OGH 2Nd5/94

OGH2Nd5/9425.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 8.653,90 s.A. über den Antrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auf Entscheidung im Sinne der §§ 37 und 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Bezau ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien die erbetene Rechtshilfe mit Ausnahme des an zu ladende Zeugen zu richtenden Auftrages, ein Fahrzeug zu einem Lokalaugenschein stellig zu machen, zu leisten.

Text

Begründung

Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist ein Rechtsstreit über den Schadenersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 13. März 1993, der sich auf der Schröckenbundesstraße B200 im Gebiet von Warth ereignete, anhängig.

Der Kläger beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen, die Vernehmung von in Deutschland wohnhaften Zeugen sowie seine eigene Einvernahme anläßlich des Lokalaugenscheines.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren lediglich dem Grunde nach und berief sich auf die Einvernahme zweier in Holland wohnhafter Zeugen.

Nach Fassung des Beweisbeschlusses ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bezau mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 1994 um Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen sowie um unbeeidete Vernehmung des Klägers sowie der in Deutschland und in Holland wohnhaften Zeugen anläßlich dieses Ortsaugenscheines. Den in Holland wohnhaften Zeugen möge auch die "Mitnahme des Beklagtenfahrzeuges" aufgetragen werden.

Das Bezirksgericht Bezau lehnte am 24.Juni 1994 die erbetene Rechtshilfe ab.

Das Prozeßgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Weigerung des ersuchten Gerichtes vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs 1 JN (§ 37 JN enthält keine diesbezügliche Zuständigkeitsnorm) als zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht des ersuchenden und des ersuchten Gerichtes zur Entscheidung zuständig (SZ 30/35, SZ 57/161; Fasching I 253, Fasching ZPR2 Rz 317).

Gemäß § 37 Abs 3 JN hat der ersuchte Richter das Ersuchen eines anderen inländischen Gerichtes abzulehnen, wenn er zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Das Rechtshilfeersuchen darf auch bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rechtshilfehandlung sowie wegen deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden (EFSlg 43.949), doch ist es dem ersuchten Richter verwehrt, die Zweckmäßigkeit des gestellten Ersuchens oder auch dessen prozessuale Richtigkeit zu überprüfen (Fasching I, 252; SZ 30/35; RZ 1979, 178/44; EFSlg 43.949).

Das Rechtshilfeersuchen ist danach mit Ausnahme des an die aus Holland zu ladenden Zeugen zu erteilenden Auftrages, den angeblich unfallbeteiligten Omnibus zum Lokalaugenschein mitzubringen, grundsätzlich zulässig, weil sich die Unfallstelle im Sprengel des ersuchten Gerichtes befindet. Ob das Ersuchen die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz überspannt, wonach der entscheidende Richter möglichst auch die Beweisaufnahme unmittelbar durchführen sollte, um so die Beweise besser beurteilen zu können, kann im Rahmen eines Zuständigkeitsstreites zwischen ersuchtem und ersuchenden Gericht nicht entschieden werden.

Nach § 368 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen. Die Vornahme des Augenscheines kann einem ersuchten Richter überlassen werden, dem auch die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben obliegt (§ 368 Abs 2, § 352 Abs 2 ZPO). Nach § 328 Abs 1 Z 1 ZPO kann auch die Aufnahme des Zeugenbeweises durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn die Vernehmung an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint; meint nun das ersuchende Gericht, daß die Einvernahme der Zeugen als auch des Klägers als Partei an Ort und Stelle der Wahrheitsfindung dienlich ist, kann dazu im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht nicht Stellung genommen werden, weil das ersuchte Gericht auch die Einvernahme einer Partei im Rechtshilfeweg nicht deshalb verweigern darf, weil die Voraussetzungen des § 375 Abs 2 ZPO für die Parteienvernehmung vor dem ersuchten Gericht nicht gegeben sind (SZ 30/35; EFSlg 43.949, Fasching I 253).

Die vom Bezirksgericht Bezau gerügte mangelnde Bestimmtheit der Unfallstelle läßt sich mit Hilfe des Klägers und der beantragten Zeugen an Ort und Stelle klären.

Dem Rechtshilfeersuchen kommt lediglich insoweit keine Berechtigung zu, als den aus Holland zu ladenden Zeugen der Auftrag erteilt werden soll, das "Beklagtenfahrzeug" zum Ortsaugenschein mitzubringen. Der angeblich unfallsbeteiligte Omnibus befindet sich nicht im Besitz der beklagten Partei. Ein Vorlegungsauftrag gegen einen Dritten, also auch gegen einen Zeugen, ist allerdings unzulässig (§ 369 ZPO).

Bei der Ladung der ausländischen Zeugen ist zu beachten, daß die Androhung von Zwangsmaßnahmen unzulässig ist (§ 23 Abs 8 RHEZiv).

Das Bezirksgericht Bezau hat daher in diesem eingeschränktem Umfang die Rechtshilfe zu leisten.

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