OGH 14Os89/94

OGH14Os89/9418.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. März 1994, GZ 7 Vr 43/94-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und der Verteidigerin Dr.Lenzi, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält (BB), wurde der Angeklagte Johannes A***** der Vergehen (AA/1) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (AA/2) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, (AA/3) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, (AA/4) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, teils auch nach Abs 2 StGB, (AA/5) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, (AA/7) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie (AA/6) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

AA/1) folgende Personen am Körper verletzt:

a) am 4.Juli 1993 in Uttendorf den Peter H***** durch Schläge und Fußtritte, wodurch dieser eine blutende Wunde am Kopf und Prellungen am ganzen Körper erlitt;

b) am 20.August 1993 in Helpfau-Uttendorf den Siegfried J***** sen. durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und eine blutende Wunde am Mundwinkel erlitt;

c) am 21.September 1993 in Uttendorf den Peter H***** durch Schläge und Ziehen an den Haaren, wodurch dieser Schwellungen im Kopfbereich erlitt;

AA/2) am 20.August 1993 in Helpfau-Uttendorf dadurch, daß er auf Siegfried J***** sen. einschlug, wodurch dieser stürzte und den neben ihm sitzenden Rudolf H***** umriß, diesen fahrlässig am Körper verletzt (Rippenprellung);

AA/3) den Peter H***** durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem er

a) am 4.Juli 1993 in Uttendorf äußerte, wenn er ihn anzeige, werde er ihm die "Fotzen" vollhauen und das Leben heißmachen;

b) am 5.Juli 1993 in Mauerkirchen telefonisch äußerte, falls er ihn anzeige, werde er das Lokal demolieren und ihn zusammenschlagen;

AA/4) folgende Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen:

A) am 7.Juli 1993 in Uttendorf

a) den Peter H***** durch die Äußerung: "Dich mache ich noch fertig und lasse dir das Blut heraus!";

b) den Gernot R*****, indem er äußerte: "Dir lasse ich auch das Blut heraus!" sowie

c) die Helga R***** durch die Äußerung, er werde ihr das Haus anzünden, sohin durch Drohung mit einer Brandstiftung;

B) am 20.August in Helpfau-Uttendorf den Siegfried J***** sen. mit

dem Tod, indem er äußerte: "Wenn du nach Hause kommst, paß ich dich ab und stech dich ab!";

AA/5) fremde Sachen zerstört oder beschädigt, und zwar

A) am 4.Juli 1993 in Uttendorf Gläser, Aschenbecher und vier

Fensterscheiben der Helga R***** (Schaden ca 2000 S),

B) am 6.August 1993 in Mattighofen

a) durch Einschlagen der Glasfüllung der Eingangstüre des Friedrich M***** (Schaden 385 S),

b) die Kennzeichenhalterung und das hintere Kennzeichen des Erwin H***** (Schaden in unbekannter Höhe);

AA/6) folgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern:

a) in der Nacht zum 5.Juli 1993 in Uttendorf dem Markus S***** eine Sonnenbrille in unbekanntem Wert durch Einsteigen in dessen PKW;

b) am 5.Oktober 1993 in Braunau am Inn dem Gerhard H***** Sachen unbekannten Wertes durch Einsteigen in das Lokal "M*****", wobei es beim Versuch geblieben ist;

c) am 24.Oktober 1993 in Mattighofen dem Johannes T***** ein Moped und einen Sturzhelm in unbekanntem Wert;

AA/7) am 5.Juli 1993 in Uttendorf Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß der Heidemarie J***** sowie den Reisepaß, Zulassungsschein und Führerschein des Markus S*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 a, 9 lit a und lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr.Otto W*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, daß die dem Angeklagten verordneten Medikamente "möglicherweise" in Verbindung mit alkoholischen Getränken einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden rauschähnlichen Zustand herbeigeführt haben, sodaß "die dem Angeklagten vorwerfbaren strafbaren Handlungen gegebenenfalls nach § 287 StGB zu ahnden sind bzw überhaupt zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Zurechnungsfähigkeit auf Grund dieser Medikamenteneinnahme gemäß § 11 StGB nicht gegeben war", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Angesichts seiner weitgehend geständigen Verantwortung, in der er sich zu keinem einzigen Schuldvorwurf auf Zurechnungsunfähigkeit oder volle Berauschung berief (S 368 bis 372), hätte er jene Verfahrensergebnisse bezeichnen müssen, die dennoch seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Frage gestellt oder eine volle Berauschung indiziert hätten und bei welchen Taten dies konkret der Fall gewesen sei.

Eine solche Präzisierung läßt aber auch der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines (zu AA/6 b) vermissen. Mit dieser Beweisaufnahme sollte erwiesen werden, daß zur Nachtzeit bzw in der Dunkelheit eine um das Haus schleichende Person aus dem Inneren des Gebäudes nicht identifiziert werden kann (S 396). Die - im Kern von Silvana S***** bestätigte (S 231 f) - Aussage des Zeugen Gerhard H*****, den Angeklagten durch längere Zeit und zum Teil aus kürzester Distanz (1/2 bis 1 Meter) bei natürlicher Beleuchtung (abnehmendem Mond), aber auch "im hellen Licht" der Straßenbeleuchtung beobachtet zu haben (S 388 f), hätte den Beschwerdeführer nämlich auch in diesem Fall zur Angabe jener besonderen Gründe verpflichtet, die die beantragte Beweisaufnahme zur Widerlegung dieser Aussage ungeachtet der darin geschilderten Beobachtungsmodalitäten geeignet erscheinen ließ.

Mit seiner allein gegen eben diesen Schuldspruch (AA/6 b) gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte keine Umstände aufzuzeigen, die ernsthafte Zweifel an der Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch den Zeugen Gerhard H***** aufkommen ließen. Die Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes aus den Bekundungen dieses Zeugen sind vielmehr unbedenklich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht nur von diesem, sondern auch von Silvana S***** beim Versuch, in das Lokal "M*****" einzusteigen, beobachtet und erkannt worden ist (S 231 f).

Soweit der Angeklagte in seiner abermals nur diesen Schuldspruch betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) den Standpunkt vertritt, das Erstgericht habe zu Unrecht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint, verfehlt er die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt abstellt. Darnach wollte er am 5.Oktober 1993 mit Diebstahlsvorsatz durch das zuvor von ihm geöffnete Fenster in das Lokal einsteigen, gab sein Vorhaben aber auf, weil es ihm nicht gelang, das in der Zwischenzeit wieder verriegelte Fenster aufzudrücken (US 12). Das mitgeführte Stemmeisen sollte nach Annahme des Schöffengerichtes nur dem Zweck dienen, im Lokal Schränke, Laden und Geldkassen aufzubrechen, sodaß die Tatrichter ungeachtet der Tatsache, daß der Angeklagte keinen weiteren Versuch unternahm, mit dem Stemmeisen die Fenster zu öffnen, die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom "Einbruchsversuch" ablehnten (US 19).

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte allein infolge Mißlingens seines Tatplanes, durch Aufdrücken des zuvor entriegelten Fensters in das Lokal einzusteigen, von der Ausführung eines Einsteigdiebstahls Abstand nahm. Sein Versuch, das Fenster aufzudrücken, um dadurch ein Einsteigen zu ermöglichen, war somit fehlgeschlagen, nachdem der Angeklagte erkannt hatte, daß ein tatplangemäßer Diebstahl durch Einsteigen nicht mehr verwirklicht werden konnte. Daß er sich in dieser Situation nicht zu einem neuen Unternehmen, nämlich zu einem - nach seiner Ausrüstung mit einem Stemmeisen theoretisch möglichen - Einbruchsdiebstahl entschloß, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Teils nicht am Urteilsinhalt orientiert, teils unbegründet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 bzw Abs 2 StGB (AA/4). Mit dem die subjektive Tatseite bestreitenden Einwand, es habe sich durchwegs nur um "milieu- und alkoholbedingte Triebentladungen" bzw "wütende Unmutsäußerungen", demnach nicht ernst gemeinte Übertreibungen gehandelt, setzt sich der Beschwerdeführer über die im Urteil konstatierte Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 11), hinweg und führt die Beschwerde solcherart nicht gesetzmäßig aus.

Es ist dem Erstgericht aber auch bei der Lösung der Rechtsfrage, wonach die Drohungen nach Lage des Falles geeignet waren, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), kein Irrtum unterlaufen. Die Tatrichter gingen davon aus, daß der Angeklagte Äußerungen verwendete, deren Sinn eindeutig und deren Tragweite für jedermann erkennbar ist (US 10, 11), die Bedrohten seine Neigung zu Aggressionshandlungen kannten und er auch tatsächlich Gewalttaten gesetzt hat (US 17). Die Beurteilung, daß sie den Eindruck gewinnen konnten, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel tatsächlich herbeizuführen, ist darnach frei von Rechtsirrtum.

Dies gilt dem Beschwerdevorbringen zuwider vor allem auch insoweit, als das Erstgericht dem Angeklagten teilweise (zu AA/4/A c und B) die qualifizierte Begehungsweise des § 107 Abs 2 StGB anlastete, denn die Bedrohten konnten auf Grund der Drohung mit dem Anzünden des Hauses (AA/4/A c) bzw dem Abstechen (AA/4/B) unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes nach den gegebenen Umständen durchaus den Eindruck gewinnen, der Angeklagte werde die im Wortlaut der Drohungen zum Ausdruck gebrachten qualifizierten Anschläge tatsächlich verwirklichen.

Auch die gegen die Urteilsfakten AA/6 a und AA/7 gerichtete weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung. Denn mit dem Einwand, der Angeklagte sei ohne Bereicherungsvorsatz durch die Heckklappe in das Fahrzeug eingestiegen und habe die Urkunden nicht mit dem Vorsatz auf Verhinderung ihres Gebrauches mitgenommen, weicht die Beschwerde vom festgestellten Urteilssachverhalt (US 12) ab.

Schließlich geht auch der Einwand (der Sache nach Z 10) fehl, das Schöffengericht habe das Faktum 6 c (= AA/6 c) fälschlicherweise als Einbruchsdiebstahl qualifiziert. Nach der für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte geltenden Bestimmung des § 29 StGB bilden verschiedene gleichzeitig abgeurteilte Diebstähle desselben Täters eine rechtliche Einheit, die allen Qualifikationen zu unterstellen ist, die auch nur bei einem der mehreren Diebstahlsangriffe gegeben sind.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die teilweise Wiederholung der strafbaren Handlungen; als mildernd hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute sowie den Umstand, daß die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte, allenfalls teilbedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Anhaltspunkte für einen durch die behauptete Kombination von Alkohol und Medikamenten hervorgerufenen psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten im Sinne des § 34 Z 1 oder 11 StGB hat das Beweisverfahren nicht ergeben.

Nach Prüfung aller Umstände des Falles hat der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß gefunden, die vom Schöffensenat gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafsanktion in irgendeiner Richtung zu dessen Gunsten zu korrigieren.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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