Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufes zwischen den benachbarten Grundstücken der Streitteile und die Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf dem strittigen Grundstreifen durch den Beklagten. Während des Verfahrens erster Instanz stellte der Beklagte den Antrag, den Kläger gemäß § 408 ZPO wegen mutwilliger Prozeßführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von S 60.000,-- zu verurteilen. In seiner Entscheidung vom 12.2.1992 wies das Erstgericht diesen Antrag mit Beschluß ab und gab zugleich dem Klagebegehren mit Urteil statt. Der Beklagte erhob Rekurs und Berufung. Das Berufungsgericht gab "diesem Rechtsmittel" keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 30.000,-- (richtig S 50.000,--) nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bzw die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen das das Klagebegehren bestätigende Urteil und die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung erhob der Beklagte fristgerecht eine außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit führte er aus, über den Antrag nach § 408 ZPO sei zu Unrecht mittels Beschlusses statt mit Urteil entschieden worden. Der geforderte Entschädigungsbetrag sei ein selbständiger Anspruch; die Streitwerte des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens sowie des Entschädigungsanspruches hätten zusammengerechnet werden müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, sei unrichtig.
Das Erstgericht wies die außerordentliche Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurück und verwies in der Begründung auf den Ausspruch in der Rechtsmittelentscheidung.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs Folge, behob den angefochtenen Beschluß und trug dem Erstgericht auf, die außerordentliche Revision des Beklagten samt Prozeßakten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Es führte aus, über den Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung wegen mutwilliger Prozeßführung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Urteil zu entscheiden. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (hier S 50.000,-- nicht übersteigend) sei unanfechtbar, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt würden. Um zu einer Zulässigkeit der Revision zu gelangen, müßte man den geforderten Entschädigungsbetrag von hier S 60.000,-- ebenso wie das Klagebegehren als Teil des Streitgegenstandes ansehen. Eine solche Sichtweise verbiete sich schon deshalb, weil es in diesem Fall in das Belieben der Prozeßparteien gestellt wäre, jede Rechtsstreitigkeit mit noch so geringem Streitwert dadurch revisionstauglich zu machen, daß - und sei es auch ohne jede sachliche Begründung - ein Antrag auf Zuspruch eines S 50.000,-- übersteigenden Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung gestellt würde. Selbst wenn man den Entschädigungsbetrag als Teil des Entscheidungsgegenstandes werte, habe bei Ermittlung des für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Betrages keine Zusammenrechnung mit dem Wert des Klagebegehrens zu erfolgen, weil es sich um zwei selbständige Begehren handle. Da sich der Oberste Gerichtshof zumindest in der jüngeren Vergangenheit nicht zu der Frage geäußert habe, ob bzw in welcher Weise ein Antrag nach § 408 ZPO den für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes beeinflusse, habe sich der Rekurssenat entschlossen, dem Rechtsmittel im Zweifel stattzugeben und das Höchstgericht selbst über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten befinden zu lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist hinsichtlich der Entscheidung über das Klagebegehren gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Entscheidung über den Entschädigungsbetrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen älteren Rechtsprechung und der Lehre abzugehen.
Gemäß § 408 ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei, die offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, über Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. Schon in SZ 2/120 wurde ausgesprochen, daß ein solcher Entschädigungsanspruch nicht unter die im § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen fällt - und auch nicht fallen kann, weil wie gerade der vorliegende Fall zeigt, der Antrag auch vom Beklagten gestellt werden kann - sondern ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund ist. § 408 ZPO gewährt dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages - der Betrag ist eine Entschädigung und keine Buße - wegen offenbar mutwilliger Prozeßführung zu begehren und erweitert damit die Befugnis des Gerichtes, über den Streitgegenstand zu erkennen, durch die weitere Befugnis, auch über die Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens selbst abzusprechen. Die sachliche Berechtigung des Ersatzanspruches ist nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des Privatrechtes zu beurteilen. Es ist über den gestellten Antrag mit Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung ist mit Berufung und Revision anzufechten und als selbständiger Streitgegenstand zu werten (ZBl 1923/241; Fasching Komm III 669 f und LB2 Rz 1481).
Aus der Tatsache, daß es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen selbständigen Anspruch aus dem selbständigen Rechtsgrund des Schadenersatzes handelt, ergibt sich aber, daß eine Zusammenrechnung mit dem Wert des gestellten Klagebegehrens nicht zu erfolgen hat. Da ein Entschädigungsanspruch ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen ist und auch geltend gemacht wurde, allerdings ohne das erforderliche Sachvorbringen und Beweisanbot bezüglich der offenbaren Mutwilligkeit sowie des Schadens und seiner Höhe, erübrigt sich eine gesonderte Bewertung. Es wäre allerdings ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches erforderlich gewesen. Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht gebunden ist und sich die mangelnde Berechtigung des geltend gemachten Anspruches, der nur der obsiegenden Partei zusteht (der Beklagte ist rechtskräftig unterlegen) schon aus dem klaren Wortlaut des § 408 ZPO ergibt, konnte wegen Fehlens jeglicher Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO die Revision auch insoweit sogleich zurückgewiesen werden.
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