Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die gegenständlichen Verzugszinsen gleichzeitig mit dem Kapital geltend gemacht wurden, handelt es sich um bloße Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN, die bei der Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt zu bleiben haben. Auch nach Einschränkung um die Kapitalbeträge blieben die in diesem Verfahren geltend gemachten Zinsenbeträge Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN, so daß der Streitwert für die Frage der Zulässigkeit der Revision mit Null anzusetzen ist; davon abgesehen liegen mangels Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger im Sinne des § 11 Z 1 ZPO die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht vor.
Die vorliegende Revision wäre daher nur bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung wurde vom Berufungsgericht zu Recht verneint.
Mit Erkenntnis vom 30.Juni 1993 G 87/91-21 und G 88/9-18, hat der Verfassungsgerichtshof Art I § 7 Abs 1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes BGBl 1987/298, aufgehoben und ausgesprochen, daß diese Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung dieser Bestimmung auf die vorliegenden Anlaßfälle zurück. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig aufgehobene Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des der Klage zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe insbesondere VfSlg 10.677/1985 sowie Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rz 1170). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die eingeklagten, aus der Wertsicherung einzelvertraglich zugesicherter Ruhegnüsse resultierenden Beträge bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung fällig waren. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ 54/4; SZ 64/47; SSV NF 6/148) beruht der Anspruch auf Verzugszinsen auf bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Mit diesen Zinsen, mit denen nur der gewöhnliche, allgemein erzielbare Nutzen abgegolten wird, sollen die aus der verspäteten Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubiges ausgeglichen werden; Verzugszinsen gebühren daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bereits bei objektivem Verzug.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)