Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter H*****, Hans H***** und Erich M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 5.Oktober 1993 in Wien (im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter - § 12 StGB) Margarethe S***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem sie sie auf ein Bett stießen, gewaltsam entkleideten, sie an Armen und Beinen festhielten, ihr den Mund zuhielten, ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzten und den Stiel eines Klosettbesens in ihre Scheide einführten, zur Duldung des Beischlafes "bzw" (gemeint: und) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Die sie betreffenden Schuldprüche bekämpfen die Angeklagten Walter H***** und Hans H***** aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO, der Angeklagte Erich M***** aus den Ziffern 5 und 5 a leg cit mit Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Walter H***** und Hans H*****:
Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichtes war das heftigen Widerstand leistende Tatopfer, ehe die ihm körperlich weit überlegenen (US 7, 8) Angeklagten von ihm abließen, etwa eine Stunde lang ihren eingangs bezeichneten Aggressionsakten ausgesetzt und erlitt dadurch eine Schädelprellung, Prellungen, Blutergüsse und Schwellungen im Bereich der linken Schulter, des rechten Oberarms, des rechten Oberschenkels, des linken Kniegelenkes sowie Blutergüsse im Bereich des rechten Ober- und Unterlides, der Oberlippe, an den Handgelenken, am Rücken und im Gesäßbereich (US 6, 7 iVm ON 37). Einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand der Angeklagten verneinten die Tatrichter (US 5, 6, 12).
Die Beschwerde selbst verkennt zwar nicht die Kriterien schwerer Gewalt (Leukauf-Steininger Komm3 § 201 StGB RN 12, Pallin WK § 201 StGB Rz 8 a; 12 Os 32/94), weicht aber, indem sie dazu unsubstantiiert lediglich darauf abstellt, daß die Zeugin S***** "geschlagen wurde" und die Angeklagten infolge ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen seien, "das Ausmaß des Zusammenwirkens .... zu erkennen", von den Urteilsfeststellungen ab und entbehrt damit der gesetzmäßigen Ausführung.
Ob die Zeugin S***** den Angeklagten "offenbar Avancen machte" oder die Angeklagten dieser Meinung sein konnten, kann mangels Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erich M*****:
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer sei zur inkriminierten Handhabung des Klosettbesens geständig gewesen, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil es vorweg ohne denkbare Auswirkung auf die Subsumtion keine entscheidungsrelevante Tatsache betrifft. Denn bei Annahme mehrerer gleichwertiger Begehungsformen ein- und desselben Deliktes - wie hier von Vergewaltigungen nach § 201 Abs 1 StGB durch Gewaltanwendung zwecks Abnötigung des Beischlafs und einer entsprechend gleichzusetzenden Handlung - liegt dem Täter rechtlich ohnehin nur eine Straftat zur Last. Die (hier schon mit Rücksicht auf die Würdigung der Tatdarstellung des Opfers im wesentlichen mängelfrei begründete) Annahme (auch) der zweiten Tatbegehungsvariante bedeutet somit weder einen Schuldspruch wegen einer zusätzlichen strafbaren Handlung, noch die Unterstellung der Tat unter eine Strafbestimmung, auf die sie nicht anzuwenden ist, weil die hier anzuwendende Strafdrohung auch bei Wegfall einer der beiden Begehungsalternativen unverändert bliebe.
Der - insgesamt unsubstantiierten - Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten auch keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des (weitgehend geständigen) Beschwerdeführers zugrunde gelegten Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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