OGH 6Ob535/94

OGH6Ob535/949.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann G***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Univ.Doz.Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 341.440 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1993, GZ 2 R 188/93‑33a, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.Juni 1993, GZ 11 Cg 52/91‑27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00535.940.0609.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.293,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.382,30 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das klagende Sargerzeugungs‑Unternehmen kaufte nach Beratung durch die Ortsfeuerwehr für ihren Betrieb von der ursprünglich erstbeklagten Vertriebsgesellschaft (folgend Verkäuferin) vier Wandhydrantenschränke (im Akt auch als "Feuerlöschkästen" bezeichnet, folgend Wandhydranten), die die Verkäuferin von der ursprünglich zweit‑ und nun allein beklagten Herstellerin in Folie verpackt bezogen und so an die klagende Partei geliefert hatte. In einem Wandhydranten der gelieferten Type befinden sich, vereinfacht dargestellt, ein Wasserabsperrventil (folgend Ventil) ‑ als Verbindung zur ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung ‑ mit Handrad, eine ausschwenkbare Schlauch‑Hapsel mit einem etwa 30 m aufgerollten Hochdruckschlauch und absperrbarem ‑ jedoch zur dichten Absperrung des Wassers ungeeignetem ‑ Strahlrohr (Spritzdüse) sowie ein Verbindungsschlauch zwischen Ventil und Hochdruckschlauch. Für Wandhydranten gibt es in Österreich keine gesetzlich festgelegten Regeln und Vorschriften. Die vom österr. Bundesfeuerwehrverband gemeinsam mit den österr. Brandverhütungsstellen herausgegebenen Technischen Richtlinien zum vorbeugenden Brandschutz (TRVB) geben den Stand der Technik wieder. Die gelieferten Wandhydranten entsprachen in der technischen Ausführung den TRVB F 128. Da nach den TRVB F 128 die Schlauchanschlußstellen an Wandhydranten nur etwa 1 m über dem Fußboden liegen dürfen, sind die Wandhydranten so zu montieren, daß sich das Handrad des Ventils etwa in Griffhöhe befindet. Die klagende Partei montierte die Wandhydranten in ihrer Produktions‑ und Lagerhalle selbst ‑ so, daß sich die Handräder statt in Griffhöhe in etwa 2,4 bis 2,5 m Höhe befanden ‑ und beauftragte sodann einen Installateur damit, die Löschwasserleitungen zu verlegen und an die Wandhydranten anzuschließen. Der Installateur beanstandete die Montage, insbesondere auch in Ansehung der Höhe der Handräder, nicht. Da die Handräder in dieser Höhe jeweils nur mit einer Leiter erreichbar waren, folgte der Betriebsleiter der klagenden Partei der Empfehlung des Monteurs des Installateurs, ‑ für einen schnelleren Löscheinsatz im Brandfall ‑ die Ventile offen zu lassen. Der Monteur des Installateurs wußte, daß es fachlich richtig gewesen wäre, die Ventile geschlossen zu halten und nur im Brandfall zu öffnen, nahm aber an, daß der an das Ventil anschließende Hochdruckschlauch samt Strahlrohr geeignet sei, auch der ständigen Einwirkung des Wasserdrucks standzuhalten. Der Installateur verabsäumte es, die konstruktions‑ und lieferbedingt nur lose angebrachte Schlauchklemme, durch die der Verbindungsschlauch beim Ventil angeschlossen bzw befestigt wird, festzuziehen. Dies stellt keinen Fabrikations‑, sondern einen Montagefehler dar. Am 14.März 1990, bereits in der ersten Nacht nach der Montage, löste sich an einem Wandhydranten aufgrund des offenen Ventils, des dadurch bestehenden permanenten Wasserdrucks und der lockeren Schlauchklemme der Verbindungsschlauch vom Ventil. Dadurch kam zu einem umfangreichen Wasseraustritt und folgend zur Beschädigung von zahlreichen Särgen der klagenden Partei.

Nach Zahlung eines Betrages von 340.000 S durch den Haftpflichtversicherer des Installateurs schränkte die klagende Partei ihr Begehren auf 341.440 S sA ein. Mit Teilurteil vom 1.Dezember 1992 ON 22 wies das Erstgericht das Klagebegehren in Ansehung der (ursprünglich erstbeklagten) Verkäuferin rechtskräftig ab, weil für sie keine Prüfungspflicht der original verpackten Wandhydranten bestanden habe.

In Ansehung der zuerst zweit‑ und nun allein beklagten Herstellerin stützt die klagende Partei ihre Ansprüche auf das PHG. Die Wandhydranten seien eindeutig fehlerhaft hergestellt gewesen, weil sie nicht die zu erwartende Sicherheit geboten hätten. Wenn der Schade nur dadurch hätte vermieden werden können, daß das Ventil ständig geschlossen gehalten worden wäre, hätte die beklagte Partei die klagende Partei darauf hinweisen müssen. Die beklagte Partei habe es verabsäumt, eine entsprechende Bedienungsanleitung mitzuliefern, woraus die klagende Partei ersehen hätte, daß das Ventil geschlossen zu halten sei.

Die beklagte Partei wendet im wesentlichen ein, der Schaden sei allein darauf zurückzuführen, daß die klagende Partei die Wandhydranten entgegen fachmännischer Übung so hoch montiert habe, daß das Handrad des Ventils von einem Menschen normaler Größe nicht mehr erreichbar gewesen und deshalb das Ventil offen gelassen worden sei. Für die unsachgemäße Anbringung der Wandhydranten sei nur die klagende Partei und der Installateur verantwortlich. Die beklagte Partei habe sich darauf verlassen können, daß die klagende Partei als Nicht‑Fachmann sich eines befugten und kundigen Gewerbetreibenden bedienen werde. Aus diesem Grund sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, der klagenden Partei eine Bedienungsanleitung mitzuliefern und ausdrücklich darauf hinzuweisen, an welcher Stelle der Wandhydrant montiert und daß das Ventil geschlossen gehalten werden müsse. Die zum Wandhydranten gehörenden Schläuche hätten montagebedingt nur lose mitgeliefert werden können. Es wäre Sache des Installateurs gewesen, die Schlauchklemmen ordentlich in der gewünschten Stellung festzuziehen.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil ‑ weil die Höhe des Schadens der klagenden Partei noch nicht feststehe ‑ das Klagebegehren dem Grunde nach als mit 75 % jenes Betrages zu Recht bestehend, der sich nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 2 PHG aF von 5.000 S vom Gesamtschaden an beschädigten Särgen und Aufräumkosten ergebe und traf dazu noch folgende Feststellungen: Nach den TRVB F 128 Punkt 6.8. ist vorgesehen, daß auf den Brandschutzeinrichtungen eine kurzgefaßte Bedienungsanleitung anzubringen ist. In deutlich sichtbarer und dauerhafter Ausführung ist an der Innenseite des Wandhydrantenschranks eine durch Normung vereinheitlichte Aufschrift folgenden Inhalts anzubringen: "Im Brandfall 1.Ventil mit dem Handrad links drehend öffnen, 2. Strahlrohr herausnehmen und den Schlauch soweit erforderlich abziehen." Bei den von der beklagten Partei produzierten vier Wandhydranten fehlen diese Bedienungsaufschriften. Wenn die Wandhydranten ordnungsgemäß so montiert worden wären, daß das Ventil in Griffhöhe leicht erreichbar und es ordnungsgemäß geschlossen worden wäre, hätte auch der Umstand, daß ein Schlauchbinder an dem zur Schlauchhaspel führenden Verbindungsschlauch nicht fest angezogen war, zu keinem Wasseraustritt führen können. Es wäre damit der Schaden mit Sicherheit vermieden worden.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Haftung der beklagten Herstellerin der Wandhydranten nach § 1 Abs 1 PHG, weil die nach den TRVB F 128 vorgesehene Bedienungsanleitung gefehlt habe. Dies habe dazu geführt, daß von der geschädigten klagenden Partei und ihren Leuten eine schadensverhindernde Maßnahme unterlassen worden sei. Das Nichtanbringen einer nach den TRVB am Gerät anzubringenden Bedienungsanleitung habe dazu geführt, daß den Wandhydranten die unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwartende Sicherheit gefehlt habe (§ 5 Abs 1 PHG). Die beklagte Partei hafte daher grundsätzlich für den durch das offen gebliebene Ventil entstandenen Schaden an Sachen der klagenden Partei. Das zweifellos einen hohen Verschuldensgrad aufweisende Verhalten des Installateurs und seiner Leute spiele für das Ausmaß der Haftung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei keine Rolle, weil durch § 10 PHG die Solidarhaftung des nach dem PHG Haftpflichtigen mit anderen Schadensverursachern angeordnet sei, auch wenn diese nicht nach dem PGH, sondern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für den Schaden einzustehen hätten. Die klagende Partei müsse sich gemäß § 11 PHG nur ihre eigene Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten bzw das Verschulden ihrer eigenen Leute anrechnen lassen. Dazu gehöre zwar der Geschäftsführer als Organ und der Betriebsleiter als Gehilfe, nicht aber der Installateur. Für dessen Verschulden würde die beklagte Partei nur nach § 1315 ABGB ‑ die Voraussetzungen dafür habe die klagende Partei nicht einmal behauptet ‑, nicht aber nach § 1313a ABGB haften, weil kein Vertragsverhältnis der Streitteile bestanden habe. Ein eine Mithaftung nach § 11 PHG begründendes Verschulden der klagenden Partei könne nur in einer Einlassungsfahrlässigkeit liegen, weil sie Wandhydranten, die üblicherweise von Fachfirmen montiert und an das Wassernetz angeschlossen werden, ohne Einschaltung eines verantwortlichen Fachmannes selbst bestellt und an den Wänden in einer nicht den Regeln der TRVB entsprechenden Höhe montiert habe. Die klagende Partei habe sich technisch anspruchsvolle Arbeiten zugetraut, die nicht in ihren Fachbereich gefallen seien. Die ihr aus Unkenntnis der Montageregeln unterlaufenen Fehler begründeten daher ein mit 25 % bewertetes Mitverschulden, weil anzunehmen oder zumindest nicht widerlegt sei, daß bei einer fachgerechten Anbringung in einer den Zugriff zum Ventil ermöglichenden Höhe auch der Monteur des Installateurs unter Umständen einen anderen Rat zur Bedienung der Anlage gegeben hätte.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in ein klagsabweisendes Endurteil ab und traf nach teilweiser Beweiswiederholung noch folgende Constatierung: Es könne nicht festgestellt werden, ob die Anbringung einer den TRVB F 128 Punkt 6.8. entsprechenden Bedienungsanleitung an der Innenseite der Wandhydranten den Betriebsleiter der klagenden Partei dazu veranlaßt hätte, das Ventil zu schließen. Rechtlich verneinte die zweite Instanz im wesentlichen die Haftung des beklagten Herstellers mangels Vorliegens eines Instruktions‑ und damit Produktfehlers. Die beklagte Partei habe davon ausgehen dürfen, daß die Wandhydranten durch eine Fachfirma den Richtlinien der TRVB entsprechend und demnach so montiert werden, daß das Handrad des Ventils ohne weiteres zu bedienen sei. Es sei grundsätzlich auch einem Laien ohne weiteres einsichtig, daß ein Absperrventil normalerweise geschlossen zu halten und nur dann zu öffnen sei, wenn das betreffende Gerät in Funktion sei (man denke etwa an Geschirrspüler, Waschmaschinen etc). Sinn und Zweck der (fehlenden) Bedienungsanleitung sei zweifellos nicht die Vermeidung eines Wasseraustritts, sondern die Erteilung klarer Instruktionen für den Brandfall. Selbst ein allfälliger Instruktionsfehler trete gegenüber dem ‑ der klagenden Partei zuzurechnenden ‑ Fehlverhalten des Installateurs (Tolerierung des Montagefehlers der klagenden Partei und Erteilung eines falschen Rates an die klagende Partei) völlig in den Hintergrund. Der Urteilsspruch erster Instanz sei auch insoweit inhaltlich verfehlt, als er auf die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Installateurs nicht Bedacht nehme.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 19 PHG BGBl 1988/99 aus. Die Änderungen des PHG durch die PHG‑Novelle BGBl 1993/95, womit unter anderem der Selbstbehalt erhöht und die Haftung bei Beschädigung einer Sache auf Schäden von Verbrauchern eingeschränkt wurde, sind hier noch unanwendbar (§ 19a idF der PHG‑Novelle 1993 iVm der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Rechtsvorschriften, die gleichzeitig mit dem "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" in Kraft treten, BGBl 1993/917 Z 28).

Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Da nach den von der zweiten Instanz gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen die Wandhydranten den den Stand der Technik wiedergebenden Vorschriften, insbesondere den TRVB F 128 entsprachen, kommen hier Konstruktions‑, Produktions‑ oder Produktionsbeobachtungsfehler des Produkts, wozu auch im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen wurde, nicht in Betracht und entzieht sich der Revisionsvortrag, das Ventil wäre besser direkt am Strahlrohr anzubringen gewesen, einer Beurteilung durch das Revisionsgericht. Zu prüfen ist nur das Vorliegen einer haftungsbegründenden Verletzung der sogenannten Instruktionspflicht durch die beklagte Herstellerin. Bei einem Instruktionsfehler ist das Produkt selbst einwandfrei, die Schäden entstehen aber durch fehlende oder mangelhafte Instruktionen oder unzureichende Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts (Fitz‑Purtscheller‑Reindl, Produkthaftung Rz 46 zu § 5 PHG; Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 24 Rz 161). Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Senates zwischen der Pflicht des Herstellers zum Hinweis auf Gefahren, die sich bei der Benützung des Produkts und aus einer fehlerhaften Montage des Produkts ergeben können, zu unterscheiden. Aus der Benützung eines Produkts resultierenden Gefahren ist durch eine zureichende Gebrauchs‑ oder Bedienungsanleitung oder etwa einen Beipackzettel zu begegnen, Gefahren aus der Montage eines Produkts ‑ als Voraussetzung für seine spätere Benützung ‑ hingegen durch eine zureichende Montage‑ oder Inbetriebssetzungsanleitung. Im vorliegenden Fall fehlte den Wandhydranten die nach Punkt 6.8 der TRVB F 128 vorgesehene, somit dem Stand der Technik und dem üblichen Lieferumfang entsprechende, kurz gefaßte Bedienungsaufschrift des Wandhydranten für den Benützer ‑ der sowohl ein fachkundiger Feuerwehrmann als auch ein mehr oder minder ungeübter Betriebsangehöriger sein kann ‑ im Brandfall. Aus dem Fehlen dieser Bedienungsaufschrift an der Innenseite des Wandhydranten entstand der klagenden Partei aber kein Schaden; ein Brandfall trat ja nicht ein. Schadensursache war vielmehr die fehlerhafte Montage der Wandhydranten durch die klagende Partei und der unrichtige Rat des Installateurs. Zu prüfen ist daher, ob das Fehlen einer Montageanleitung für den, der den Wandhydranten erstmals ‑ regelmäßig wohl in einer Fabrik, einem Gewerbebetrieb etc ‑ an der Wand befestigt und an die Löschwasserleitung anschließt, für den beklagten Hersteller haftungsbegründend iS des § 5 PHG ist. Die von der Revision ins Treffen geführte "angespannte Situation" kann nur beim Benützer eines Wandhydranten (im Brandfall) eintreten und nicht beim Monteur desselben.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung JBl 1993, 524 mwN und Anm von Posch = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 ausgeführt, daß für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses des Verbrauchers entscheidend sei. Das sei nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerate, die mit den Produktgefahren nicht vertraut seien. Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liege, brauche nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer seien somit entscheidend. Beurteilungsmaßstab sei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Zur Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen" seien neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen. Damit gehöre zur Normenkonkretisierung des Begriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers" auch die dem Tatsachenbereich zugehörende Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte dieser Verkehrskreise. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Wie bei aus der Benützung eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion auf das Wissen des voraussichtlichen Benützerkreises, auf objektive, vom konkreten Fall losgelöste Erwartungshaltungen, auf das Gefahrenbewußtsein durchschnittlicher idealtypischer Personen abzustellen ist (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 61 f, 65; Fitz‑Purtscheller‑Reindl aaO Rz 9 zu § 5; Hettich, Produkthaftung2 35), muß dies in gleicher Weise bei aus der Montage eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion gelten. Was im Erfahrungswissen der potentiellen idealtypischen Monteure eines Wandhydranten wie des vorliegenden liegt, muß nicht zum Inhalt einer Warnung des Herstellers gemacht werden. Festgestellt ist von den Tatsacheninstanzen, daß bei der Auslieferung von Wandhydranten üblicherweise keine Montageanleitungen mitgegeben werden, weil die Kenntnis vom Inhalt der ‑ den Stand der Technik wiedergebenden ‑ TRVB F 128 bei den Fachfirmen, die üblicherweise solche Wandhydranten montieren und anschließen, vorausgesetzt werden kann. Auch der Monteur des Installateurs kannte die TRVB F 128. Die maßgeblichen voraussichtlichen Benützerkreise erwarten somit für die Montage von Wandhydranten der vorliegenden Type keine Instruktion. Dafür spricht auch, daß in den TRVB F 128 die Beigabe einer Montageanleitung nicht verlangt wird, was dem ersten Anschein nach dafür spricht, daß das Produkt die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen idealtypischen Monteurs erfüllt, wenn auch der Hersteller über die Notwendigkeit einer Warnung eigenverantwortlich zu entscheiden hat. An öffentlichrechtlichen Normen, Ö‑Normen oder sonstigen Empfehlungen über Anlaß, Form und Inhalt einer Warnung kann er sich orientieren, wenngleich die Beachtung solcher Vorschriften keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn eine dort nicht vorgesehene Warnung nötig war (Preslmayr aaO 70 f mwN in FN 236; Foerste aaO Rz 183 unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 372, 373). Nach Auffassung des erkennenden Senates mußte die beklagte Partei potentielle idealtypische Monteure eines Wandhydranten nicht vor den Gefahren warnen, die ein offenes Wasserabsperrventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung bedeuten kann und ebensowenig damit rechnen, daß in einem Produktionsunternehmen wie der klagenden Partei ein Laie auf dem Gebiet von Feuerschutzanlagen eine fehlerhafte Selbstmontage durchführen werde, sondern konnte davon ausgehen, daß die Wandhydranten durch einen befugten Gewerbetreibenden montiert und an die Löschwasserleitung angeschlossen werden, somit unter Heranziehung solcher Personen, zu deren selbstverständlichen Wissensstand es gehört (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 29 zu § 5 unter Hinweis auf RZ 1982/49), ein Ventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung regelmäßig geschlossen zu halten.

Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend das Vorliegen eines Instruktionsfehlers verneint und die Produktsicherheit des schadensverursachenden Wandhydranten bejaht. Fragen des Mitverschuldens der geschädigten klagenden Partei nach § 11 PHG und des Umfangs der Gehilfenhaftung, wozu sowohl in der Entscheidung zweiter Instanz wie in den Rechtsmittelschriften Stellung genommen wird, stellen sich damit hier nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte