OGH 4Ob1081/94

OGH4Ob1081/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****ges. mbH, ***** vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gmbH, 2. Mag.Peter M*****, beide vertreten durch Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1994, GZ 6 R 512/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haftet der Unternehmer gemäß § 18 UWG für die Handlungen, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, sofern er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1988, 128; ÖBl 1991, 267; 4 Ob 64/94 ua). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86; ÖBl 1991, 267, 4 Ob 64/94 ua).

Wie weit ein "designierter" Herausgeber schon dem rechtlichen Einfluß des Zeitungsunternehmens unterliegt, bedarf diesmal keiner Untersuchung, weil nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nur bescheinigt ist, daß der Zweitbeklagte jedenfalls am 28.9.1993 schon Herausgeber war; daß er es - wie die Klägerin allein unter Hinweis auf das Impressum der Zeitung der Erstbeklagten vom 28.9.1993 behauptet hat - auch schon bei Veröffentlichung des beanstandeten Leserbriefes (24.9.1993) gewesen wäre oder daß damals seine Bestellung schon in Aussicht genommen gewesen wäre, haben die Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen.

Eine rechtliche Einflußmöglichkeit der Erstbeklagten auf den Zweitbeklagten ergibt sich - wie der Klägerin ohnehin bewußt ist - auch nicht daraus, daß die Komplementärin seiner Arbeitgeberin gleichzeitig Alleingesellschafterin der Erstbeklagten ist.

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