OGH 13Os40/94

OGH13Os40/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** und Franz F***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 25.März 1993, GZ 12 Vr 497/90-164, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben; es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Franz F***** betreffenden Schuldspruch III e (und der rechtlichen Unterstellung dieser Tat nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG) sowie demzufolge im Strafausspruch betreffend Franz F***** (mit Ausnahme des unberührt bleibenden Verfallserkenntnisses) aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Franz F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Diesem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben Josef P*****, der das Urteil nicht angefochten hat) Franz F***** der Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG (III b und c) und der Abgabenhehlerei sowohl nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (III d 1-4) als auch nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG (III e) schuldig erkannt. Demzufolge hat er

zu III/b als Mittäter des Josef P***** im März und April 1986 in München, Linz und beim Eintrittszollamt Kiefersfelden vorsätzlich unter Verletzung der in § 119 BAO und §§ 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der auf den PKW Audi 90 Baujahr 1985 im Wert von 94.905 S entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 58.079 S (bestehend aus 20.776 S Zoll, 37.018 S Einfuhrumsatzsteuer und 285 S AF-Beitrag) bewirkt, indem sie ein Unfallwrack gleicher Type ankauften, dieses nach Österreich verzollt einführten, P***** eine österreichische Einzelgenehmigung erwirkte und Franz F***** schließlich eine Zulassung unter dem Kennzeichen T 64.392 erwirkte und das Fahrzeug mit diesen Kennzeichentafeln aus München über Kiefersfelden nach Westendorf brachte;

c allein im Juni 1988 anläßlich einer Einreise über das Zollamt Kiefersfelden eine Verkürzung der auf vier Stück Reifen Marke Pirelli und vier Stück Alu-Felgen BBS im Gesamtwert von 14.000 S entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 6.202 S (bestehend aus 2.800 S Zoll, 3.660 S EUSt und 42 S AF-Beitrag) dadurch bewirkt, daß er diese auf einem in Österreich zugelassenen PKW montiert einführte;

d Sachen, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr nach Österreich durch Josef P***** das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG begangen worden war und wobei Eingangsabgaben in Höhe von 222.572 S (bestehend aus 84.438 S Zoll, 137.102 S EUSt und 1.127 S AF-Beitrag) verkürzt wurden, von Josef P***** übernommen und teilweise weiterverhandelt und zwar

1. einen PKW Golf GTD Baujahr 1987 im Wert von 115.000 S

2. einen PKW Mercedes Benz 190 E Baujahr 1985 im Wert von 120.000 S,

3. einen PKW Golf GTI Cabrio, Baujahr 1983 im Wert von 52.762,50 S und

4. einen PKW Fiat Uno 70 SL im Wert von 56.240 S, sowie schließlich

e den Josef P***** nach der Tat unterstützt, eine Sache, nämlich einen PKW Mercedes Benz Baujahr 1985 im Wert von 105.300 S mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 64.541 S (bestehend aus 23.128 S Zoll, 41.097 S EUSt und 315 S AF-Beitrag) zu verhandeln, und zwar dadurch, daß er aus einem Unfallwrack die Schlösser, die Typen- und Codeschilder abmontierte und den Teil mit der Fahrgestellnummer herausschnitt und diese Teile samt Schlüsseln und Typenschein Josef P***** übergab.

Dabei verneinte das Erstgericht beim Angeklagten Franz F***** (abweichend von der Anklageschrift ON 139) gewerbsmäßige Begehung der Taten nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG und stellte die hinterzogenen Eingangsabgaben in den Fakten III d und III e ebenfalls abweichend von der Anklage mit geringeren Beträgen fest, so daß bei ihm der strafbestimmende Wertbetrag nach dem Urteil (US 39) insgesamt lediglich 351.394 S beträgt, wogegen die Staatsanwaltschaft einen solchen von 500.497 S angenommen hatte.

Die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich Franz F***** beruht demzufolge im Faktum III b auf sachlicher Konnexität nach § 53 Abs 4 erster Satz FinStrG, hinsichtlich der übrigen Fakten auf subjektivem Zusammenhang nach § 53 Abs 3 dieses Gesetzes.

Gemäß § 35 Abs 4 FinStrG wurde auf eine Geldstrafe erkannt, gemäß § 17 dieses Gesetzes der beschlagnahmte PKW Mercedes (III d 2) für verfallen erklärt und nach § 19 FinStrG für die nicht ergriffenen Fahrzeuge P***** und F***** eine (zugunsten des letztgenannten im Verhältnis 2 : 1 geteilte) Wertersatzstrafe auferlegt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Franz F***** ebenso wie die Aussprüche über Strafe, Verfall und Wertersatz mit einer auf die Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die vorgenannten Aussprüche ficht er auch mit Berufung an.

Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO hält der Beschwerdeführer durch einen angeblichen Verstoß gegen § 260 (zu ergänzen: Abs 1 Z 1) StPO deshalb für verwirklicht, weil im Urteilsspruch der (strafbestimmende) Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, nicht angeführt sei. Dies ist aber ohnedies erfolgt, und zwar nicht nur für den von der Rüge hervorgehobenen Fall des § 35 Abs 2 FinStrG (Faktum III b), sondern auch für die anderen, nach § 37 Abs 1 FinStrG beurteilten Finanzvergehen. Strafbestimmend ist nämlich, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben ebenso wie bei der Abgabenhehlerei der "Verkürzungsbetrag". Daß die Summe aller im Spruch ausgewiesenen Verkürzungsbeträge (Fakten III b, c, d, e) nur in den Urteilsgründen eingangs der Strafbemessung (§ 21 Abs 2 FinStrG) errechnet wurde, verschlägt der Überprüfbarkeit und damit der Vollständigkeit des Urteilsspruchs nichts. Es geht daher auch die Strafbemessungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ins Leere, die - den eindeutigen Urteilsinhalt vernachlässigend - den festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von 351.394 S als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung dazu, welches Preisniveau und welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung herangezogen wurden, ist angesichts der klaren Rechtslage, wonach es auf den Verkürzungsbetrag ankommt, entbehrlich. Das Erstgericht folgte bei dessen Feststellung - mit Ausnahme des den Beschwerdeführer nicht betreffenden Faktums III a 8 - den rechtskräftigen Abgabenbescheiden des Zollamtes Linz, wobei es sich mit dessen Berechnung mängelfrei und ausreichend auseinandersetzte (US 35). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen wurden - wobei die dem Angeklagten P***** (unter III a) angelasteten Hinterziehungsbeträge auch für den Beschwerdeführer in den Fakten III b, d und e maßgebend sind - ohnedies erörtert. Was das Faktum III c anlangt, so bringt der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Eingangsabgaben in diesem, ihm allein angelasteten Faktum, konkret nichts vor.

Soweit der Beschwerdeführer versucht, unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO durch die Gegenüberstellung seiner Verantwortung mit den - weitgehend auf die Angaben des Mitangeklagten P***** gestützten - Urteilsfeststellungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, versagt die Rüge gleichfalls, denn sie beschränkt sich darauf, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Im übrigen ist es unerheblich, wer das für die Manipulationen an dem laut Faktum III b gemeinsam mit dem Angeklagten P***** unter Hinterziehung von Eingangsabgaben eingeführten (gestohlenen) PKW Marke Audi 90 verwendete Unfallwrack verzollt hat, bezieht sich doch auf dessen Einfuhr keine Abgabenhinterziehung.

Daß im Ausland (sei es auch - wie vorliegend - durch Hehlerei) erworbene Kraftfahrzeuge bei ihrer Einfuhr nach Österreich eingangsabgabenpflichtig sind, ist evident und bedurfte umsoweniger einer ausdrücklichen Urteilsfeststellung, als im Urteil die bezüglichen Abgabenbescheide erörtert und verwertet wurden. Von einem diesbezüglichen Feststellungsmangel kann also entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gleichfalls keine Rede sein. Ebenso prozeßordnungswidrig übergeht der Beschwerdeführer die klare Urteilsfeststellung seiner Kenntnis der Tatsache, daß die (abgaben-)verhehlten Fahrzeuge vorher Gegenstand der Hinterziehung von Eingangsabgaben waren (US 28, 36). Eine Kenntnis der diebischen Herkunft dieser Fahrzeuge ist hingegen mangels eines Schuldspruchs nach § 164 StGB nicht Voraussetzung. Die Rechtsrüge wird somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ((§ 285 d Abs 2 und Abs 1 iVm § 285 a StPO).

Mit Recht weist der Beschwerdeführer hingegen auf eine Widersprüchlichkeit (Z 5) des Urteils im Faktum III e hin, die darin liegt, daß die - rechtlich als Vergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG beurteilte - Tat nach der Beschreibung im Urteilsspruch in einer Unterstützung des Josef P***** nach dessen Tat (III a 5) bestand, wogegen in den Gründen ausgeführt wird (US 30), die Unterstützung des P***** sei schon vor der Tat erfolgt und habe P***** ermöglicht, das manipulierte Fahrzeug unter Hinterziehung der Eingangsabgaben nach Österreich einzuführen, (worauf § 35 Abs 2 iVm § 11, dritter Fall, FinStrG anzuwenden gewesen wäre). Dieser unlösbare Widerspruch bewirkt, daß der Schuldspruch in diesem Punkt mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (SSt 54/28, 11 Os 102/93 uva) behaftet ist und bei der nichtöffentlichen Beratung einschließlich des Strafausspruchs sofort (ausgenommen den Verfallsausspruch) aufzuheben war, zumal eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu noch nicht einzutreten hat (§ 285 e StPO).

Mit seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den (Punkt III e nicht betreffenden) Verfallsausspruch hinsichtlich des (nicht ihm gehörenden) beschlagnahmten PKW Mercedes 190 E, weil dieser unvollziehbar sei. Damit gibt er selbst zu erkennen, daß er durch den Ausspruch nicht beschwert ist, weil ihm in diesem Fall eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre (s § 19 Abs 1 lit a FinStrG, auch § 242 FinStrG).

Das weitere Vorbringen dieser Rüge ist durch die teilweise kassatorische Entscheidung obsolet geworden.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Das Erstgericht wird bei seiner neuen Entscheidung § 53 Abs 4 letzter Satz FinStrG zu beachten haben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (teilweise) kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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