OGH 4Ob1087/94

OGH4Ob1087/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20.Juli 1994, GZ 6 R 120/94-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.April 1994, GZ 21 Cg 90/94s-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß verbot das Rekursgericht in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes der Beklagten, für die Klägerin beim Kartenbüro A***** im Oktober 1993 reservierte 100 Karten für die Veranstaltung am 9.August 1994 "Gala Abend Placido Domingo" in der Arena in Verona, Italien, am Kassenbüro Arena in Empfang zu nehmen. Es trug der Klägerin den Erlag einer Sicherheit von S 300.000 auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; BankArch 1994, 404 uva; Heller/Berger/Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses macht das Rechtsmittel unzulässig (SZ 61/6; BankArch 1994, 404 uva).

Da die Veranstaltung vom 9.August 1994 bereits der Vergangenheit angehört, kommt der Frage, ob der Beklagten zu Recht die Empfangnahme von Karten für diese Veranstaltung verboten wurde, nur noch theoretische Bedeutung zu. Das in der Hauptsache somit fehlende Anfechtungsinteresse kann auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (SZ 61/6).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war demnach unabhängig davon zurückzuweisen, ob im Falle des Vorliegens der Beschwer eine erhebliche Rechtsfrage (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO) zu lösen gewesen wäre.

Da das Rechtschutzinteresse schon bei der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses am 19.8.1994 weggefallen war, kommt § 50 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte