OGH 3Ob173/94

OGH3Ob173/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) B***** 2.) Anita H*****, vertreten durch Dr.Dietmark Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, 3.) Franz S*****, vertreten durch Dr.Manfred Engl, Rechtsanwalt in Neumarkt a.W., 4.) R*****, vertreten *****, 5.) S*****, 6.) S*****, 7.) S*****, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlages (Streitwert 1,957.220,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1993, GZ 21 R 93/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 21.Dezember 1992, GZ 1 C 20/92s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 25.309,50 (darin enthalten S 4.218,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In dem zu E 24/84 des Erstgerichtes anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die vor dem Zuschlag im Eigentum der verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** trat die Erstbeklagte als führende betreibende Gläubigerin auf; die zweit-, viert-, sechst- und siebentbeklagten Parteien und die Klägerin traten dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Die Klägerin, die auch Hypothekargläubigerin ist, betrieb auch die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft; der Drittbeklagte war Zwangsverwalter. Die Viert- bis Siebentbeklagten sind ebenfalls Hypothekargläubiger.

Noch vor dem für den 14.2.1988 angesetzten Versteigerungstermin brannte das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus am 9.4.1987 teilweise ab. Die Schadenssumme beträgt nach den Berechnungen des Feuerversicherers Z***** AG einschließlich Abbruch- und Aufräumungskosten S 1,957.220,--.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.4.1987, E 1053/87-1, wurde der Klägerin wider die Verpflichteten Benjamin K***** und Yvona K***** zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 5,818,916,73,-- sA die Exekution durch Pfändung der den Verpflichteten gegen die Z***** AG zustehenden Entschädigungsforderung aus der Feuerversicherung im Betrag von mehr oder weniger als S 6 Mio sowie die Überweisung des gepfändeten Betrages zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 23.4.1987 zugestellt.

Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 8.3.1988, 16 E 3257/88-1, wurde der nunmehr Zweitbeklagten gegen die verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von S 765.520,68 sA und S 110.667,-- sA gleichfalls die Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen die Z***** AG zustehenden Forderung auf Schadensliquidierung im Zusammenhang mit dem Feuerschaden in dessen geschätzter Höhe von S 2,474.295,-- bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 11.3.1988 zugestellt.

Die Drittschuldnerin beantragte zu Nc 531/88 des Erstgerichtes die Annahme des Erlages der Versicherungssumme von S 1,957.220,-- gemäß § 307 EO, § 1425 ABGB, weil die Forderung der Versicherungsnehmer Benjamin K***** und Yvona K***** von mehreren Gläubigern, so auch vom Zwangsverwalter, in Anspruch genommen werde, ohne daß für den Versicherer feststellbar sei, wem von ihnen ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Der Erlag wurde gemäß § 307 EO angenommen (Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14.7.1988, 22 R 261/88-9, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.1988, 3 Ob 139/88).

Nach dem Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren E 24/84 des Erstgerichtes in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes 22 R 533/89-140 vom 21.Dezember 1989 wird der von der Drittschuldnerin erlegte Betrag von S 1,957.220, sollte er nicht der klagenden Partei zustehen, einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben müssen.

Die Klägerin erhob zu 1 C 5/89 des Erstgerichtes gegen die auch nun Beklagten die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, der angenommene Erlag stehe den verpflichteten Parteien Benjamin K***** und Yvona K***** zu. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte als Revisionsgericht in der Entscheidung vom 30.1.1992, 8 Ob 574/90 aus, hier sei nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, die Entschädigungsforderung, den Verpflichteten zustehe. Da von den Erlagsgegnern ebenfalls - hier auf § 100 VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag geltend gemacht werden, habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei sodann grundsätzlich der Bestand und der Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und demgemäß über das Klagebegehren zu entscheiden. Somit sei das hier von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren jedenfalls verfehlt.

Die Klägerin begehrt nunmehr das Urteil, die Beklagten seien schuldig, der Ausfolgung des zu Nc 531/88 des Erstgerichtes angenommenen Erlages von S 1,957.220,-- zuzüglich anfallender Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung (HMB 274/88) an die Klägerin zuzustimmen. Die Klägerin sei erstrangiger Gläubiger, weil die Zustellung des Zahlungsverbotes zu E 1053/87 des Erstgerichtes an die Drittschuldnerin am 23.4.1987 erfolgt sei. Auch die Zweitbeklagte habe zu 16 E 3257/88 des Exekutionsgerichtes Wien die Pfändung und Überweisung dieser Forderung erwirkt; die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin sei am 11.3.1988 erfolgt. Allein durch diese Prozeßhandlung habe die Zweitbeklagte anerkannt, daß die dem Erlag zugrundeliegende Versicherungssumme Benjamin K***** und Yvona K***** zur ungeteilten Hand zusteht. Voraussetzung für eine Forderungsexekution sei nämlich das Bestehen eines Anspruchs der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner. Die Zweitbeklagte habe mit diesem Exekutionsschritt unmißverständlich dokumentiert, daß Forderungsrechte der verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldnerin bestehen und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr wegen ihrer Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren alle Umstände bekannt gewesen seien. Diese exekutive Maßnahme der Zweitbeklagten stelle ein konstitutives Anerkenntnis dar. Da der Rang der Zweitbeklagten als Überweisungsgläubigerin demjenigen der Klägerin nachgehe, stehe der Anspruch der Klägerin auf den Erlagsbetrag als erstrangiger Überweisungsgläubiger fest. Selbst eine allenfalls bestandene Pfandhaftung sei durch die Mobiliarpfändung der Entschädigung (Forderungsexekution) erloschen. Der erlegte Betrag von S 1,957.220,-- zuzüglich Zinsen stehe daher der Klägerin zu.

Die Zweitbeklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Entschädigungssumme gehöre zur Verteilungsmasse zu E 24/84 des Erstgerichtes. Gemäß § 100 Abs 1 VersVG erstrecke sich nämlich das Pfandrecht am versicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.

Ein Antrag der klagenden Partei auf Fällung von Versäumungsurteilen gegen alle beklagten Parteien mit Ausnahme der Zweitbeklagten wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.6.1992, ON 7, bestätigt mit Beschluß des Gerichtes II. Instanz vom 5.11.1992, 22 R 480/92-10, abgewiesen; es liege eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO vor.

Das Erstgericht wies die Klage ab; ein gemäß § 307 Abs 1 EO erlegter Betrag, wie hier der Entschädigungsbetrag aus der Feuerversicherung, dürfe im Exekutionsverfahren nur dann verteilt werden, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt sei, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand. Sei aber, wie hier, gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch, also die Entschädigungsforderung, dem Verpflichteten zustand oder zusteht, werden jedoch von den Erlagsgegnern - hier auf § 100 VersVG gegründete - Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann habe der diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder anderer darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen das Klagebegehren zu richten, sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen. Aufgrund einer solchen Klage sei der Bestand und Rang der behaupteten Pfand- und Befriedigungsrechte an der Erlagssumme zu prüfen und über das Klagebegehren zu entscheiden. Hier handle es sich um die Entschädigungsforderung aus einer Feuerversicherung, wobei der Schadensfall noch vor dem Zuschlag des in Zwangsversteigerung befindlichen Objektes eingetreten sei. Nach § 100 Abs 1 VersVG erstrecke sich das Pfandrecht bzw exekutive Befriedigungsrecht (§ 100 Abs 3 VersVG) an einem versicherten Gebäude auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Trete nun der Versicherungsfall im Verlauf eines anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung ein, so sei die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme - wenn die weiters im § 100 Abs 1 VersVG normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung an den Versicherungsnehmer nicht vorliegen, was in der Regel nicht der Fall sei und worüber im Erlagsantrag nichts behauptet worden sei - wie ein für das durch Brandschaden vernichtende oder entwertete Gebäude erzieltes Meistbot zur Befriedigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten - allenfalls gemeinsam mit einem für die Liegenschaft noch erzielten Meistbot - nach Maßgabe ihrer bücherlichen Rangordnung zu verteilen. Die Entschädigungssumme bilde einen Teil des Meistbotes. Aus dieser Verpflichtung des Zwangsversteigerungsgerichtes zur Einbeziehung des Meistbotes folge, daß die Entschädigungssumme der Verfügung des Verpflichteten und der Erlagsgegner entzogen sei. Somit stehe der Klägerin als erstrangiger Pfändungs- und Überweisungsgläubigerin der Anspruch auf den gesamten Erlagsbetrag nur zu, wenn ihr Rang auch dem der Hypothekargläubiger vorgehe, was nicht der Fall sei und was noch in einem weiteren Verteilungsverfahren festzustellen sein werde. Es sei rechtlich ohne Belang, ob die übrigen Erlagsgegner eine Chance auf Deckung ihrer Forderungen haben, ob deren Forderungen lediglich einen Hälfteanteil an der Liegenschaft betreffen oder ob ihnen überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis zustehe. Wegen der Verpflichtung zur Einbeziehung in das Meistbot sei auch ohne Belang, ob die Zweitbeklagte den Anspruch der Verpflichteten auf Auszahlung der Feuerversicherungssumme anerkannt hat. Es liege eine einheitliche Streitpartei vor, sodaß die Bestreitung durch die Zweitbeklagte zugunsten aller übrigen Beklagten wirke.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es folgte der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Bei dem Erlag des Entschädigungsbetrages aus der Feuerversicherung handle es sich um einen solchen nach § 307 EO; die Verteilung wäre nur nach den §§ 285 ff EO vorzunehmen, wenn nur mehr die Verteilung zwischen mehreren Überweisungsgläubigern und der verpflichteten Partei strittig wäre. Wenn - wie hier - hingegen die Versicherungssumme auch zugunsten eingetragener Pfandgläubiger hafte, bedürfe es einer Einigung aller Erlagsgegner darüber, welcher Betrag dem Meistbot der Liegenschaft zuzurechnen sei und welcher Betrag dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zustehe. Mangels einer derartigen Einigung bedürfe es der Wirkung eines Urteils gegen die Erlagsgegner. Der Klägerin stehe in ihrer Funktion als Überweisungsgläubigerin nur das Recht zu, den überwiesenen Anspruch anstelle der verpflichteten Parteien geltend zu machen (§ 308 EO). Hinter der Bestimmung des § 100 VersVG stehe die Überlegung, daß ein Hypothekargläubiger im Ergebnis nicht das Risiko eines zufälligen Untergangs des versicherten Gebäudes tragen solle. Davon sei die Stellung des Überweisungsgläubiger zu unterscheiden, der, ohne eine verbücherte Forderung zu besitzen, auf die dem Verpflichteten grundsätzlich zustehende Entschädigungssumme greifen will. Dem Überweisungsgläubiger gegenüber stehe der Hypothekargläubiger in einem besseren Rang. Der Ersatzbetrag aus der Feuerversicherung sei dem erzielten Meistbot hinzuzurechnen und werde unter den dem Rang der Überweisungsgläubiger vorangehenden Hypothekargläubigern zu verteilen sein.

Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht bereits auf höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit dem Verhältnis der Streitteile untereinander auseinandersetzt, zurückgreifen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Ein gemäß § 307 Abs 1 EO erlegter Betrag darf im Exekutionsverfahren nur dann verteilt werden, wenn unbestritten oder durch Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zustand (Heller/Berger/Stix 2204 mwN). Hier leitet die klagende Partei ihren Anspruch auf den erlegten Betrag aus ihrer Stellung als Forderungspfandgläubigerin ab, weil sie im ersten Rang ein Pfandrecht an der Forderung der Verpflichteten gegen den Feuerversicherer auf Auszahlung der Entschädigungssumme erworben habe. Die Zweitbeklagte leitet ihren Anspruch auf den erlegten Betrag aus ihrem gesetzlichen Pfandrecht nach § 100 VersVG ab.

Die Vorschrift des § 100 VersVG entspricht im wesentlichen der sich aus den §§ 1127, 1128 Abs 1 und 2 sowie § 1046 BGB ergebenden Rechtslage (Kollhosser in Prölß-Martin VersVG25, 637; A.Ehrenzweig Versicherungsvertragsrecht 310). Schon vor Inkrafttreten diesen durch Art III der Verordnung vom 19.12.1939 RGBl I 2443 in der Fassung der Verordnung vom 28.12.1942 RGBl I 740 eingeführten Bestimmung war durch das Hofdekret vom 18.7.1828 JGS 2354 sichergestellt, daß Brandschadensvergütungen durch Exekutionsführung ihrem Zweck zur Wiederherstellung der beschädigten Gebäude nicht entzogen werden durften. Bereits in der Entscheidung GlU 3126 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß es dem Zweck des Hofdekretes entspreche, daß die Tabulargläubiger die volle Befriedigung ihrer aus der Realität nicht zur Zahlung gelangten Forderung vor dem nichtversicherten Gläubiger des gewesenen Besitzers der durch Brand beschädigten Realität zu suchen berechtigt sind. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof auch nach Inkrafttreten der Exekutionsordnung fest (JB 162; vgl die Ausführungen von Klang in Klang2 II 467 f). Der vorliegende Sachverhalt ist nun dadurch gekennzeichnet, daß während des Zwangsversteigerungsverfahrens der Brandschaden eintrat, dies zu einer neuerlichen Schätzung führte und auf Grund des neuermittelten Schätzwertes der Zuschlag erfolgte. Durch den während des Versteigerungsverfahrens eingetretenen Versicherungsfall wandelten sich die Rechte der Hypothekargläubiger, der betreibenden Gläubiger, denen ein Befriedigungsrecht zustand, der Fruchtgenußberechtigten (§ 100 Abs 3 VersVG) und der gemäß § 107b VersVG gleichgestellten bücherlichen Berechtigten in Rechte auf die Entschädigungssumme um. An dieser Entschädigungssumme steht den benachteiligten bücherlichen Berechtigten als Surrogat kraft Gesetzes ein Pfandrecht zu (EvBl 1965/327; Klang aaO 468; Schauer Versicherungsvertragsrecht2 205;

Soergel-Konzen12 Rz 3 zu § 1128 BGB; Scherübl aaO Rz 2 zu § 1127 BGB;

Müller Sachenrecht3 Rz 1650; Mattern in BGB-RGRK12 Rz 1 zu § 1127 BGB). Für die Rechte der auf das Meistbot Verwiesenen entscheidet die bücherliche Rangordnung (EvBl 1965/327; Scherübl aaO Rz 6).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Argumentation der klagenden Partei in der Revision nicht gefolgt werden.

Richtig ist nur soviel, stünden der Zweitbeklagten nur Rechte aufgrund der späteren exekutiven Pfändung der Entschädigungsforderung der seinerzeitigen Verpflichteten zu, würde sie der Ausfolgung zustimmen müssen. Die Zweitbeklagte war aber gleichgestellte dingliche Berechtigte, die in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Meistbotsverteilungsverfahren einen Ausfall erlitt. Solange die Haftung der Versicherungsforderung als Surrogat für die entgangene bücherliche Sicherheit nicht erloschen ist, geht aber der bücherlich Berechtigte dem jüngeren Pfändungspfandrecht vor (Scherübl aaO Rz 31 zu § 1128 BGB; Müller aaO Rz 1662; Planck-Strecker5 III 1072 mwN). Gewiß kann auch dieses als Surrogat gewährte gesetzliche Forderungspfandrecht erlöschen. Ein Erlöschungstatbestand ist aber infolge der gegenüber der klagenden Partei späteren Forderungspfändung durch die zweitbeklagte Partei nicht gegeben. Durch die Bestimmung des § 100 VersVG iVm § 107b VersVG soll sichergestellt werden, daß den bücherlich Berechtigten die frühere Sicherheit wieder verschafft wird (Scherübl aaO Rz 19 zu § 1127 BGB). Die Pfandhaftung erlischt daher grundsätzlich erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus der kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung. Trat der Versicherungsfall wie hier während eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein, so ist die Entschädigungssumme in die Verteilungsmasse einzubeziehen (Klang aaO 472 unter Hinweis auf die auch nach der neuen Rechtslage anwendbare Entscheidung SZ 10/230). Außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens soll in erster Linie durch Wiederherstellung des versicherten Gebäudes die Sicherheit der bücherlich Berechtigten wieder hergestellt werden (§ 100 Abs 1 und 2 VersVG). Dieser Effekt kann gewiß auch dadurch erreicht werden, daß mit Zustimmung der Beteiligten oder Entscheidung des Gerichtes die Versicherungssumme an die bücherlich Berechtigten gemäß ihrem Rang zur Auszahlung gelangt. Wenn Kollhosser aaO 633 ausführt, daß durch Mobiliarpfändung der Entschädigungssumme bereits die Pfandhaftung erlischt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorgenommene Mobiliarpfändung den ersten Schritt zur Befriedigung der Hypothekargläubiger aus der kraft Gesetzes gepfändeten Forderung dastellt.

Auch durch Verzicht könnte das gesetzliche Pfandrecht erlöschen. Ein solcher Verzicht kann aber in der im Hinblick auf den Buchstand gewiß überflüssigen Forderungspfändung durch die Zweitbeklagte nicht erblickt werden. Ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Geldforderung gemäß § 294 EO ist grundsätzlich ohne Prüfung, ob die behauptete Forderung auch zu Recht besteht zu bewilligen, es sei denn, aus den Ausführungen im Exekutionsantrag ergebe sich, daß diese Forderung dem Verpflichteten nicht zusteht (EvBl 1967/258). Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist auch keineswegs vergleichbar mit dem Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes an einer beweglichen Sache durch den betreibenden Gläubiger, dem das Eigentum an dieser Sache kraft Eigentumsvorbehaltes zustand, in welchem Fall die ständige Rechtsprechung (JBl 1980, 262; SZ 40/50 uva) entgegen der nunmehr herrschenden Lehre, die durchaus beachtliche Gegenargumente anzuführen in der Lage ist (vgl für alle Iro in Bankvertragsrecht II RZ 2/77 mwN in FN 156), einen konkludenten Verzicht auf das Eigentum annimmt. Die zweitbeklagte Partei war nicht etwa kraft Zession rechtszuständig, ihr stand nur zu diesem Zeitpunkt bereits ohnedies ein gesetzliches Pfandrecht zu, das im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, sodaß es einer exekutiven Forderungspfändung zwecks vermeintlicher Verstärkung ihres Pfandrechtes nicht bedurfte. Dies hatte nur zur Folge, daß diese Exekution letztlich in Leere ging. Ein Widerspruch zur Entscheidung 8 Ob 574/90 liegt nicht vor; dort wurde nur aufgezeigt, daß die Erhebung einer Feststellungsklage bloß gegen die nunmehr Zweitbeklagte unschlüssig sei, weil die klagende Partei auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen alle Forderungspfandgläubiger und alle auf das Meistbot Verwiesenen dringen hätte müssen. Eine Prüfung der Rechtslage, ob ein solches Klagebegehren Erfolg haben könnte, war nicht vorzunehmen und wurde auch nicht vorgenommen. Daß die überwiesene Forderung den im Zwangsversteigerungsverfahren Verpflichteten zustand, trifft zu. Zu entscheiden ist aber, welche gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechte den Vorzug genießen.

Die Klägerin kann somit keinen Anspruch geltend machen, der die Ausfolgung des Erlages aufgrund der von ihr erwirkten exekutiven Pfändung und Überweisung der Entschädigungsforderung rechtfertigen würde. Der erlegte Betrag wird vielmehr einer Nachtragsverteilung, deren Ergebnissen nicht vorgegriffen werden soll, zuzuführen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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