Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, soweit sie nicht bereits Gegenstand früherer Delegationen des Obersten Gerichtshofes waren, in einem allfälligen weiteren Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begehrt beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen "gesetzwidriger Konkurseröffnung S 36/84 Landesgericht Salzburg". Nach dem Akteninhalt wurde der von der Antragstellerin mit Rekurs bekämpfte Konkurseröffnungsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29.Mai 1984, GZ S 36/84-2, mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 3.Juli 1984, GZ 4 R 159/84-15, bestätigt, weshalb in Ansehung beider Gerichte die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG vorliegen und deshalb das nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 3/94 uva) ist die Regelung des § 9 Abs 4 AHG auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
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