Frau, in zweiter Instanz nach Beweiswiederholung aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden (rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7.5.1992, GZ 2 R 448, 449/91-97, Band II AS 215 bis 301). Das Berufungsgericht nahm in diesem Urteil im Gegensatz zum Erstrichter ehewidrige Beziehungen der Frau zu drei namentlich genannten Männern nicht als erwiesen an.

Am 14.1.1994 brachte der Mann beim Berufungsgericht (des Vorprozesses) eine Wiederaufnahmsklage mit dem Ziel ein, den Verschuldensausspruch des Erstgerichtes im Vorprozeß wieder zu erreichen. Darin brachte er im wesentlichen vor, er habe im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO neue Beweise aufgefunden, welche die Erschütterung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in der Richtung erwarten ließen, daß doch ehewidrige Beziehungen der Frau zu zwei der genannten Männer feststellbar seien.

Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage mit dem angefochtenen Beschluß gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück. Es nahm darin zu jedem der neu vorgefundenen Beweismittel ausführlich Stellung und sprach diesen - mit einer Ausnahme - selbst bei Annahme der Erbringung des jeweils angestrebten Beweises - die abstrakte Eignung ab, ein für den Mann günstigeres Ergebnis in der Sache bewirken zu können. Bezüglich einer am 25.8.1990 auf Tonband aufgenommenen Aussage der Großmutter der Frau hielt es dem Wiederaufnahmskläger gemäß § 530 Abs 2 ZPO entgegen, daß dieser dieses Beweismittel (nämlich die Aussage der Großmutter der Frau) bereits im Scheidungsverfahren benützen hätte können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer gemäß § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, zumal auch die Anfechtung eines Beschlusses des gemäß §§ 532 Abs 2, 535 ZPO befaßten Berufungsgerichtes des Vorprozesses den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO unterliegt (EvBl 1985/30; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 535).

Die Vorinstanz hat die in der Wiederaufnahmsklage vorgetragenen, neu aufgefundenen Beweismittel im einzelnen einer ausführlichen, mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 530 Abs 1 Z 7 und Abs 2 ZPO übereinstimmenden Würdigung unterzogen, wogegen im Rekurs stichhältige Ausführungen nicht vorgebracht werden (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Jedenfalls kann der Rekurs der Beurteilung des im Vorprozeß mit der vorliegenden Scheidungssache ganz ausführlich befaßten Berufungsgerichtes, welches die zahlreichen wechselseitigen Eheverfehlungen der Streitteile größtenteils nach einer umfangreichen Beweiswiederholung selbst neu feststellte, daß selbst die "Bewahrheitung" sämtlicher in der Wiederaufnahmsklage zulässigerweise neu vorgetragenen Beweise keine Änderung der Gewichtung der Verschuldenszuweisung bewirken kann, kein im Lichte des § 528 Abs 1 ZPO beachtliches Argument entgegensetzen.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rekurses.

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