OGH 11Os92/94

OGH11Os92/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 11 Vr 248/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juli 1993, GZ 11 Os 100/93-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. April 1993, GZ 11 Vr 248/92-56, zurückgewiesen.

Mit seiner Eingabe vom 20.Juni 1994 strebt Erich K*****, der neuerlich Argumente gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorbringt, die Herbeiführung der "außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 Abs 1 StPO" in diesem Verfahren an.

Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen. Ebenso war mit der vorliegenden Eingabe zu verfahren. Zur "ordentlichen" Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf §§ 353, 357 StPO verwiesen.

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