Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 156/93), steht auch das vom Rekursgericht eingeschränkte, von der Rechtsmittelwerberin aber immer noch als zu weitgefaßt beanstandete Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Gegenstand des Spruches immer nur die konkrete Verletzungshandlung sein kann und auch bei einer allgemeineren Fassung des Unterlassungsgebotes der Kern der Verletzungshandlung selbst erfaßt sein muß (ÖBl 1991, 216; ÖBl 1992, 273 ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93).
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 402 Abs 4, 78 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, so daß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
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