Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut R***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Schärding dadurch, daß er Umsätze nicht erklärte, Schwarzeinkäufe tätigte, verdeckte Gewinne ausschüttete und Sparguthaben nicht erklärte, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer und Einkommensteuer in den Jahren 1982 bis 1984 in dem im angefochtenen Urteil detailliert aufgeschlüsselten Ausmaß und in einem Gesamtbetrag von 3,572.357 S bewirkt hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst in der Mängelrüge (Z 5) darauf verweist, die Zeugin Elfriede R***** hätte ihn in der Hauptverhandlung weitestgehend entlastet, setzt er sich mit diesem Vorbringen über die diesen Umstand ohnedies berücksichtigenden Erwägungen der Tatrichter hinweg, die aber dessen ungeachtet die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der genannten Zeugin im Vorverfahren als taugliche Erkenntnisgrundlage heranzogen. Mit dem Versuch, den Beweiswert der Aussage dieser Zeugin insgesamt anders einzuschätzen als die Tatrichter, bekämpft er in Wahrheit lediglich unzulässigerweise deren Beweiswürdigung. Hinzuzufügen ist, daß das Erstgericht den Schuldspruch entgegen der Behauptung in der Mängelrüge nicht "in der Hauptsache" auf die Aussage der Zeugin Elfriede R***** stützte, sondern nur "unter anderem" auch auf dieses Beweisergebnis zurückgriff (US 5).
Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider ist der Aussage des Zeugen Gerhard L***** im Vorverfahren, aber auch der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß dieser - wenngleich in weitaus geringerem als vom Erstgericht angenommenen Umfang - sogenannte Schwarzeinkäufe tätigte. Daß der Beschwerdeführer dem Finanzamt verheimlichte Sparbücher besaß, ist schließlich unbestritten. Ob diese Sparbücher der Verantwortung des Beschwerdeführers gemäß ausschließlich mit Erträgnissen aus in Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen gespeist wurden, ist für die Lösung der Schuldfrage irrelevant, geht es doch hier um die hinterzogenen Erträge aus diesen Sparbüchern.
Aber auch der Einwand, der vorliegende Schuldspruch sei unter Mißachtung der Aussage des Zeugen Dr. R*****sowie unter Vernachlässigung des Gutachtens des Sachverständigen Günther Z*****allein auf die als Beweismittel im gerichtlichen Strafverfahren unzulängliche finanzbehördliche Festsetzung eines sogenannten "Sicherheitszuschlages" gegründet worden, geht ins Leere.
Dazu vorweg: Der Beschwerdeführer ist bei der Führung seiner Betriebe der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen weitestgehend nicht nachgekommen. Die spärlichen Geschäftsunterlagen wiesen darüber hinaus erhebliche materielle Mängel auf. Einzig und allein für den Monat Jänner 1984 konnten hinreichende Unterlagen sichergestellt werden, die den Schluß zuließen, daß zwischen den tatsächlichen und den erklärten Umsätzen eine Differenz von ca 34 % bestand. Ausgehend davon setzte das Finanzamt Schärding die Bemessungsgrundlage für den gesamten Deliktszeitraum hinsichtlich der in Frage kommenden Steuern und Abgaben derart fest, daß bezüglich der nicht verbuchten Umsätze ein Sicherheitszuschlag von durchgehend 50 % berechnet wurde. Anläßlich der Berufung des Beschwerdeführers setzte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich über Vorschlag des Vertreters des Beschwerdeführers diesen sogenannten "Sicherheitszuschlag" bezüglich der Diskothek mit nur 20 % des erklärten Umsatzes und hinsichtlich des sogenannten "Pils-Pub" mit 5 % des erklärten Umsatzes fest. Den Entscheidungen des Berufungssenates im Abgabenverfahren ist unmißverständlich zu entnehmen, daß es sich hiebei nicht um einen sogenannten Sicherheitszuschlag im eigentlichen Sinn, nämlich einen Zuschlag zum geschätzten Umsatz handelt, sondern, daß sich die Finanzlandesdirektion Oberösterreich hiebei von der Übezeugung leiten ließ, daß diese angenommenen Umsätze dem realen Mindestmaß entsprachen. In diesem Sinn hat der seinerzeitige Referent der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Dr. R***** als Zeuge auch ausdrücklich angegeben, daß eine höhere Abgabenverkürzung sehr wahrscheinlich sei, die letztlich angenommenen Sätze sohin dem objektivierbaren Mindestausmaß entsprächen (19 ff/II). Der Sachverständige Z***** hinwieder hat sich im wesentlichen mit einer Darstellung des Geschehnisablaufes und einer Wiedergabe der finanzbehördlichen Erwägungen begnügt (391 ff/I iVm 26 ff/II).
Ausgehend von dieser Sachlage ist das Erstgericht unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß die endgültige finanzbehördliche Umsatzfestsetzung in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erfolgte, in freier Beweiswürdigung schlüssig und unbedenklich zur Überzeugung gelangt, daß die real erwirtschafteten Umsätze zumindest dem im finanzbehördlichen Abgabenverfahren festgestellten Ausmaß entsprachen. Das in der Beschwerde geforderte Verbot einer derartigen Erkenntnisgewinnung - wiewohl eine im § 184 BAO statuierte Schätzung grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung auch im strafgerichtlichen Verfahren taugliches Beweismittel darstellt (11 Os 156/93 ua) - würde zum unhaltbaren Ergebnis führen, daß die Unterlassung einer nachvollziehbaren Buchführung jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindert.
Der Beschwerdehinweis auf Äußerungen des Sachverständigen, wonach die angewandte Methode des sogenannten Sicherheitszuschlages mit einer strafrechtlichen Betrachtung zunächst nichts zu tun habe bzw daß eine Nachkalkulation im eigentlichen Sinn nicht vorgenommen werden konnte (27 f/II), verfehlt den Kern der Sache. Gerade das Fehlen jeglicher brauchbaren Unterlagen zwang die Finanzbehörde, die fiskalisch relevanten Vorgänge auf andere Weise zu rekonstruieren, also zu schätzen. Davon ausgehend stellt es einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 StPO) dar, wenn das Schöffengericht diese den Beschwerdeführer ohnedies begünstigende Berechnung nach eigenständiger Überprüfung als taugliche Grundlage für den Schuldspruch heranzog.
Insoweit ist das Vorbringen der Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zielführend, weil diese aus den Akten keine Umstände darzutun vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach aus verschiedenen Beweisergebnissen (Zeuge Dr. R*****, Sachverständigengutachten etc) ableitbare "Feststellung", der urteilsgegenständlich strafbestimmende Wertbetrag sei in Wahrheit nur als strafrechtlich unbeachtlicher Sicherheitszuschlag anzusehen sowie, daß im Rahmen des finanzbehördlichen Verfahrens eine strafrechtlich relevante Abgabenhinterziehung nicht objektiviert werden konnte. Der Sache nach behauptet der Beschwerdeführer damit neuerlich die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, dies aber - wie bei Behandlung der Mängelrüge dargelegt - zu Unrecht, bzw trachtet er auch mit diesem Vorbringen zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, womit er sich abermals gegen deren Beweiswürdigung wendet.
Die Rüge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinwieder vernachlässigt die ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers unmißverständlich zum Ausdruck bringenden Urteilskonstatierungen.
Zum Einwand, angesichts der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hätte richtigerweise die Kapitalertragssteuer in Abzug gebracht werden müssen, genügt der Hinweis darauf, daß dies ohnedies geschehen ist (283 ff/I).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind all jene Einwände, mit denen der Beschwerdeführer unter Abweichung von der Basis des Urteilssachverhaltes darzustellen versucht, daß das von den Finanzbehörden wie auch vom Erstgericht angewandte "Sicherheitszuschlagsverfahren" zu einer untragbaren steuerlichen Belastung führe. Daß dem Erstgericht aber auf der Basis des festgestellten Sachverhaltssubstrates ein Berechnungsfehler bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages unterlaufen wäre, wird gar nicht behauptet.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer letztlich die Nichtanwendung der Bestimmung der §§ 31 Abs 1 und 40 StGB bzw 21 Abs 3 FinStrG, wobei er sich auf eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das Landesgericht München II (aus 1988) beruft. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen keine Urteilsnichtigkeit im geltend gemachten Sinn aufzeigt, sondern lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung bringt, ist es auch inhaltlich unberechtigt, weil jedenfalls nur auf inländische Verurteilungen Bedacht genommen werden kann (Dorazil-Harbich, FinStrG E 4 und 11 zu § 21). Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 FinStrG, weil ein im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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