OGH 9Ob503/94

OGH9Ob503/9413.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Kodek, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard W*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr.Wilhelm Joachim Leupold, Rechtsanwalt in Irdning, wider die beklagte Partei Peter R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Feststellung (Streitwert S 70.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2.Dezember 1993, GZ R 886/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 19.Mai 1993, GZ C 40/93 -10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 8.604,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.434,12 USt) und die mit S 10.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 USt und S 6.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile unterfertigten am 1.10.1990 einen Kaufvorvertrag über ein Grundstück aus der EZ ***** KG R*****. Die Unterzeichnung des Hauptvertrages scheiterte an Uneinigkeiten zwischen den Streitteilen. Der Kläger wurde schließlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23.6.1992, GZ C 690/91 t-14 schuldig erkannt, den in den Spruch dieses Urteiles aufgenommenen Kaufvertragstext zu unterfertigen. Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommission auf ein vom Vertragsverfasser bekanntzugebendes Anderkonto zur Zahlung fällig. Der Vertragsverfasser wird angewiesen, den Kaufpreis erst nach Sicherstellung der lastenfreien Besitzübergabe an den Verkäufer auszubezahlen." Noch während des Verfahrens hatte der Kläger der Raiffeisenbank G***** ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- eingeräumt. Nach Rechtskraft dieses Urteiles weigerte sich der Kläger den endgültigen Kaufvertrag zu unterfertigen, weil er die (zutreffende) Ansicht vertrat, daß aufgrund des rechtskräftigen Urteiles eine Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Kläger nicht mehr notwendig sei. Dies wurde dann im wesentlichen vom Beklagten akzeptiert. Nur der Beklagte unterschrieb den Kaufvertrag. Das Urteil und der Kaufvertrag wurden der Grundverkehrskommission vorgelegt. Deren Genehmigung langte am 4.11.1992 in der Notariatskanzlei Dr.B***** ein. Bereits im August erhielt dieser bezüglich der auf der gegenständlichen Liegenschaft einverleibten Pfandrechte mit den Höchstbeträgen von S 520.000,-- und S 650.000,-- unterfertigte Pfandfreilassungserklärungen der Raiffeisenbank G*****, wobei diese darauf hinwies, daß die Pfandfreilassungserklärung nur gegen Bezahlung von S 430.000,-- und gegen Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 650.000,-- im Range der Rangordnungsanmerkung zu verwenden sei. Eine weitere Freilassungserklärung der Landeshypothekenbank Steiermark hinsichtlich eines einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 400.000,-- langte im Herbst 1992, jedenfalls vor dem 2.11.1992 bei Dr.B***** ein. Am 21.10.1992 erfolgte die Zahlung des Restkaufpreises in der Höhe von S 659.675,-- auf das Treuhandkonto des Notariats Dr.B*****. Nach Ansicht des Mag.A***** aus dem Notariat Dr.B***** vom 30.10.1992 war die lastenfreie Abschreibung des neuvermessenen Grundstückes Nr 815 aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Urkunden kein Problem. Die Auszahlung des treuhändig erliegenden Restkaufpreises war nach Einlangen des grundverkehrsbehördlich genehmigten Kaufvertrages vorgesehen. Am 4.11.1992 erhielt Dr.B***** vom Beklagtenvertreter den Auftrag, den bei ihm auf einem Treuhandkonto erliegenden Restkaufpreis an das Bezirksgericht Irdning zu überweisen. Dr.B***** machte den Beklagtenvertreter aufmerksam, daß die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde eingelangt sei. Am selben Tag stellte der Beklagte einen Erlagsantrag beim Bezirksgericht Irdning, wonach der Restkaufpreis mit der Maßgabe erlegt werde, daß dieser sogleich nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des nunmehrigen Beklagten an den Kläger auszuzahlen sei. Als Begründung wurde angeführt, daß der Kläger während des Verfahrens C 690/91 t trotz Verpflichtung der lastenfreien Übergabe noch eine weitere Bankschuld in beträchtlicher Höhe auf der gegenständlichen Liegenschaft besichert habe und die Gefahr bestehe, daß bei sofortiger Auszahlung an den Erleger der Betrag nicht mehr oder nur sehr schwer vom Gegner zurückzubekommen sei, wenn die grundbücherliche Einverleibung nach der Vorstellung des Gegners nicht möglich sein sollte. Am 11.11.1992 wies der Kläger in einem Schreiben an den Beklagtenvertreter darauf hin, daß er sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt habe und die lastenfreie Besitzübergabe gewährleistet sei. Er setzte dem Kläger eine Frist bis zum 20.11.1992 um den offenen Kaufpreis beim Treuhänder mit dem Auftrag zu hinterlegen, daraus den Kaufgegenstand lastenfrei zu stellen und den restlichen Kaufpreis an den Kläger zu überweisen, widrigenfalls er mit Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktrete. In der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes findet sich noch die Feststellung, daß der Vertragserrichter von den Parteien die Vollmacht und auch den Auftrag hatte, aus dem erlegten Kaufpreis die Geldlastenfreistellung durchzuführen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der "mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 23.6.1992 geschlossene" Kaufvertrag - gemeint offenbar der zwischen den Parteien geschlossene, im Urteil des Bezirksgerichtes Irdning wiedergegebene Kaufvertrag -, in dem der Kläger sich verpflichtete, das Grundstück 815 LN aus der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch R***** an den Beklagten zu verkaufen und zu übergeben, aufgrund des berechtigten Rücktrittes des Klägers aufgelöst ist. Der Kläger strebt damit erkennbar die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses iSd § 228 ZPO an (dazu Fasching ZPR2 Rz 1072 ff).

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der selbst säumige Kläger vom Kaufvertrag nicht zurücktreten könne.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Die Rechtskraft des Urteiles habe die Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Kläger erübrigt. Er sei mit 10.9.1992 als rechtsgültig abgeschlossen anzusehen. Die Fälligkeit des Kaufpreisrestbetrages sei erst nach Genehmigung des Kaufvertrages bzw des Urteiles durch die Grundverkehrskommission eingetreten, nicht jedoch nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Vorvertrages. Der Kaufpreisrestbetrag sei somit binnen 14 Tagen ab dem 4.11.1992, dem Einlangen der Genehmigung der Grundverkehrskommission, fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die nach dem Kaufvertrag geforderte Geldlastenfreistellung möglich gewesen und habe der Vertragserrichter als Treuhänder auch den Auftrag gehabt, aus dem erlegten Kaufpreis die Geldlastenfreistellung durchzuführen. Die Sicherstellung der lastenfreien Übergabe sei aber nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises sondern lediglich für die Auszahlung an den Kläger gewesen. Die Anweisung des Beklagten an den Treuhänder den von ihm vertragsgemäß auf das Treuhandkonto erlegten Restkaufpreis bei Gericht zu erlegen, habe nicht schuldbefreiend gewirkt, weil die Bedingung, daß die Auszahlung des Restkaufpreises an den Kläger erst nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten erfolgen könne, vertragswidrig gewesen sei. Er habe daher den Kaufvertrag nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, sodaß der unter Nachfristsetzung erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Kläger berechtigt gewesen sei. Der Vertrag sei iSd § 918 ABGB als aufgelöst anzusehen. Daß der Kläger die Gegenleistung nicht rückgestellt habe, ändere nichts an der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Da der Kläger selbst nicht erfüllungsbereit gewesen sei, könne er nicht wegen Verzuges des Beklagten vom Vertrag zurücktreten. Seine mangelnde Erfüllungsbereitschaft auch nach Rechtskraft des Urteiles sei daraus abzuleiten, daß er während des Verfahrens die Liegenschaft mit einem weiteren Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- belastet habe. Da die Pfandfreilassungserklärung der Raiffeisenkasse G***** an die Bedingung geknüpft war, daß S 430.000,-- an die Raiffeisenkasse bezahlt und ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 650.000,-- einverleibt werde, hätte der Kläger der Ausfolgung dieses Teilbetrages aus dem zu Nc 343/92 erlegten Restkaufpreis von S 659.675,--, die der Erleger (Beklagter) am 14.4.1993 beantragte, zustimmen müssen. Da er nur auf seinem Rechtsstandpunkt beharrte, was zur Abweisung des Ausfolgungsantrages führte, habe er klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er auch nach Rechtskraft des Urteiles (auf Abschluß des Hauptvertrages) selbst nicht erfüllungsbereit sei und die ihm vertraglich auferlegte Verpflichtung, den Besitz lastenfrei zu übergeben, verhindern wollte. Die lastenfreie Besitzübergabe sei auch im Zeitpunkt der schriftlichen Rücktrittserklärung des Klägers keinesfalls gewährleistet gewesen, weil die Anweisung eines Betrages von S 430.000,-- zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war. Es käme nicht mehr darauf an, ob der Beklagte selbst durch den Gerichtserlag unter einer vertragswidrigen Bedingung vertragsbrüchig geworden sei. Mangels eigener Erfüllungsbereitschaft habe der Kläger nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten können.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Berufungsgericht wohl richtig wiedergegeben, aber auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet wurde (8 Ob 621/91), und berechtigt.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens getroffene ergänzende Feststellung, daß der Kläger (1993) der Ausfolgung eines Teiles des beim Bezirksgericht Irdning erlegten Kaufpreisrestbetrages nicht zugestimmt habe, ist deshalb nicht relevant, weil der bereits zum 20.11.1992 erklärte Rücktritt vom Vertrag schon lange vorher wirksam geworden ist.

Nur derjenige kann wegen Verzuges vom Vertrag zurücktreten, der selbst erfüllungsbereit und vertragstreu ist (Ehrenzweig System3 Schuldrecht I 365; SZ 25/74, SZ 27/21, JBl 1963, 571).

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte binnen 14 Tagen ab Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommission den Restkaufpreis auf das Treuhandkonto einzuzahlen. Die Genehmigung langte am 4.11.1992 ein, sodaß der am 21.10.1992 vom Beklagten auf das Treuhandkonto einbezahlte Betrag rechtzeitig geleistet worden war und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Erfüllungspflichten entsprochen hätte, weil die Übermittlung des Restkaufpreises an den Kläger vom Treuhänder beider Vertragsteile erst nach Sicherstellung der lastenfreisen Besitzübergabe erst erfolgen sollte und dieser auch den Auftrag hatte, aus dem erlegten Kaufpreis die Geldlastenfreistellung durchzuführen.

Wenn Erfüllung auch grundsätzlich die Leistung des Schuldners an den Kläger ist, so befreit die Leistung an einen Dritten dann, wenn dieser ein Vertreter oder eine vom Gläubiger ermächtigte Empfangsperson ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an den Dritten zu leisten (Koziol-Welser Grundriß9 I 274).

Im vorliegenden Fall hätte daher die Leistung des Beklagten an den Vertragsverfasser befreiende Wirkung gehabt, weil nach dem übereinstimmenden Auftrag beider Vertragsteile der Restkaufpreis auf das Konto des Treuhänders geleistet werden sollte. Dieser hatte nach den in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltenen als Feststellung zu wertenden Annahmen des Erstgerichtes aus dem Betrag die Lastenfreistellung sicherzustellen und sodann den Restbetrag dem Kläger auszufolgen. Er war daher Treuhänder beider Vertragsparteien und wäre verpflichtet gewesen, der übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen. Er hätte daher spätere Dispositionen nur des Beklagten als eines der beiden Treugeber, soferne sie dem anderen offenbar zum Nachteil gereichten, unberücksichtigt lassen müssen (JBl 1958, 112; JBl 1984, 85; JBl 1988, 513; EvBl 1980/162). Einseitige Widerrufsakte, die offenbar nicht begründet sind, darf der Treuhänder nicht beachten (JBl 1958, 122).

Der entgegen dieser Verpflichtung nur über die vertragswidrige Aufforderung eines Treugebers vorgenommene gerichtliche Erlag des Restkaufpreises, ohne für die Erfüllung der einzigen offenen Bedingung zur Lastenfreistellung, nämlich für die Bezahlung von S 430.000,-- an die Raiffeisenkasse Gröbming Vorsorge zu treffen, hatte zur Folge, daß die vertragsgemäße Erfüllung durch den Beklagten über seinen Wunsch und seine Veranlassung wieder rückgängig gemacht worden war und der Hinterlegung bei Gericht unter der vertragswidrigen Bedingung, daß die Ausfolgung an den Kläger erst nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten erfolgen könne, keine schuldbefreiende Wirkung zukam. Der Beklagte hatte daher als Schuldner durch Rückgängigmachung der Erfüllung den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllt, sodaß er sich in Verzug befand (Koziol-Welser aaO 240). Er konnte seine Leistung als Vorleistungspflichtiger auch deshalb nicht verweigern und auf Gerichtsverlag dringen, weil die Gegenleistung, nämlich die lastenfreie Übergabe durch die durch den Treuhänder mögliche und auch seinem Auftrag entsprechende und vom Kläger gar nicht beeinflußbare Sicherstellung derselben gewährleistet war. Zu einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung war der Kläger aus dem Vertrag nicht verpflichtet. Die Unterlassung einer beglaubigten Unterschrift für ein Gesuch um Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung stellt kein vertragwidriges Verhalten dar.

Die Rücktrittserklärung des Klägers unter Nachfristsetzung (WBl 1989, 372) gemäß § 918 Abs 1 ABGB war berechtigt. Die Nachfristsetzung vor dem vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt war auch nicht verfrüht, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die bereits geleistete Restkaufpreiszahlung vertragswidrigerweise bereits bei Gericht erlegt hat und daher zu erkennen gegeben hatte, daß er nicht zur Erfüllung bereit sei.

Der Kläger hat trotz seiner vorangegangenen Säumigkeit bei Vertragsabschluß die ihm obliegende Pflicht zur Lastenfreistellung (JBl 1988, 545) nicht verletzt. Die von ihm während des Verfahrens, in dem er auf Abschluß des Hauptvertrages geklagt wurde, vorgenommene weitere Belastung der Liegenschaft mit der Höchstbetragshypothek von S 520.000,-- bildete kein Hindernis für die Lastenfreistellung. Die Geldlastenfreistellung sollte nach den Feststellungen ohnehin nicht durch den Kläger sondern den Treuhänder erfolgen. Er war daher zur Zeit seiner Rücktrittserklärung und der Nachfristsetzung nicht säumig. Er war erfüllungsbereit. Daß die vom Kläger gesetze Nachfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, hat der Beklagte nicht eingewendet. Er hat die vertragsgemäße Leistung in angemessener Frist nicht erbracht.

Daß der Kläger nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag der vom Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellten Ausfolgung eines Teilbetrages des beim Bezirksgericht Irdning erlegten Restkaufpreises an die Raiffeisenkasse G***** zur Erfüllung der Bedingungen ihrer Freilassungserklärung nicht mehr zustimmte, läßt nicht auf eine mangelnde Erfüllungsbereitschaft des Klägers schließen, gegen den zu diesem Zeitpunkt nach Rücktritt vom Vertrag kein Erfüllungsanspruch mehr bestand (Koziol-Welser aaO, 242).

Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.

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