OGH 13Os79/94

OGH13Os79/9411.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 19 Vr 460/92, Hv 31/93, anhängigen Strafsache gegen Günther G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.März 1994, AZ 9 Bs 116/94-519, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1994, AZ 19 Vr 460/92, wurde Günther G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen (unter anderem) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 265 Abs 1 StPO gefaßten Beschluß lehnte das Erstgericht die bedingte Nachsicht des Strafrestes (sohin die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die vom Verurteilten Günther G***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde "als unbegründet verworfen".

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde Günther G*****s, welche jedoch unzulässig ist, weil ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vorliegt, der nach § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung in Grundrechtsbeschwerden ausdrücklich ausgenommen ist.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.

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