OGH 7Ob22/94

OGH7Ob22/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schwarz, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gotthard H*****, vertreten durch Dr.Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 69.708,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11.März 1994, GZ 1 R 54/94-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1993, GZ 20 C 27/92-33, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte verschuldete am 20.2.1991 in Brescia in Italien als Lenker eines ihm vom Halter Reinhard S***** anvertrauten PKWs, der bei der klagenden Partei haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall. Der Beklagte war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Die klagende Partei begehrte den von ihr der beim Unfall geschädigten Person ersetzten Sachschaden einschließlich Abwicklungskosten und Bearbeitungsgebühren. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er vertrat den Standpunkt, daß auch der Halter für die Unfallsfolgen hafte, weil dieser von der fehlenden Lenkerberechtigung des Beklagten gewußt habe. Der Versicherer könne daher gegen den Lenker und gegen den Halter jeweils nur anteilig Regreß nehmen. Das Verschulden des Halters überwiege.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung zur Frage der anteiligen oder solidarischen Haftung mehrerere Regreßpflichtiger nach §§ 158 f VersVG, 20 KHVG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, weil der Regreßanspruch nach § 158 f VersVG nach ständiger Rechtsprechung auch gegen mitversicherte Personen erhoben werden kann (SZ 31/134, 7 Ob 8/87 = VersE 1325 ua). Mitversicherte Personen sind gemäß Art 1 Abs 2 AKHB 1988 der Eigentümer, der Halter und diejenigen Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Der Beklagte ist demnach als mitversichert anzusehen. Aufgrund der insoweit unmißverständlichen Bestimmungen der §§ 158 f VersVG, 20 KHVG geht die gesamte Forderung des Dritten gegen den mitversicherten Lenker ohne jede Einschränkung auf den Versicherer über. Nach dem auf den Regreß des Versicherers anzuwendenden österreichischen Recht (vgl Art 2 Z 5 des Haager Straßenverkehrsabkommens) kann - ebensowenig wie etwa nach deutscher Rechtslage - kein Zweifel daran bestehen, daß der Versicherungsnehmer und der Versicherte für den Rückgriff des Versicherers nach § 158 f VersVG als Gesamtschuldner haften, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist (Prölss-Martin, VersVG25, S 779 Anm 4 b zu § 158 f VersVG). Die subsidäre Regelung des § 896 ABGB findet, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Regreßanspruch des Versicherers nach § 158 f VersVG keine Anwendung.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zumindest sinngemäß auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen hat, waren ihr hierfür gemäß den §§ 41 und 50 ZPO Kosten zuzuerkennen.

Stichworte