OGH 1Nd3/94

OGH1Nd3/9424.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, soweit sie nicht bereits Gegenstand von früheren Zuständigkeitsbestimmungen des Obersten Gerichtshofes waren, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller wiederholt erkennbar einen oder mehrer Verfahrenshilfeanträge, die bereits aus dem Grund des § 9 Abs 4 AHG wegen Ausschlusses des Oberlandesgerichtes Linz an das Landesgericht St.Pölten delegiert wurden und begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen gerichtlicher Amtsorgane der Oberlandesgerichte Linz und Wien und von in deren Sprengeln gelegenen Gerichten einschließlich des bereits zu AZ 1 Nd 1/93 als zuständig bestimmten Landesgerichtes St.Pölten. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

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