OGH 12Os91/94

OGH12Os91/942.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in dem die bedingte Entlassung des Günter M***** betreffenden Verfahren AZ 16 BE 8/94 des Landesgerichtes St.Pölten über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29.April 1994, AZ 24 Bs 130/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Günter M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 25. Juli 1993, GZ 29 Vr 833/90-514, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Dezember 1993, AZ 22 Bs 488/93, die über Günter M***** verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.

Günter M*****, der sich in diesem Strafverfahren vom 24.August 1990 bis zu seiner Enthaftung (gegen Gelöbnis) am 24.September 1993 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden hatte, beantragte daraufhin sinngemäß die Feststellung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB, welcher Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 14.März 1994, GZ 16 BE 8/94-3, abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.April 1994, AZ 24 Bs 130/94, nicht Folge gegeben.

Die gegen die letzterwähnte Beschwerdeentscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten findet im Gesetz keine Deckung, weil gemäß § 1 Abs 2 GrundrechtsbeschwerdeG das im Abs 1 leg cit verankerte Beschwerderecht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht gilt. Daß die Problematik der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe der zitierten gesetzlichen Beschwerdepräklusion unterfällt, ergibt sich aus dem dazu eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl 13 Os 79/94).

Die demnach unzulässige Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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