Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1994, AZ 19 Vr 460/92, wurde Günther G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen (unter anderem) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 265 Abs 1 StPO gefaßten Beschluß lehnte das Erstgericht die bedingte Nachsicht des Strafrestes (sohin die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die vom Verurteilten Günther G***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde "als unbegründet verworfen".
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde Günther G*****s, welche jedoch unzulässig ist, weil ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vorliegt, der nach § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung in Grundrechtsbeschwerden ausdrücklich ausgenommen ist.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.
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